Direkt zum Inhalt
Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)
Benutzermenü
Login Landesbedienstete
Nutzereinstellungen öffnen
Benutzermenü
Schließen
Benutzer Links
Login Landesbedienstete
Hauptnavigation
Home
Suche
Inhaltsverzeichnis
Menü
Hauptmenü
Schließen
Die wichtigsten Links
Home
Suche
Inhaltsverzeichnis
Pfadnavigation
Startseite
Dokumente
Rechtsvorschriften
...
Niedersachsen
N
Nj
NJAG,NI - Niedersächsisches Juristenausbildungsgesetz
§§ 11 - 20, Dritter Abschnitt - Verfahren in den Staatsprüfungen, Zeugnis über die erste Prüfung
Erweiterte Suche
Suchen
Fundstellensuche
Quelle
MBl.
GVBl.
Jahr
Nr. oder Seite
VORIS Nr
Normgeber
Datum von
Clear calendar
Datum bis
Clear calendar
§§ 11 - 20, Dritter Abschnitt - Verfahren in den Staatsprüfungen, Zeugnis über die erste Prüfung
§ 11 NJAG, Landesjustizprüfungsamt
§ 12 NJAG, Bewertung der Prüfungsleistungen, Prüfungsgesamtnoten
§ 13 NJAG, Prüfungsentscheidungen und Einwendungen
§ 14 NJAG, Bestehen der Staatsprüfungen
§ 15 NJAG, Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß
§ 16 NJAG, Versäumnis und Unterbrechung
§ 17 NJAG, Wiederholung der Staatsprüfungen
§ 18 NJAG, Freiversuch
§ 19 NJAG, Wiederholung der Staatsprüfungen zur Notenverbesserung
§ 20 NJAG, Einsicht in die Prüfungsakten