Sozialgericht Aurich
Urt. v. 25.06.2002, Az.: S 2 RJ 31/02

Ermessen; Ermessensfehler; Gebrauchsgegenstand; Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens; Gefährdung; Gefährdung der Erwerbsfähigkeit; Lehrmittel; Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben; Lernmittel; LTA; PC; Umschulung; Weiterbildung

Bibliographie

Gericht
SG Aurich
Datum
25.06.2002
Aktenzeichen
S 2 RJ 31/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43700
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Ein häuslicher PC kann ein unerlässliches Lernmittel im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) sein.

2. Die Ablehnung der (Mit-)Finanzierung eines häuslichen PCs im Rahmen einer LTA durch den Rentenversicherungsträger mit der Begründung, es handele sich um ein Lehrmittel und / oder um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, ist ermessensfehlerhaft.

Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 06.12.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2002 verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

1

Der am 22.04.1964 geborene Kläger begehrt die Bereitstellung eines Personalcomputers (PC) im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Er absolviert derzeit vom 09.08.2001 bis 31.07.2003 auf Kosten der Beklagten eine Weiterbildung zum Bautechniker in den Berufsbildenden Schulen II in H.. (im Folgenden: BBS II H.).

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Am 30.10.2001 beantragte der Kläger die Kostenübernahme für einen PC im Rahmen dieser Umschulungsmaßnahme. Er legte hierzu ein Schreiben der BBS II H. an alle Teilnehmer/innen der Fachschule Bautechnik vor. Der Koordinator für Bautechnik I., teilte hierin mit, obwohl sie ihren Studierenden die Möglichkeit böten, ihre Einrichtungen in begrenztem Maße auch nachmittags zu nutzen, reiche diese Zeit nicht aus. Ein PC für zu Hause sei unerlässlich. Man biete den Schülern auch hervorragende Software zu einem relativ geringen Mietpreis, um damit üben und arbeiten zu können. Es sei daher mehr als wünschenswert – um nicht unerlässlich zu sagen –, wenn den Studierenden der Fachschule ein PC zur Verfügung stünde. Zur Versorgung der Studierenden mit PCs seien verschiedene Möglichkeiten denkbar, z. B. eine volle Kostenübernahme, eine teilweise Kostenübernahme mit Selbstbeteiligung, der Verleih oder die Vermietung eines PCs durch den Maßnahmeträger (mit dem Problem der technischen Veränderung) oder auch ein PC im Leasing-Verfahren. Die Beklagte bat den Kläger daraufhin um die Angabe näherer Einzelheiten, da auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles abzustellen sei. Der Kläger erklärte hierzu am 21.11.2001, er könne nur zu den Unterrichtszeiten in der BBS II üben, da die Computer auch von anderen Schülern benutzt würden. Da diese Übungszeit nicht ausreiche und er deshalb zu Hause nacharbeiten müsse, benötige er einen PC, den er auch nicht bereits erworben habe.

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Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 06.12.2001 den Antrag des Klägers auf „Gewährung eines Zuschusses zu den Anschaffungskosten eines Personalcomputers“ ab. Zur Begründung verwies sie darauf, zwar könnten von ihr nach § 33 Abs. 7 Nr. 2 Sozialgesetzbuch 9. Buch (SGB IX) auch die erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in unmittelbarem Zusammenhang stehen, übernommen werden. Jedoch handele es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei einem Personalcomputer in der üblichen Ausstattung um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, so dass bereits aus diesem Grunde eine Beteiligung der Beklagten an den Anschaffungskosten ausscheide. Da die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Reha-Leistungen begrenzt seien, sei von der Rechtsprechung zudem anerkannt worden, dass gerade in diesen Fällen dem Leistungsträger ein Ermessensspielraum zustehe, wann Ausgaben zu Lasten der Versichertengemeinschaft für vertretbar gehalten würden. Zwecks Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle hätten sich daher die Rentenversicherungsträger dafür ausgesprochen, grundsätzlich keine Kosten für die Beschaffung eines PCs zu übernehmen. Dass eine andere LVA die Kosten gleichwohl übernehme, könne eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen.

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Den fristgerecht erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2002 zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass gemäß § 33 SGB IX unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nur die Lernmittel zu übernehmen seien, die für eine ordnungsgemäße Durchführung und einen erfolgreichen Abschluss der beruflichen Umschulung unerlässlich seien. Bei dem PC handele es sich nicht um ein notwendiges Lernmittel, dass für eine ordnungsgemäße Durchführung und einen erfolgreichen Abschluss der beruflichen Ausbildung unerlässlich sei. Vielmehr habe die Ausbildungsstätte lediglich bestätigt, dass die Anschaffung eines Computers mehr als wünschenswert sei. Im Umkehrschluss sei also die Anschaffung eines PCs nicht unbedingt erforderlich, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Abgesehen davon sei der PC kein Lernmittel, sondern ein Lehrmittel, dessen Kosten im Rahmen der Lehrgangsgebühren abgegolten seien. Schließlich wurde wiederum darauf verwiesen, dass ein PC als – nicht erstattungsfähiger – Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen sei und die Rentenversicherungsträger sich außerdem abgesprochen hätten, für die Beschaffung eines PCs keine Kosten zu übernehmen.

