Sozialgericht Aurich
Urt. v. 28.11.2002, Az.: S 3 U 129/01

Anspruch auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Nachweis der unfallbedingten Behandlungsbedürftigkeit; Beurteilung der Kausalität zwischen Arbeitsunfall und aufgetretenen Beschwerden bei einer Vorerkrankung des Arbeitnehmers

Bibliographie

Gericht
SG Aurich
Datum
28.11.2002
Aktenzeichen
S 3 U 129/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 27721
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGAURIC:2002:1128.S3U129.01.0A

Fundstelle

  • PVR 2003, 286-287 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Rechtsstreit
hat das Sozialgericht Aurich - 3. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2002
durch
den Richter am Sozialgericht Staab-Borchers, Vorsitzender, sowie
die ehrenamtlichen Richter E. und F.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles vom 20.09.2000. Dabei streiten die Beteiligten über die Dauer der unfallbedingten Behandlungsbedürftigkeit.

2

Der am G. geborene Kläger, der als Werkstoffprüfer für die Firma H. in I. tätig ist, erlitt am 20.09.2000 einen Verkehrsunfall, als er auf dem Rückweg von einer in Schleswig-Holstein vorgenommenen Werkstoffprüfung zu seiner Firma vor einer roten Ampel hielt und dabei ein Lkw von hinten auf sein stehendes Fahrzeug auffuhr. Der Kläger wurde dabei nach eigenen Angaben in einen Graben gestoßen. Er sei anschließend etwas benommen gewesen und habe sich von dem Transportunternehmer, der den beschädigten Wagen abgeholt habe, nach Hause bringen lassen.

3

Wegen auftretender Nackenschmerzen stellte sich der Kläger noch am Unfalltag seinem Hausarzt vor, der ihn die Chirurgische Abteilung des Kreiskrankenhauses I. überwies. Dort stellte der Durchgangsarzt Dr. J. einen paravertebralen Hartspann im Halswirbelsäulenbereich mit Sensibilitätsausfällen des 4. und 5. Fingers links bei unauffälliger Fingerbeweglichkeit und tastbaren peripheren Pulsen fest. Die Röntgenuntersuchung ergab deutliche degenerative Veränderungen im Halswirbelsäulenbereich ohne Hinweise auf eine frische knöcherne Läsion. Der Durchgangsarzt diagnostizierte ein "Hals-Wirbelsäulen-Beschleunigungstrauma" und legte eine Schanz'sche Krawatte an.

4

Am folgenden Tag stellte sich der Kläger dem Neurologen K. in I. vor. Diesem gegenüber klagte er über Nackenschmerzen und leichte Kopfschmerzen sowie ein Taubheitsgefühl im kleinen Finger und Ringfinger links. Die Untersuchung durch den Neurologen ergab eine schmerzhafte subtotale Sperre der Halswirbelsäulenbewegungen bei normaler Beweglichkeit von Schultergürtel, Arm- und Handgelenken. Die Spontanmotorik war unauffällig. Es ergab sich allerdings eine verminderte Kraft beim Fingerspreizen links; außerdem wurde eine Hypästhesie im Ulnarisversorgungsgebiet links angegeben. Der übrige klinisch-neurologische Status war regelrecht. In seiner zusammenfassenden Beurteilung vertrat der Neurologe die Einschätzung, dass der Kläger neben einer Halswirbelsäulendistorsion möglicherweise eine leichte Irritation des linken Ellenbogennerven und des unteren Armplexus links erlitten habe. Er empfahl eine Fortsetzung der konservativen Therapie.

5

Am 18.10.2000 schloss der Durchgangsarzt Dr. J. die berufsgenossenschaftliche ambulante Behandlung zunächst ab und nahm Arbeitsfähigkeit ab dem 19.10.2000 an. Er vertrat die Einschätzung, dass eine unfallbedingte MdE nicht verblieben sei.

