Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 01.02.2005, Az.: 4 A 3/03
Schülerbeförderung; Wartezeit; Zumutbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 01.02.2005
- Aktenzeichen
- 4 A 3/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 51089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 109 SchulG ND
- § 114 Abs 1 SchulG ND
- § 114 Abs 2 SchulG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Im Rahmen der Prüfung, ob eine Schülerbeförderung unter "zumutbaren Bedingungen" erfolgt, sind neben den individuellen Interessen der betroffenen Schülerinnen und Schüler auch die berührten öffentlichen Interessen zu berücksichtigen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Übernahme von Kosten der Schülerbeförderung.
Die am 08.11.1988 geborene Tochter D. des Klägers besuchte im Schuljahr 2002/03 die 8. Klasse des E. -Gymnasiums in F.. Zu Beginn des Schuljahrs erhielt sie vom Beklagten für die täglichen Fahrten von ihrem Wohnort G. /H. zur Schule und zurück eine Schülerjahreskarte zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. Im besagten Schuljahr endete ihr Unterricht jeweils am Mittwoch im Pflichtfach Erdkunde nach der 7. Stunde um 14.20 Uhr. Die nächste Möglichkeit, mit dem Bus zu ihrem Wohnort zu fahren, bestand erst um 15.53 Uhr.
Am 15.09.2002 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, dafür zu sorgen, dass seiner Tochter an den fraglichen Tagen nach einer zumutbaren Wartezeit eine Beförderungsmöglichkeit nach H. zu Verfügung stehe. Er führte aus, eine Wartezeit von mehr als 1 1/2 Stunden sei für eine Schülerin unzumutbar. Notfalls habe der Beklagte die Kosten einer Beförderung mit dem Taxi zu übernehmen.
Durch Bescheid vom 19.09.2002 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, seine Satzung über die Schülerbeförderung sehe im Fall von Nachmittagsunterricht keine Wartezeitbegrenzung vor. Mit der Aushändigung einer Schülerjahreskarte sei der Beförderungs- bzw. Erstattungsanspruch des Klägers erfüllt. Hiergegen legte der Kläger am 28.09.2002 mit der Begründung Widerspruch ein, eine Wartezeit, die nach der 6. Schulstunde unzumutbar wäre, könne nicht aufgrund einer Satzungsregelung nach der 7. Schulstunde zumutbar sein.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 13.12.2002 (zugestellt am 19.12.2002) zurück. Er führte aus, die Wartezeit jeweils am Mittwoch überschreite die an Vormittagen angemessene Wartezeit bei Berücksichtigung einer Rüst- und Wegezeit von 10 Minuten nur um 23 Minuten und daher um weniger als die Hälfte. Je nach Gymnasium und Schulklasse werde allenfalls zweimal in der Woche Nachmittagsunterricht erteilt, so dass die Wartezeit nur bei einem geringen Teil der insgesamt 10 Hin- und Rückfahrten pro Woche entstehe. Außerdem sei die Tochter des Klägers keine Grundschülerin, sondern eine 14-jährige Gymnasiastin, die einer Betreuung oder Beaufsichtigung nach der Schulzeit nicht bedürfe. Überdies sei die Schule zur Beaufsichtigung von Fahrschülern bis zur regulären Abfahrt verpflichtet. Bei Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr sehe die Satzung längere als die sonst üblichen Wartezeiten vor, wenn aufgrund öffentlicher Interessen eine Verlegung der Fahrzeiten nicht zu vertreten sei. Dies sei der Fall, da erst um 15.40 Uhr die einzelnen Fahrtrouten wieder wirtschaftlich betrieben werden könnten.
