Landgericht Verden
Beschl. v. 31.05.2002, Az.: 1 T 54/02
Anspruch eines Schuldners gegen den Drittschuldner auf fortlaufende Herausgabe der monatlichen Gehaltsabrechnungen; Anspruch auf Auskunftserteilung zwecks Geltendmachung einer gepfändeten Forderung bzgl. deren Umfangs und der mit ihr verbundenen Nebenfragen; Abänderung eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses
Bibliographie
- Gericht
- LG Verden
- Datum
- 31.05.2002
- Aktenzeichen
- 1 T 54/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 31551
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGVERDN:2002:0531.1T54.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Achim - 22.08.2000 - AZ: 9 M 3843/00
- AG Achim - 13.02.2002 - AZ: 9 M 3843/00
Rechtsgrundlagen
- § 836 Abs. 3 ZPO
- § 850c ZPO
- § 899 ZPO
Fundstelle
- JurBüro 2004, 499 (Volltext mit amtl. LS)
In der Zwangsvollstreckungssache
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden am 31. Mai 2002
durch
die Richterin am Landgericht Gudehus
als Einzelrichterin
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 05.03.2002 wird der Beschluß des Amtsgerichts Achim vom 13.02.2002 wie folgt abgeändert:
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Achim vom 22.08.2000 (9 M 3843/00) in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts Achim vom 13.02.2002 wird wie folgt ergänzt:
- 1.)
Der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf fortlaufende Herausgabe der monatlichen Gehaltsabrechnungen des Schuldners wird ab Zustellung der Pfändung gepfändet.
- 2.)
Gemäß § 836 Abs. 3 ZPO wird angeordnet:
Der Schuldner hat ab Zustellung der Pfändung die monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers fortlaufend und die der letzten 6 Monate vor Zustellung der Pfändung an den Gläubiger bzw. einen von ihm oder seinen Bevollmächtigten zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben; § 836 Abs. 3 ZPO.
- 3.)
Gemäß § 836 Abs. 3 S. 1 und 2 ZPO wird folgende Offenbarungsanordnung bestimmt:
Der Schuldner ist verpflichtet, zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung bezüglich ihres Umfanges und der mit ihr verbundenen Nebenfragen Auskünfte zu erteilen, insbesondere nähere Angaben zu machen über:
- a.)
Unterhaltsverpflichtungen
- b.)
Bezug von Naturalleistungen
- c.)
Urlaubszuschüsse
- d.)
Kündigungsfristen
- e.)
Regelmäßige Überstunden (Durchschnitt)
- f.)
Dauer der Betriebszugehörigkeit
- g.)
Treueprämien
Im Falle der Auskunftsverweigerung kann diese Anordnung im Verfahren gemäß § 899 ZPO durch Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vollstreckt werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Beschwerdewert: bis 300,- Euro
Gründe
I.
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 22.08.2000 hat das Amtsgericht Achim wegen einer Hauptforderung in Höhe von 50.000,- DM aufgrund des Vollstreckungsbescheids 28 B 06819/86 vom 11.06.1986 die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Zahlung des gesamten Arbeitseinkommens gepfändet. Am 27.12.2001 beantragte die Gläubigerin die Abänderung des Pfändungs- undÜberweisungsbeschlusses dahingehend, daß der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens abweichend von § 850 c ZPO auf 1.100,- DM festgesetzt werde, sowie die Ergänzung des Pfändungs- undÜberweisungsbeschlusses um die aus dem Tenor ersichtlichen Anordnungen. Das Amtsgericht setzte den Pfändungsfreibetrag mit Beschluß vom 13.02.2002 wie beantragt fest und wies den weitergehenden Antrag zurück. Hiergegen hat die Gläubigerin nach Zustellung unter dem 19.02.2002 mit Schriftsatz vom 05.03.2002 sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
Gemäß § 836 Abs. 3 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, der Gläubigerin die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihr die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Dazu gehören die monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Da diese Urkunden im ursprünglichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nicht bezeichnet wurden, war auf Antrag der Gläubigerin ein Ergänzungsbeschluß zu erlassen (vgl. Baumbach - Lauterbach ZPO 60. Aufl. § 836 Anmerkung D.). Bezüglich des Auskunftsanspruchs war, nachdem dieser seit dem 1.1.1999 im Verfahren nach §§ 899 ff. ZPO verfolgt werden kann, nachträglich im einzelnen aufzuführen, worauf dieser dies bezieht, um dem Bestimmtheitsgebot Genüge zu tun. Auch die deklaratorische Aufnahme der Mitpfändung der Lohnabrechnungen unter Ziffer 1 war ergänzend aufzunehmen, um unnötige Drittschuldnerprozesse zu vermeiden.
Deshalb wurde der Pfändungs- undÜberweisungsbeschluß unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wie aus dem Tenor ersichtlich erweitert.
III.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 91 ZPO.
Der Beschwerdewert richtet sich vorliegend nach dem Interesse des Gläubigers an der Ergänzung des Pfändungs- undÜberweisungsbeschlusses, welches die Kammer auf bis zu 300,- Euro geschätzt hat.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.