6

Am 04.12.2000 stellte sich der Kläger erneut in der Chirurgischen Ambulanz des Kreiskrankenhauses I. vor und klagte über Kopfschmerzen sowie ein Knacken im Halswirbelsäulenbereich. Die daraufhin durchgeführte körperliche Untersuchung ergab einen unauffälligen Befund. Die Kopfbewegungen waren vollkommen frei; neurologische Störungen bestanden nicht. Auch die Durchblutung war regelrecht. Es zeigte sich lediglich ein leichter Hartspann der Halswirbelsäulenmuskulatur, weswegen Dr. J. sechs Mal Fangopackungen und Massagen verordnete. Im Nachschaubericht vom 07.12.2000 verwies der Durchgangsarzt ferner darauf, dass er auf Grund der röntgenologisch beschriebenen degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule die berufsgenossenschaftliche Behandlung abgebrochen habe und die Behandlung kassenärztlich beim Hausarzt fortgesetzt werde.

7

Am 19.0.2.2001 stellte sich der Kläger erneut in der Chirurgischen Ambulanz des Kreiskrankenhauses I. vor und klagte über weiterhin bestehende Beschwerden im unteren Halswirbelsäulenbereich sowie Knackphänomene. Die daraufhin durchgeführte körperliche Untersuchung ergab eine lediglich eine endgradig schmerzhaft bewegliche Halswirbelsäule ohne neurologische Ausfälle der oberen Extremität und Sensibilitätsstörungen. Die durchgeführte Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule zeigte keine Hinweise für stattgehabte frische knöcherne Verletzungen. Auch eine vom Durchgangsarzt veranlasste computertomographische Untersuchung der Halswirbelsäule ergab keine sichtbaren Traumafolgen im Bereich der knöchernen Anteile, keine Subluxation.

8

Anlässlich einer Vorstellung bei dem Neurologen K. am 21.01.2002 klagte der Kläger über Nacken- und Hinterkopfschmerzen sowie einen pfeifenden Tinnitus links. Die daraufhin durchgeführte neurologische Untersuchung ergab im wesentlichen unauffällige Befunde. Es bestand eine Empfindlichkeit über allen cervicalen Facetten der Halswirbelsäule bei deutlich schmerzhaft endgradiger Bewegungseinschränkung ohne provozierbare radikuläre Schmerzen oder Projektionen. In seinem Bericht vom 1.3.2001 vertrat Herr K. die Einschätzung, dass an einem Unfallzusammenhang der Beschwerden kein Zweifel bestehe und empfahl zunächst eine schmerzvermeidende Schonung.

9

Die Beklagte zog in der Folgezeit das Leistungsverzeichnis der für den Kläger zuständigen AOK I. bei und holte zur Zusammenhangsbeurteilung ein Gutachten der Chirurgen Dres. L., M., vom 09.05.2001 ein. Die Sachverständigen führten zusammenfassend aus, dass der Kläger bei dem Unfallereignis am 20.09.2000 eine Zerrung der Halswirbelsäule vom Schweregrad I erlitten habe bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule. Eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit sei bis zum 18.10.2000 anzunehmen. Die darüber hinaus bestehenden Beschwerden seien auf eine unfallunabhängige bandscheibenbedingte Erkrankung der Halswirbelsäule zurückzuführen. Eine unfallbedingte MdE habe zu keinem Zeitpunkt bestanden.

10

Die Beklagte erteilte daraufhin den Bescheid vom 31.05.2001, mit dem sie das Ereignis vom 20.09.2000 als Arbeitsunfall anerkannte und zugleich feststellte, dass eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bis zum 18.10.2000 bestanden habe. Anspruch auf Heilbehandlung sowie auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation einschließlich der damit zusammenhängender Geldleistungen stünden dem Kläger daher auch nur bis zu diesem Zeitpunkt zu.

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Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers, mit dem der Kläger Heilbehandlung über den 18.10.2000 hinaus begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2001 zurück.