Am 17.01.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt seine Auffassung, die nach der 6. Schulstunde zumutbare Wartezeit stelle auch die nach der 7. Stunde maximal zulässige Wartezeit dar. Eine ausdrückliche Regelung über die Zumutbarkeit der Wartezeit nach der 7. und den folgenden Schulstunden enthalte die Satzung des Beklagten nicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 19.09.2002 und seinen Widerspruchsbescheid vom 13.12.2002 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die nach der Heimfahrt der Tochter des Klägers nach der 7. regulären Unterrichtsstunde mit einem Taxi entstehenden Kosten zu ersetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vortrag des Klägers entgegen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer (nachrangigen) Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 2 VwGO gegeben sind oder ob der Kläger unter Nachweis der ihm tatsächlich entstandenen Beförderungskosten eine Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) auf Kostenübernahme hätte führen müssen. Es kommt auf diese Frage der Zulässigkeit nicht an, da sowohl eine Verpflichtungs- als auch eine Feststellungsklage unbegründet wäre. Die Entscheidung des Beklagten, die Übernahme (weiterer) Kosten für die Beförderung der Tochter des Klägers zur Schule zu versagen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Gemäß § 114 Abs. 1 des Nds. Schulgesetzes (NSchG) sind die Landkreise und kreisfreien Städte Träger der Schülerbeförderung. Sie haben (u. a.) die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemein bildenden Schulen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte dem Kläger gegenüber hinreichend nachgekommen, indem er dessen Tochter eine Schülerjahreskarte für die Beförderung von H. nach F. und zurück zur Verfügung gestellt hat. Einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf gesonderte Beförderung seiner Tochter jeweils am Mittwoch nach der 7. Schulstunde bzw. auf Erstattung hierfür entstehender Kosten hat der Kläger nicht.
Die Schülerbeförderung gehört zum eigenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte (§ 114 Abs. 1 S. 3 NSchG), die die weiteren Voraussetzungen der Beförderungs- oder Erstattungspflicht unter Berücksichtigung der Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler und der Sicherheit des Schulwegs selbst festlegen können (§ 114 Abs. 2 NSchG). Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte durch seine am 01.08.1994 in Kraft getretene Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis F. in der Fassung der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Änderungssatzung Gebrauch gemacht.
Die Ermächtigung, die Modalitäten der Schülerbeförderung auszugestalten, erstreckt sich auf alles, was zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „zumutbare Bedingungen“ erforderlich ist. Dazu gehört insbesondere auch die nähere Bestimmung, unter welchen Umständen eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar ist mit der Folge, dass der Schüler gegen Erstattung der Aufwendungen in anderer Weise befördert werden darf (OVG Lüneburg, Urteil vom 30.11.1983 - 13 A 56/83 -, NVwZ 1984, 812).
Der Kläger stellt in seiner Klagebegründung darauf ab, dass seine Tochter jeweils am Mittwoch nach Schulschluss um 14.20 Uhr 93 Minuten lang bis zur Abfahrt des Busses um 15.53 Uhr warten müsse. Der Beklagte hat die Wartezeiten, die den Schülerinnen und Schülern seiner Auffassung nach zumutbar sind, in § 7 seiner Satzung geregelt. Gemäß § 7 Abs. 1 Lit. b) der Satzung ist Schülerinnen und Schülern ab dem 5. Schuljahr bei Unterrichtsschluss vor der 6. Unterrichtsstunde eine Wartezeit von 60 Minuten zumutbar, während bei einem Unterrichtsschluss nach der 6. Unterrichtsstunde die Wartezeit 30 Minuten nicht übersteigen soll. Soweit infolge der Einführung der 5-Tage-Woche an den Schulen Nachmittagsunterricht eingerichtet werde, bestehe nach der 7. bzw. 8. Stunde sowie eventuellen weiteren Stunden keine Wartezeitbegrenzung. Bei Beförderung der Schülerinnen und Schüler im öffentlichen Personennahverkehr seien längere als die genannten Wartezeiten zumutbar, wenn aufgrund öffentlicher Interessen eine Verlegung der Fahrzeiten nicht zu vertreten sei (§ 7 Abs. 2 der Satzung).
