NJAG,NI - Niedersächsisches Juristenausbildungsgesetz

Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 7 - VORIS 31210 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 568)

Inhaltsverzeichnis(1)§§
Erster Abschnitt
Studium und erste Prüfung
Studienzeit1
Zwischenprüfung1a
Erste Prüfung2
Bestandteile und Gegenstände der Pflichtfachprüfung3
Zulassung zur Pflichtfachprüfung4
Schwerpunktbereichsprüfung4a
Zweiter Abschnitt
Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst; Rechte und Pflichten5
Ziel der Ausbildung6
Vorbereitungsdienst7
Vorbereitungsdienst in Teilzeit7a
Beendigung des Vorbereitungsdienstes8
Bestandteile und Gegenstände der zweiten Staatsprüfung9
Wirkung der zweiten Staatsprüfung10
Dritter Abschnitt
Verfahren in den Staatsprüfungen, Zeugnis über die erste Prüfung
Landesjustizprüfungsamt11
Bewertung der Prüfungsleistungen, Prüfungsgesamtnoten12
Prüfungsentscheidungen und Einwendungen13
Bestehen der Staatsprüfungen14
Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß15
Versäumnis und Unterbrechung16
Wiederholung der Staatsprüfungen17
Freiversuch18
Wiederholung der Staatsprüfungen zur Notenverbesserung19
Einsicht in die Prüfungsakten20
Vierter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften, Schlussvorschriften
Verordnungsermächtigungen21
Beirat für Fragen der anwaltsspezifischen Ausbildung und Prüfung22
Übergangsvorschriften23
In-Kraft-Treten24

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 4a, Erster Abschnitt - Studium und erste Prüfung

§ 1 NJAG - Studienzeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

(1) Das rechtswissenschaftliche Studium einschließlich der ersten Prüfung umfasst in der Regel den in § 5d Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Zeitraum (Regelstudienzeit).

(2) 1Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz wird auf Antrag mit einem halben oder einem Jahr auf das Studium angerechnet. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Befähigung für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste und der Fachrichtung Steuerverwaltung, wenn die Befähigung für das Studium förderlich ist.

§ 1a NJAG - Zwischenprüfung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

(1) 1Mit einer Zwischenprüfung durch die Hochschule wird festgestellt, ob die für die weitere Ausbildung erforderliche fachliche Qualifikation besteht. 2Die Gegenstände der Zwischenprüfung sind unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes den Pflichtfächern der Pflichtfachprüfung zu entnehmen.

(2) 1Die Zwischenprüfung ist studienbegleitend auszugestalten. 2Ihr soll ein Leistungspunktsystem nach § 15 Abs. 3 des Hochschulrahmengesetzes zugrunde gelegt werden. 3Ihr Bestehen setzt mindestens eine erfolgreiche Hausarbeit in einem der Pflichtfächer sowie je eine erfolgreiche Aufsichtsarbeit in jedem Pflichtfach voraus. 4Wer die geforderten Leistungsnachweise ohne wichtigen Grund mit Ablauf des vierten Semesters nicht erbracht hat, hat die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden.

(3) 1Die juristischen Fakultäten erlassen zu den Einzelheiten der Prüfungsanforderungen und des Prüfungsverfahrens Zwischenprüfungsordnungen, die der Genehmigung des Justizministeriums bedürfen. 2Für jeden geforderten Leistungsnachweis ist für den Fall einer Bewertung mit "nicht bestanden" mindestens eine Wiederholungs- oder gleichwertige Ausgleichsmöglichkeit bis zum Ablauf des vierten Semesters vorzusehen. 3Prüfungsanforderungen und -verfahren sowie das Lehrangebot sind so zu gestalten, dass die geforderten Leistungsnachweise mit Ablauf des dritten Semesters erbracht werden können. 4Die Zwischenprüfungsordnung kann vorsehen, dass Prüfungsleistungen von nur einer Person bewertet werden. 5Ein Freiversuch darf nicht vorgesehen werden.

(4) Im Übrigen sind auf den Erlass der Zwischenprüfungsordnungen die allgemeinen Vorschriften des Hochschulrechts anwendbar.

§ 2 NJAG - Erste Prüfung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

(1) 1Die erste Prüfung besteht aus einer staatlichen Pflichtfachprüfung und einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung. 2In der ersten Prüfung werden die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen berücksichtigt. 3Die erste Prüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann, in den Prüfungsfächern einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Grundlagen über die erforderlichen Kenntnisse verfügt und damit für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist.

(2) Die erste Prüfung hat bestanden, wer die Pflichtfachprüfung und die Schwerpunktbereichsprüfung bestanden hat.