12

Hiergegen richtet sich die am 09.08.2001 beim Sozialgericht Aurich eingegangene Klage. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Beklagte zu Unrecht Leistungen über den 18.10.2000 hinaus verweigere. Die Annahme, dass die Unfallfolgen am 18.10.2000 abgeklungen seien, sei falsch. Seine behandelnden Ärzte verträten die Auffassung, dass die anhaltenden Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule auf den Arbeitsunfall zurückzuführen seien. Zur Untermauerung seiner Einschätzungen hat der Kläger einen Arztbrief des Neurologen K. vom 01.03.2001 und der Fachärztin für Anästhesie und spezielle Schmerztherapie N., I., vom 25.6.2001 zu den Akten gereicht.

13

Die Beklagte hat sich im Verlauf des Klageverfahrens bereit erklärt, eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit des Klägers über den 18.10.2000 hinaus bis zum 18.12.2000 anzuerkennen.

14

Der Kläger hat dieses "Teilanerkenntnis" angenommen.

15

Er hat darüber hinaus beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 31.5.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.7.2001 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auch über den 18.12.2000 hinaus wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 20.9.2000 Heilbehandlung sowie Leistungen der medizinischen Rehabilitation zu gewähren und die ihm im Rahmen dieser Heilbehandlung entstandenen Kosten zu erstatten.

16

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

17

Sie verweist darauf, dass es im Rahmen des Unfallereignisses zu keiner objektivierbaren strukturellen Schädigung der Halswirbelsäule gekommen sei und daher über den 18.12.2000 bestehende Beschwerden nicht mehr dem Unfallereignis angelastet werden können.

18

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.

19

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von dem Orthopäden Dr. O., P., vom 20.02.2002. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

20

Die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten ist herangezogen worden und neben der Akte S 3 U 129/01 Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Auch auf den Inhalt der Verwaltungsakte wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die in gesetzlicher Form und Frist erhobene Klage ist zulässig. Die Klage kann jedoch, soweit der Kläger über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinaus die Übernahme der Heilbehandlungskosten auch für die Zeit ab dem 19.12.2000 begehrt, keinen Erfolg haben.

22

Nach § 26 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) haben Versicherte u.a. Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Ein Anspruch auf Heilbehandlung besteht dabei allerdings nur, wenn und solange die behandlungsbedürftigen Beschwerden rechtlich wesentlich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind.

23

Im vorliegen Fall ist eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit längstens für die Zeit bis zum 18.12.2000 nachgewiesen. Über diesen Zeitraum hinaus kann eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr angenommen werden. Das haben die Feststellungen der Beklagten und die vom Gericht durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Danach hat der Kläger bei dem Unfall am 20.09.2000 eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten, als ein Lkw auf sein haltendes Fahrzeug auffuhr und der Pkw des Klägers dabei in einen Graben geschoben wurde. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass es bei dem Unfall zu einer erheblichen Krafteinwirkung auf das Fahrzeug und damit auch auf den Körper des Klägers gekommen ist. Gleichwohl hat der Unfall offensichtlich nicht zu einem schwergradigen Distorsionstrauma der Wirbelsäule mit Zerreißung der Weichteilstrukturen oder knöchernen Verletzungen geführt. Von einer solchen schwerwiegenden Halswirbelsäulendistorsion könnte nur dann ausgegangen werden, wenn unmittelbar nach dem Unfall wesentliche Begleitsymptome wie eine Schluckschmerzhaftigkeit und eine völlige Insuffizienz der Kopfhaltemuskulatur aufgetreten wären. Entsprechende Symptome sind jedoch in den Berichten des erstbehandelnden Arztes nicht festgehalten worden. Der Durchgangsarzt Dr. J. beschreibt in seinen Berichten vom 25.09.2000 lediglich einen paravertebralen Hartspann im Bereich der Halswirbelsäule mit Sensibilitätsausfällen des 4. und 5. Fingers. Eine Verletzung von knöchernen Strukturen konnte anlässlich der nach dem Unfall erfolgten röntgenologischen Untersuchungen der Halswirbelsäule ausgeschlossen werden. Die bereits auf den Röntgenaufnahmen vom Unfalltag sichtbaren ausgeprägten Veränderungen der unteren Halswirbelsäulensegmente C 5 / C 6 und C 6/ C 7 sowie - geringergradig - auch in den Segmenten C 4 / C 5 und C 7 /D 1 sind eindeutig degenerativer Natur und können mit dem Unfallereignis vom 20.9.2000 in keinem Zusammenhang gebracht werden.