Das Nds. Oberverwaltungsgericht hat zur Berücksichtigung von Wartezeiten im Rahmen der Schülerbeförderung in seinem Urteil vom 30.11.1983 (a.a.O. S. 814) Folgendes ausgeführt: „Beachtliche Gründe können es dem Träger der Schülerbeförderung aber auch nahelegen, die Wartezeiten vor und nach dem Unterricht in der Schule nicht zu berücksichtigen, da diese vom Stundenplan abhängigen Zeiten seinem Einfluß weitgehend entzogen sind, auch für die Erledigung von Schularbeiten oder auf andere Weise genutzt werden können und ihre Einbeziehung wegen des oft wechselnden Unterrichtsbeginns und -endes die Berechnung erheblich komplizieren würde“. Das OVG Lüneburg hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sich die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit nicht nur an den Interessen der betroffenen Schülerinnen und Schüler, sondern auch an den organisatorischen Gegebenheiten und Notwendigkeiten zu orientieren hat.
Konstellationen, die ein vollständiges Absehen von der Berücksichtigung u. U. mehrstündiger Wartezeiten rechtfertigen würden, sind allerdings nach Auffassung des Gerichts kaum denkbar. So würde eine regelmäßige Wartezeit von 93 Minuten nach Schulschluss den Schulweg von Schülerinnen und Schülern auch der Sekundarstufe I in einer Weise zeitlich verlängern, die erhebliche Zweifel an einer Zumutbarkeit im Sinne von § 114 Abs. 1 NSchG wecken würde. Es würde sich in einem solchen Fall auch die Frage stellen, ob der Beklagte seiner Pflicht zur Koordination des öffentlichen Verkehrsangebots mit den schulischen Bedürfnissen gemäß § 109 NSchG hinreichend nachgekommen ist. Insoweit erscheint der in der Satzung ausgesprochene generelle Ausschluss einer Wartezeitbegrenzung für Schülerinnen und Schüler, die am Pflichtunterricht an Nachmittagen teilnehmen, bedenklich. Dieser Umstand wirft jedoch nicht die Frage einer Unwirksamkeit der Satzung auf. Vielmehr überprüft das Gericht, inwieweit betroffenen Schülerinnen und Schülern im Einzelfall eine Wartezeit zugemutet werden kann, am Maßstab des unbestimmten Rechtsbegriffs der „zumutbaren Bedingungen“. In diese Prüfung bezieht es neben den individuellen Belangen auch die berührten öffentlichen Interessen ein. Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die der Tochter des Klägers angebotene Schülerbeförderung zumutbar gewesen ist.
Maßgeblich ist für das Gericht dabei insbesondere, dass eine Wartezeit von 93 Minuten für die Tochter des Klägers nicht an sämtlichen fünf Schultagen jeder Woche, sondern wöchentlich nur an einem einzigen Schultag eingetreten ist. Es erscheint der Schülerin, die bei Antragstellung bereits nahezu vierzehn Jahre alt war und die 8. Klasse eines Gymnasiums besuchte, zumutbar, einmal wöchentlich eine Wartezeit in diesem Umfang in Kauf zu nehmen. Das Gericht geht auch davon aus, dass die von der Tochter des Klägers besuchte Schule ihrer Aufsichtspflicht gemäß § 62 NSchG und ihrer Verpflichtung, Fahrschülern vor und nach dem Unterricht sowie in Freistunden Gelegenheit zum Aufenthalt in einem geeigneten Raum der Schule zu geben (vgl. RdErl. des MK vom 05.08.1980, SVBl. S. 307), nachkommt. Die Tochter des Klägers hat dadurch die Möglichkeit, während des Wartens ihre Schularbeiten zu erledigen, sodass die Wartezeit nicht ungenutzt verstreichen muss. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass es im Rahmen der Beförderung von Schülerinnen und Schülern im öffentlichen Personennahverkehr aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, jedem Individualinteresse an einem möglichst komfortablen Transport Rechnung zu tragen. Dies gilt insbesondere im ländlichen Raum, wo das Bestreben nach einer optimalen Auslastung der Schulbusse auf größere organisatorische Probleme stößt, als dies in städtischen Bereichen der Fall ist. Insgesamt gesehen erscheint der Grad der Beeinträchtigung der Belange der Tochter des Klägers nicht so groß, dass die von dem Beklagten gewählte Schülerbeförderung mittels des öffentlichen Personennahverkehrs unzumutbar wird und zusätzliche Kosten für eine Beförderung der Schülerin an den fraglichen Tagen zu übernehmen sind.
Die Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.