Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 24.02.2005, Az.: 2 A 422/03

Übernahme gesondert berechneter Kosten medizinischer Behandlungspflege aus Sozialhilfemitteln

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
24.02.2005
Aktenzeichen
2 A 422/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 43031
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2005:0224.2A422.03.0A

Tatbestand:

1

Die Klägerin zu 1) ist die frühere Ehefrau, der Kläger zu 2) der Sohn des am ... verstorbenen Herrn R.C.. Die Kläger sind je zur Hälfte Miterben des Herrn C.. Herr C., der eine Hirnblutung erlitten hatte und anschließend ins Koma gefallen war, wurde am 9. Dezember 1999 in das Spezial-Pflegeheim S. in T. aufgenommen. Die Pflegekasse, die DAK U., stufte Herrn C. in die Pflegestufe III ein.

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Unter dem 9. Dezember 1999 beantragte die als Betreuerin ihres Ehemannes eingesetzte Klägerin zu 1) bei dem Beklagten die Gewährung von Sozialhilfe für ihren Ehemann. Unter dem 29. Dezember 1999 erteilte das Nds. Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben ein Grundanerkenntnis für die Herrn C. stationär zu gewährende Hilfe zur Pflege gemäß § 68 BSHG.

3

Mit Bescheid vom 25.01.2000 erteilte der Beklagte für die Zeit vom 9. Dezember 1999 bis auf weiteres ein Kostenanerkenntnis und gewährte Herrn C. Hilfe zur Pflege im Spezial-Pflegeheim S.. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. März 2000 nahm der Beklagte diesen Bescheid zurück und gewährte die entsprechende Hilfe nunmehr als Darlehen. Hintergrund dessen war, dass dem Beklagten nachträglich bekannt geworden war, dass der Ehemann der Klägerin zu 1) über einen hälftigen Grundstücksmiteigentumsanteil an dem Grundstück V. straße in W. verfügte, dessen Verwertung jedoch nicht möglich war, weil zugunsten des Vaters von Herrn C. auf diesem Grundstück ein Wohnrecht eingetragen war. In diesem Bescheid führte der Beklagte u.a. wie folgt aus:

"Im Rahmen des Anerkenntnisses werden nur die Kosten übernommen, die über dem zur anteiligen Kostendeckung einzusetzenden Einkommen und Vermögen, der Leistung aus der Pflegeversicherung und Leistungen nach dem Nds. Pflegegesetz liegen.

Bei der Bemessung der von hier zu übernehmenden Kosten wird darüber hinaus nur der mit mir oder im Einvernehmen mit mir bzw. der sachlich- und örtlich zuständigen Behörde jeweils vereinbarte oder festgesetzte Pflegesatz anerkannt."

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Das Pflegeheim S. rechnete die ihm entstandenen Aufwendungen monatlich gegenüber dem Beklagten ab. In den jeweiligen Aufwendungen sind gesondert abgerechnete Kosten für medizinische Behandlungspflege enthalten. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten wie Injektionen, Anlegen von Verbänden, Verabreichung von Medikamenten, Anlegen eines Blasenkatheters, Versorgung der Atemwege etc.. Diese Aufwendungen sind nicht Bestandteil einer Pflegesatzvereinbarung zwischen dem Pflegeheim S. und dem zuständigen Sozialhilfeträger gewesen. Den von der Pflegekasse des Herrn C. monatlich geleisteten Betrag in Höhe von 3 300,- DM brachte das Pflegeheim in Abzug. Die offen gebliebenen Beträge übernahm der Beklagte aus Mitteln der Sozialhilfe. Seine Aufwendungen beliefen sich in der Zeit vom 9. Dezember 1999 bis zum Todestag des Herrn C. am ... auf insgesamt 30 432,90 €. Hiervon entfällt ein Betrag von 6 384,45 € auf Kosten der medizinischen Behandlungspflege.

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Der wohnrechtsberechtigte Vater des Herrn C. verstarb am .... Das entsprechende Grundstück wurde mit notariellem Kaufvertrag vom 8. Februar 2002 zu einem Kaufpreis von 82 000,- € verkauft.

6

Mit an die Klägerin zu 1) adressiertem Bescheid vom 29. Januar 2002 forderte der Beklagte die Klägerin zu 1) auf, innerhalb von 4 Wochen nach Eingang ihres Anteils aus dem Verkaufserlös aus dem Grundstücksverkauf darlehensweise gewährte Sozialhilfe in Höhe von 30 432,90 € zu überweisen. Zur Begründung führte er aus, der Anspruch auf Rückzahlung sei mit dem Tod des Ehemannes auf die Klägerin zu 1) und den weiteren Erben, den Kläger zu 2), übergegangen. Zu den Kosten für die medizinische Behandlungspflege merkte der Beklagte an, dass er diese nach Anweisung des Nds. Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben aus Mitteln der Sozialhilfe gezahlt habe. Diese Kosten seien bei allen derartigen Heimen im Pflegesatz enthalten. Nur beim Spezial-Pflegeheim S. seien sie bisher getrennt abgerechnet worden und auch nicht von den Krankenkassen zu übernehmen. Er als Sozialhilfeträger habe den insoweit entstandenen Bedarf zu decken gehabt. Die Erben hafteten als Gesamtschuldner und der Miterbe, der Kläger zu 2), habe einen gleichlautenden Bescheid erhalten.