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Mit seiner am 12.02.2002 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hat nunmehr eine Bescheinigung der BBS II H. vom 28.01.2002 vorgelegt. Darin bestätigt der Koordinator für Bautechnik, dass ein PC natürlich auch privat genützt werden könne. Für die Anfertigung von Bauentwürfen, konstruktiven Details, Berechnungen für Vermessung, Statik, Stahlbetonbau, Kalkulation von und vor allem für diverse Hausarbeiten der Projektbearbeitung sei die häusliche Arbeit am PC jedoch unerlässlich. Der Umfang dieser Arbeiten sei so groß, dass für eine private Nutzung des PCs wenig Zeit bleibe. Diese Arbeiten seien meist in den Abendstunden und an Wochenenden zu leisten. Der PC sei deshalb kein üblicher Gebrauchsgegenstand, sondern für die Ausbildung notwendig und für die berufliche Zukunft unerlässlich. So werde denn auch die Beschaffung eines PCs von anderen Maßnahmeträgern regelmäßig mit ca. 1/3 der Kosten gefördert, etwa mit 500 Euro.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger klargestellt, es gehe ihm lediglich um die für ihn unerlässliche Versorgung mit einem PC. Dies könne durch Übernahme der Kosten für einen PC oder einen entsprechenden Kostenzuschuss erfolgen, aber auch in anderer Weise.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 06.12.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2002 zu verurteilen, ihn unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die angegriffenen Bescheide weiterhin für zutreffend und hat das Protokoll der Sitzung 1/97 der VDR-Arbeitsgruppe „Durchführung der Rehabilitation“ (AGDR) vom 08.04.1997 übersandt. Demnach wurde von der Arbeitsgruppe u.a. vereinbart, Kosten für die Anschaffung eines PCs grundsätzlich nicht zu übernehmen. Das Ergebnis dieser Beschlussverfassung habe auch in den Auslegungsfragen des VDR seinen Niederschlag gefunden.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig. Die Beklagte hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte ergänzende Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu Unrecht verneint.

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Nach § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) kann der Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zählt nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 7 Nr. 2 SGB IX u.a. die Übernahme der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgerät. Bei dem vom Kläger benötigten PC handelt es sich – entgegen der im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung – um ein Lernmittel im Sinne dieser Vorschrift. Die Frage, ob ein bestimmtes Gerät ein Lehr- oder Lernmittel darstellt, kann nicht generell festgelegt werden, sondern bestimmt sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung lediglich nach dem Ziel, für dessen Erreichung es im konkreten Falle erworben wird oder erworben werden soll. Es handelt sich um ein Lernmittel, wenn seine Funktion darin liegt, die eigenen Bemühungen des Teilnehmers um die Aneignung des Lehrstoffes zu erleichtern. Demgegenüber dient ein Lehrmittel dazu, nur die Arbeit des Lehrenden zu unterstützen, wie z. B. Demonstrationsobjekte oder Maschinen und Gerätschaften, die zur Ausstattung von Unterrichts- und Unterweisungsstätten gehören (so im Ganzen: BSG, Urteil vom 21.7.1977 – Az. 7 RAr 12/76 –, BSGE 44, 184 [185 f.]). Ausgehend hiervon handelt es sich im vorliegenden Falle bei dem vom Kläger benötigten PC um ein Lernmittel. Denn der PC soll dazu dienen, dem Kläger das Nacharbeiten des Unterrichtsstoffes außerhalb der Unterrichtsstunden, also in den Abendstunden und am Wochenende, zu ermöglichen; er dient in keiner Weise den Lehrenden der H. selbst. Die Versorgung des Klägers mit einem PC steht auch mit der Weiterbildung zum Bautechniker in unmittelbarem Zusammenhang im Sinne des § 33 Abs. 7 Nr. 2 SGB IX. Selbst wenn, worauf die Beklagte hinweist, unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 13 Abs. 1 SGB VI) nur die Lernmittel übernommen werden können, die für eine ordnungsgemäße Durchführung und einen erfolgreichen Abschluss der beruflichen Umschulung unerlässlich sind, ergibt sich im vorliegenden Falle eine Leistungspflicht der Beklagten. Denn die Unerlässlichkeit des PCs für die Weiterbildung des Klägers zum Bautechniker hat die BBS II H. in zwei Schreiben nachvollziehbar dargelegt; die Beklagte hat dem auch sachlich nichts entgegensetzen können. Dass die Beklagte aus dem ersten Schreiben vom 19.10.2001 gleichwohl den Umkehrschluss gezogen hat, die Anschaffung eines PCs werde also als nicht unbedingt erforderlich erachtet, grenzt an Wortklauberei. Denn an anderer Stelle stellte die BBS II H. in diesem Schreiben ausdrücklich fest, ein PC für zu Hause sei unerlässlich. Die Gründe werden ausführlich erläutert. Es bleibt unerklärlich, wie der Kläger sonst die erforderliche PC-Nacharbeit an Abenden und Wochenenden leisten soll, wenn die Beklagte ihm hierzu keine Unterstützung zur Beschaffung eines PCs gewährt.

