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Pflichtfeld

§ 13 NJAG - Prüfungsentscheidungen und Einwendungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

(1) Jede schriftliche Prüfungsleistung wird von zwei Mitgliedern des Landesjustizprüfungsamtes nacheinander bewertet. In der Pflichtfachprüfung soll nach Möglichkeit ein Mitglied des wissenschaftlichen Personals der juristischen Fakultät einer niedersächsischen Hochschule beteiligt sein, das zur selbständigen Lehre in einem Pflichtfach berechtigt ist. Weichen die Bewertungen nicht um mehr als drei Punkte voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, so gilt der Mittelwert. Bei größeren Abweichungen setzt ein weiteres Mitglied die Note und Punktzahl fest; dabei kann es sich für eine der bisherigen Bewertungen oder für eine dazwischenliegende Punktzahl entscheiden.

(2) Für die sich bei der Anwendung des Absatzes 1 Satz 3 ergebenden Punktzahlen lautet die Note auf:

sehr gutbei einer Punktzahlvon 16,00 bis 18,00
gutbei einer Punktzahlvon 13,00 bis 15,99
vollbefriedigendbei einer Punktzahlvon 10,00 bis 12,99
befriedigendbei einer Punktzahlvon 7,00 bis 9,99
ausreichendbei einer Punktzahlvon 4,00 bis 6,99
mangelhaftbei einer Punktzahlvon 1,00 bis 3,99
ungenügendbei einer Punktzahlvon 0,00 bis 0,99

(3) Die übrigen Prüfungsentscheidungen werden durch die Prüfungsausschüsse getroffen, die in der Pflichtfachprüfung aus drei und in der zweiten Staatsprüfung aus vier Mitgliedern einschließlich des vorsitzenden Mitgliedes bestehen. Die Prüfungsausschüsse treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit geben die für den Prüfling günstigeren Stimmen den Ausschlag. Den Prüfungsausschüssen für die Pflichtfachprüfung soll nach Möglichkeit mindestens ein Mitglied des wissenschaftlichen Personals der juristischen Fakultät einer niedersächsischen Hochschule, das zur selbständigen Lehre in einem Pflichtfach berechtigt ist, den Prüfungsausschüssen für die zweite Staatsprüfung soll nach Möglichkeit eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt angehören.

(4) Die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen werden mit Verkündung der Prüfungsgesamtnote durch den Prüfungsausschuss erläutert. Der Prüfling kann nur sofort eine mündliche Ergänzung verlangen.

(5) Einwendungen gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zu Grunde liegt, werden in einem Vorverfahren nachgeprüft.(1)

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. September 2003 (Nds. GVBl. S. 346) gilt:

"Für Referendarinnen und Referendare, die vor dem 1. Februar 2004 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind oder werden, finden mit Ausnahme der durch Artikel 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. cc, Nrn. 9, 11 und 15 dieses Gesetzes geänderten Vorschriften die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften weiterhin Anwendung. Verzögert sich die planmäßige Ausbildung dieser Referendarinnen und Referendare, so bestimmt das Oberlandesgericht Dauer und Reihenfolge der Stationen nach pflichtgemäßem Ermessen. Abweichend von Satz 1 erhalten Referendarinnen und Referendare, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, Unterhaltsbeihilfe nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen in der ab 1. Oktober 2003 geltenden Fassung."