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Dem Kläger zu 2) gab der Beklagte unter dem selben Datum einen Bescheid über die Rückzahlung der darlehensweisen gewährten Sozialhilfe bekannt und versah dieses Schreiben mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. In der Folgezeit erhielt der Kläger zu 2) vom Beklagten auch eine Zahlungsaufforderung entsprechend seinem Erbanteil.

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Allein die Klägerin zu 1) legte unter dem 11. Februar 2002 gegen den Bescheid vom 29. Januar 2002 Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies das Landesamt für zentrale soziale Aufgaben mit an die Klägerin zu 1) gerichteten Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2003 zurück. Zur Begründung führte es aus, zu den Nachlassverbindlichkeiten gehöre auch der Anspruch auf Darlehensrückzahlung. Die Pflegekasse habe gemäß § 43 SGB XI die Kosten der medizinischen Behandlungspflege nur in Höhe der dort aufgeführten Pauschale übernommen. Die darüber hinausgehenden Aufwendungen habe der Sozialhilfeträger, der Beklagte, nach § 68 Abs. 1 BSHG als Aufstockungsleistung zu gewähren gehabt.

9

Hiergegen haben die Kläger am 13. November 2003 Klage erhoben.

10

Zur Begründung führen sie aus, weder die Kranken- noch die Pflegekasse hätten die Aufwendungen für die medizinische Behandlungspflege in der stationären Einrichtung Spezial-Pflegeheim S. gesondert zu erstatten gehabt. Wenn nun der Beklagte Ansprüche des Pflegeheimes bediene, die rechtlich nicht haltbar seien, dann könne er diese Kosten nicht über die Erstattung von Sozialhilfe von ihnen zurückverlangen. Hätte die Klägerin zu 1) und ihr verstorbener Ehemann das Spezial-Pflegeheim S. unmittelbar bezahlt, hätten sie keine medizinische Behandlungspflege gesondert entrichten müssen, weil hierauf kein Anspruch bestanden habe.

11

Die Kläger beantragen,

  1. den Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 2002 und den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben vom 15. Oktober 2003 aufzuheben, soweit damit ein höherer Betrag als 24 048,45 € zurückgefordert wird.

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Der Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

13

Er nimmt zur Begründung Bezug auf die angefochtenen Bescheide.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligen gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist insgesamt zulässig. Dies bedarf für die Klage der Klägerin zu 1) keiner näheren Erörterung, trifft aber auch auf die Klage des Klägers zu 2) zu.

16

Der Kläger zu 2) ist klagebefugt.

17

Zwar lässt sich den Verwaltungsvorgängen des Beklagten nicht entnehmen, dass ein an den Kläger zu 2) adressierter Bescheid ergangen ist. Die Klagebefugnis ergibt sich jedoch aus der Rechtsstellung des Klägers zu 2) als Gesamtschuldner der vom Beklagten geltend gemachten Forderung einerseits und dem Verfahrensablauf im Übrigen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Stellung als Gesamtschuldner grundsätzlich eine Klagebefugnis nicht zu begründen vermag ( VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.1995 -2 S 1837/95 -; OVG Schleswig, Beschluss vom 4.2.1999 -2 M 1/99 -, jeweils zitiert nach juris). Die Besonderheit dieses Falles, die die Annahme einer Klagebefugnis rechtfertigt, liegt indes darin, dass dem Kläger zu 2) der an die Klägerin zu 1) adressierte Bescheid bekannt gegeben und mit einer eigenständigen Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden ist. Wie sich aus der Zahlungsaufforderung des Beklagten an den Kläger zu 2) ergibt, berühmt sich der Beklagte auch tatsächlich eines Anspruches gegen den Kläger zu 2). Er kann dadurch über seine bloße Stellung als Gesamtschuldner hinaus geltend machen in seinen Rechten verletzt zu sein.

18

Die Klage des Klägers zu 2) ist auch nicht deshalb gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO unzulässig, weil es in seiner Person an der Durchführung des Vorverfahrens fehlt. Solches zu verlangen, wäre bloße Förmelei. Denn das Widerspruchsverfahren ist von der Klägerin zu 1) durchgeführt worden und es betraf denselben Streitgegenstand wie den mit der Klage zur Entscheidung gestellten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1976 -IV C 44/74 -, NJW 1976, 1516 [BVerwG 13.02.1976 - BVerwG IV C 44.74]).

19

Die Klage ist auch begründet.

20

Als Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 29. Januar 2002 geltend gemachte Forderung in Höhe von 30 432,90 € kommt nur der Anspruch auf Rückforderung des mit Bescheid vom 16. März 2000 nach § 89 BSHG gewährten Darlehens über die an Herrn C. erbrachten Hilfeleistungen der Pflege in Betracht.