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Demgegenüber greift der Hinweis der Beklagten auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 23.08.1995 – Az.: 3 RK 7/95 -, Urteil vom 06.02.1997 – Az.: 3 RK 1/96 -, Urteil vom 30.01.2001 – B 3 KR 10/00 R -) zur Einstufung eines üblichen PCs als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens im vorliegenden Falle ersichtlich zu kurz. Diese Rechtsprechung aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung bezieht sich lediglich auf die krankenversicherungsrechtlich entscheidende Frage, ob ein Hilfsmittel auch als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens angesehen werden kann und damit von der Erstattungspflicht der Krankenversicherung gem. § 33 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) ausgeschlossen ist. Die Tatsache, dass ein PC nach dieser Rechtsprechung als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens eingestuft wird, der demnach als Hilfsmittel nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet wird, schließt in keiner Weise aus, dass ein PC im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durchaus ein unerlässliches Lernmittel sein kann, so dass eine Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers (oder auch eines anderen Maßnahmeträgers) gem. § 33 Abs. 7 Nr. 2 SGB IX besteht.

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Aus diesem Grunde vermag schließlich auch die Berufung auf die Übereinkunft der Rentenversicherungsträger aus dem Jahre 1997 nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass die VDR-Arbeitsgruppe in ihrer Sitzung am 08.04.1997 ohne weiteres davon ausging, dass es sich auch bei einem PC um ein Lernmittel im Sinne des damals einschlägigen § 28 SGB VI handelt, kann die getroffene Vereinbarung, Kosten für die Beschaffung eines PCs grundsätzlich nicht zu übernehmen, die gesetzliche Verpflichtung der Beklagten aus §§ 9 Abs. 2, 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 7 Nr. 2 SGB IX nicht beseitigen. Zwar dürfte die Unerlässlichkeit eines PCs für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in einigen Fällen mit Recht bezweifelt werden können, so dass eine (Mit-)Finanzierung durch den Träger der Rentenversicherung nicht in Betracht kommt. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Unerlässlichkeit jedoch nachgewiesen wurde, kann sich der Rentenversicherungsträger nicht unter Berufung auf eine – gesetzwidrige – Vereinbarung seiner Leistungspflicht entziehen.

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Im vorliegenden Falle hat die Beklagte demnach ermessensfehlerhaft den Antrag des Klägers auf Kostenübernahme für die Beschaffung eines PCs abgelehnt. Der Kläger erfüllt auch die persönlichen Voraussetzungen des § 10 SGB VI, da seine Erwerbsfähigkeit in seinem bisherigen Beruf als Maurer erheblich gefährdet ist und diese Gefährdung durch die bereits bewilligte Umschulung zum Bautechniker mit Unterstützung durch einen häuslichen PC voraussichtlich abgewendet werden kann. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind erfüllt. Ausschlussgründe nach § 12 SGB VI liegen nicht vor.

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Nach alledem ist die Beklagte verpflichtet, einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht zu erteilen. Ergänzend ist hierbei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben um eine Ermessensentscheidung des Rentenversicherungsträgers handelt (vgl. §§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 1 SGB VI). Zur Überzeugung des Gerichts ist das Ermessen der Beklagten hinsichtlich des „Ob“ der Leistungsgewährung im vorliegenden Falle jedoch auf Null reduziert. Der Kläger muss mit einem PC versorgt werden. Wenn dies nicht schnellstens geschieht, dürfte der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme ernsthaft in Gefahr sein, zumal der Kläger angesichts der hartnäckigen Weigerung der Beklagten die Hälfte der Weiterbildung schon ohne häusliche Übungsmöglichkeiten am PC bewältigen musste. Es leuchtet unmittelbar ein, dass hier umgehend Abhilfe geschaffen werden muss.

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Gleichwohl besteht im vorliegenden Falle nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) nur ein Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens, da die Frage, wie der Kläger mit einem PC versorgt wird, nicht durch das Gericht, sondern durch die Beklagte zu entscheiden ist. Die H. hat hierzu bereits verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt. Zwar geht das Gericht davon aus, dass der vom Kläger ursprünglich im Klageverfahren nur noch beantragte Zuschuss in Höhe von 500 Euro für die Beklagte eine durchaus preisgünstige Variante gewesen wäre. Denkbar wäre insoweit aber auch eine volle Kostenübernahme, ebenso wie die Finanzierung eines Leasing-Vertrages oder auch die Beschaffung von PCs für die BBS II H., so dass diese dann dem Kläger einen PC zur Verfügung stellen könnte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz.

Sonstiger Langtext

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Rechtsmittelbelehrung

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Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

24

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Contrescarpe 32, 28203 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

25

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Aurich, Kirchstr. 15, 26603 Aurich, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

26

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

27

Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Aurich, Kirchstr. 15, 26603 Aurich schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

28

Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfristen eine Frist von drei Monaten.

29

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

30

Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.