Landgericht Verden
Beschl. v. 02.07.2002, Az.: 1 T 105/02

Antrag auf Ergänzung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; Verpflichtung zur Herausgabe von Lohn-Gehaltsabrechnungen von bis zu 6 Monaten vor einer Pfändung; Herausgabeverpflichtung aller zur Realisierung einer Forderung dienenden Urkunden

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
02.07.2002
Aktenzeichen
1 T 105/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 31752
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGVERDN:2002:0702.1T105.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Verden - 08.03.2002 - AZ: 11 M 3248/02
AG Verden - 26.03.2002 - AZ: 11 M 3248/02

Fundstelle

  • JurBüro 2004, 498-499 (Volltext mit amtl. LS)

In der Beschwerdesache
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden
auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Verden
vom 26. März 2002
durch
den Richter am Landgericht Goldbach als Einzelrichter
am 02. Juli 2002
beschlossen:

Tenor:

Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 26. März 2002 wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Verden vom 08. März 2002 wie folgt ergänzt:

Gemäß § 836 Abs. 3 ZPO hat die Schuldnerin ab Zustellung der Pfändung neben dem fortlaufenden monatlichen Gehaltsabrechnungen auch die Lohn-Gehaltsabrechnungen der Drittschuldnerin der letzten 6 Monate vor Zustellung der Pfändung (15. März 2002) an die Gläubigerin herauszugeben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

Gründe

1

Die Lohnansprüche der Schuldnerin als Geschäftsführerin der Drittschuldnerin wurden mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Verden vom 08. März 2002 gepfändet.

2

Mit Schriftsatz vom 20. März 2002 beantragte die Gläubigerin beim Amtsgericht Verden die Ergänzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, dahingehend, dass Schuldnerin gemäß § 836 Abs. 3 ZPO verpflichtet ist, neben den fortlaufenden Gehaltsabrechnungen auch die Lohn und Gehaltsabrechnungen der letzten sechs Monate vor der Pfändung herauszugeben. Mit Beschluss vom 26. März 2002 hat das Vollstreckungsgericht den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen.

3

Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

4

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Das Gericht folgt der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Meinung, wonach ein arbeitender Schuldner zur Herausgabe der Lohn-Gehaltsabrechnungen von bis zu 6 Monaten vor der Pfändung an den Gläubiger verpflichtet ist.

5

Thomas/Putzo, 22. Aufl., § 836 ZPO Rdnr. 19;

6

LG Hannover, Rpfleger 1994, 221;

7

LG Verden, DGVZ 1994, 189 u. Beschluss v. 26.02.1998 - 1 T 82/98;

8

LG Augsburg, JurBüro 1996, 386;

9

LG Oldenburg, Rpfleger 1996, 36;

10

LG Münster, DGVZ 1994, 155 = Rpfleger 1994, 472;

11

ebenso Stein-Jonas-Brehm, 21. Aufl. 1997, § 836 Rdnr. 14;

12

Behr, Rpfleger 1990, 243 u. ders. JurBüro 1994, 327 (328) sowie JurBüro 1995, 627.

13

Die Herausgabeverpflichtung des Schuldners erstreckt sich auf alle, für die Realisierung der Forderung dienenden Urkunden. Dazu gehören, wie die Gläubigerin dargetan hat, mit ihr im weitesten Sinne zusammenhängende oder ihre Existenz nur beweisende Urkunden. Dem Gläubiger soll nicht zugemutet werden, unnötige und risikobelastete Drittschuldnerklagen zu erheben. § 836 Abs. 3 ZPO soll den direkten Zugriff erleichtern. Im Übrigen folgt das Gericht der Begründung der sofortigen Beschwerde.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Goldbach