24

Auch die am 19.2.2001 durchgeführte Computertomographie der Halswirbelsäule ergab keine Unfallfolgen sondern lediglich altersbedingte degenerative Veränderungen im Bereich der unteren Halswirbelsäulensegmente.

25

Damit kann ausgeschlossen werden, dass das Unfallereignis zu einer knöchernen Verletzung im Bereich der Halswirbelsäule geführt hat. Auch eine erhebliche Weichteilverletzung der Halswirbelsäule kann nicht angenommen werden, denn eine solche Verletzung hätte zu einem nativ radiologisch erkennbaren Bild mit Nachweis einer Weichteilverschattung führen müssen. Eine solche Auffälligkeit ist jedoch auf den Röntgenaufnahmen nicht zu erkennen.

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Auch eine wesentlich neurologische Defizitsymptomatik ist nach dem Unfall nicht aufgetreten. Die zunächst vom Kläger geklagten Sensibilitätsstörungen im Bereich der Finger waren anlässlich der späteren Untersuchungen nicht mehr nachweisbar. Der Neurologe K., der den Kläger bereits einen Tag nach dem Unfallereignis untersuchte, hat bis auf eine Gefühlsminderung des 4. und 5. Fingers keine wesentlichen neurologischen Ausfälle feststellen können. Die nachfolgenden Untersuchungen ergaben ebenfalls einen unauffälligen Befund. Auch die von der Beklagten veranlasste Begutachtung des Klägers durch die Chirurgen Dres. L. und die Untersuchung durch den Gerichtssachverständigen Dr. O. ergab keinerlei Hinweise auf neurologische Ausfallserscheinungen.

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Alles in allem hat damit ein schwerwiegendes Distorsionstrauma mit knöchernen Verletzungen oder Zerreißungen von Weichteilstrukturen ganz offensichtlich nicht vorgelegen. Leichte bis mittelschwere Halswirbelsäulentraumen führen nach aller ärztlicher Erfahrung aber lediglich zu einer Behandlungsbedürftigkeit von wenigen Wochen. Allerdings ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Halswirbelsäule des Klägers zum Unfallzeitpunkt bereits erheblich degenerativ vorgeschädigt war. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass eine derart vorgeschädigte Halswirbelsäule eine Gewalteinwirkung, wie sie am 20.09.2000 stattgefunden hat, schwerer überwindet als ein gesundes Achsenorgan.

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Deswegen ist in Übereinstimmung mit dem Gerichtssachverständigen Dr. O. davon auszugehen, dass hier eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit nicht nur bis zum 18.10.2000 sondern bis zum Abschluss der physiotherapeutischen Behandlung am 18.12.2000 vorgelegen hat.

29

Die Beklagte hat sich dieser Einschätzung ebenfalls angeschlossen und eine unfallbedingte Behandlungsbedürftig bis zum 18.12.2000 anerkannt.

30

Über diesen Zeitraum hinaus lässt sich indes keine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit mehr feststellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits anlässlich der Nachuntersuchung am 04.12.2000 bis auf eine leichtgradige Verhärtung der Halswirbelsäulenmuskulatur keine wesentlichen Unfallfolgen mehr nachweisbar waren. Die Anfang des Jahres 2001 vom Kläger geklagten Beschwerden, die eine erneute Behandlung erforderlich gemacht haben, lassen sich nicht mehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 20.09.2000 zurückführen. Sie sind vielmehr ganz offensichtlich Folgen der vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Halswirbelsäulenbereich, die ausweislich der von der Krankenkasse beigezogenen Unterlagen auch schon vor dem Unfallereignis zu einer Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit des Klägers geführt haben.

31

Soweit der Kläger die Übernahme der Behandlungskosten auch für die Zeit ab dem 19.12.2000 begehrt, kann seine Klage somit keinen Erfolg haben.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Staab-Borchers