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§ 13 NJAG - Prüfungsentscheidungen und Einwendungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

(1) Jede schriftliche Prüfungsleistung wird von zwei Mitgliedern des Landesjustizprüfungsamtes nacheinander bewertet. In der ersten Staatsprüfung soll nach Möglichkeit eine Professorin oder ein Professor des Rechts oder ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger eines rechtswissenschaftlichen Fachbereichs einer niedersächsischen Hochschule, die zur selbstständigen Lehre in einem Prüfungsfach berechtigt sind, beteiligt sein. Weichen die Bewertungen nicht um mehr als drei Punkte voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, so gilt der Mittelwert. Bei größeren Abweichungen setzt ein weiteres Mitglied die Note und Punktzahl fest; dabei kann es sich für eine der bisherigen Bewertungen oder für eine dazwischenliegende Punktzahl entscheiden.

(2) Für die sich bei der Anwendung des Absatzes 1 Satz 3 ergebenden Punktzahlen lautet die Note auf:

sehr gutbei einer Punktzahlvon 16,00 bis 18,00
gutbei einer Punktzahlvon 13,00 bis 15,99
vollbefriedigendbei einer Punktzahlvon 10,00 bis 12,99
befriedigendbei einer Punktzahlvon 7,00 bis 9,99
ausreichendbei einer Punktzahlvon 4,00 bis 6,99
mangelhaftbei einer Punktzahlvon 1,00 bis 3,99
ungenügendbei einer Punktzahlvon 0,00 bis 0,99

(3) Die übrigen Prüfungsentscheidungen werden durch die Prüfungsausschüsse getroffen, die in der ersten Staatsprüfung aus drei und in der zweiten Staatsprüfung aus vier Mitgliedern einschließlich des vorsitzenden Mitgliedes bestehen. Die Prüfungsausschüsse treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit geben die für den Prüfling günstigeren Stimmen den Ausschlag. Den Prüfungsausschüssen für die erste Staatsprüfung sollen nach Möglichkeit zwei Professorinnen oder Professoren des Rechts oder Mitglieder oder Angehörige eines rechtswissenschaftlichen Fachbereichs einer niedersächsischen Hochschule, die zur selbstständigen Lehre in einem Prüfungsfach berechtigt sind, denen für die zweite Staatsprüfung eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt angehören.

(4) Die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen werden mit Verkündung der Prüfungsgesamtnote durch den Prüfungsausschuss erläutert. Der Prüfling kann nur sofort eine mündliche Ergänzung verlangen.

(5) Einwendungen gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zu Grunde liegt, werden in einem Vorverfahren nachgeprüft.