§ 16 NJAG - Versäumnis und Unterbrechung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010000000
(1) 1Der Prüfling kann die Staatsprüfung nach dem Zugang der Ladung zu den Aufsichtsarbeiten nur aus wichtigem Grund unterbrechen. 2Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn der Prüfling nicht prüfungsfähig oder ihm das Erbringen der Prüfungsleistung nicht zumutbar ist. 3Der Grund ist dem Landesjustizprüfungsamt unverzüglich anzuzeigen und unverzüglich glaubhaft zu machen. 4Prüfungsunfähigkeit ist unverzüglich durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen.
(2) 1Wird die Pflichtfachprüfung aus wichtigem Grund unterbrochen, so wird sie
- 1.
mit der Neuanfertigung aller Aufsichtsarbeiten fortgesetzt, wenn noch nicht alle Aufsichtsarbeiten angefertigt worden sind,
- 2.
mit der Neuanfertigung aller Aufsichtsarbeiten des zweiten Prüfungsdurchgangs fortgesetzt, wenn bei einer frühzeitigen Zulassung alle Aufsichtsarbeiten des ersten Prüfungsdurchgangs angefertigt worden sind, oder
- 3.
mit der mündlichen Prüfung fortgesetzt, wenn bereits alle Aufsichtsarbeiten angefertigt worden sind.
2Abweichend von Satz 1 sind Aufsichtsarbeiten, die nach Absatz 4 Satz 1 oder nach § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 mit "ungenügend" bewertet worden sind, nicht mehr anzufertigen.
(3) 1Die aus wichtigem Grund unterbrochene zweite Staatsprüfung wird fortgesetzt
- 1.
im nächsten Prüfungsdurchgang mit den noch nicht angefertigten Aufsichtsarbeiten und
- 2.
mit der mündlichen Prüfung, wenn alle Aufsichtsarbeiten angefertigt worden sind.
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Eine Aufsichtsarbeit, die ohne wichtigen Grund nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert wird, gilt als mit "ungenügend" bewertet. 2Verweigert sich der Prüfling der mündlichen Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so ist die Staatsprüfung nicht bestanden.