21

Unstreitig war hier ein Fall des § 89 BSHG gegeben, weil der Hilfeempfänger über Vermögen verfügte, dessen Verwertung nicht sofort möglich war. Es handelte sich um das Grundstück V. straße in W., dessen Verwertung wegen eines eingetragenen Wohnrechts für den Vater des Hilfeempfängers zunächst ausschied.

22

Der Bescheid regelt darüber hinaus, dass nach Auszug oder Tod des Wohnrechtinhabers der dem Hilfeempfänger gehörende Anteil durch Verkauf zu realisieren und der ihm zustehende Erlös umgehend nachzuweisen sei und aus diesem Erlös die bis dahin gezahlte Sozialhilfe zu erstatten sei. Diese Bedingungen sind mit dem Tod des Vaters des Hilfeempfängers am ... und dem Verkauf des Grundstücksanteils mit notariellem Kaufvertrag vom 8. Februar 2002 eingetreten, so dass der Beklagte grundsätzlich befugt war, die darlehensweise gewährten Leistungen zurückzufordern.

23

Der Träger der Sozialhilfe tritt, wenn er von § 89 BSHG Gebrauch macht, zum Vorteil des vermögenden Hilfeempfängers nur so lange in Vorlage, bis dieser sein Vermögen verwerten kann. Die Verpflichtung des Hilfeempfängers, die als Darlehen gewährte Hilfe zurückzuzahlen, ist mit der Verpflichtung, Aufwendungsersatz nach § 29 S. 2 BSHG zu leisten, vergleichbar. Beide werden geschuldet, weil die Sozialhilfe den Charakter des Verauslagens hat. Beide Ansprüche richten sich (schon) gegen den Hilfeempfänger, dem die Aufbringung der Mittel aus seinem Einkommen oder Vermögen zuzumuten ist. Im Fall des Todes des Hilfeempfängers folgt der Erbe, hier die Kläger, gemäß §§ 1922, 1967 BGB verfahrens- und materiell-rechtlich in dessen Stellung nach (BVerwG, Urteil vom 20.01.1977, BVerwGE, 52, 16, 18 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 28.07.1993 - 4 L 3368/92 -, FEVS 44, 403).

24

Die streitgegenständlichen Aufwendungen des Beklagten für medizinische Behandlungspflege in Höhe von 6 384,45 Euro dürfen von den Klägern jedoch deshalb nicht zurückgefordert werden, weil sie von der mit Bescheid vom 16. März 2000 erteilten Leistungszusage mit Darlehensvorbehalt nicht erfasst werden und der Beklagte auch unabhängig von diesem Bescheid nicht befugt war, diese Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.

25

Zwar heißt es in diesem Bescheid zunächst ganz allgemein, dass Herrn C. ab 9. Dezember 1999 Hilfe zur Pflege gemäß § 68 i.V.m. §§ 29 und 89 BSHG als Darlehen gewährt wird, was dafür spricht, dass sämtliche Aufwendungen darlehensweise erbracht werden.

26

Allerdings beschränkt der Beklagte seine Leistungspflicht im Rahmen dieses Anerkenntnisses auf die Kosten, die

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a) über der Leistung aus der Pflegeversicherung liegen und

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b) der Höhe nach auf die jeweils mit ihm oder im Einvernehmen mit ihm bzw. der sachlich und örtlich zuständigen Behörde vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze.

29

Der Empfänger dieses Bescheides konnte und musste diese Einschränkungen so verstehen, dass der Beklagte darlehensweise Aufwendungen nach § 68 BSHG nur in der Höhe erbringen wollte, wie sie durch eine Pflegesatzvereinbarung oder -festsetzung gedeckt sind. Zusätzliche Leistungen sollten demgegenüber nicht übernommen werden. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sind die Kosten der medizinischen Behandlungspflege beim Spezialpflegeheim S. in dem hier fraglichen Zeitraum zwischen Dezember 1999 und Juli 2001 nicht in dem für das Heim vereinbarten Pflegesatz enthalten gewesen. Sie unterfallen damit weder der Leistungszusage noch dem Darlehensvorbehalt.

30

Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die entsprechenden Leistungen gleichwohl im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach § 68 Abs. 1 BSHG erbracht zu haben. Die Kammer kann offen lassen, ob sich der Darlehensvorbehalt auf derartige Aufwendungen, die außerhalb des Bescheides vom 16. März 2000 erbracht worden sind, erstrecken würde. Denn der Beklagte durfte die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege nicht als Sozialhilfeleistung gegenüber Herrn R.C. übernehmen, so dass er sie von den Klägern auch nicht zurückfordern darf.

31

Das Spezialpflegeheim S. ist eine zugelassene Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI. Bei derartigen Einrichtungen richten sich gemäß § 93 Abs. 7 BSHG Art, Inhalt, Umfang und Vergütung u.a. der vollstationären Pflegeleistungen nach den Vorschriften des Achten Kapitels des SGB XI, soweit nicht nach § 68 BSHG weitergehende Leistungen zu gewähren sind. Dies bedeutet gemäß § 82 Abs. 1 SGB XI, dass nur die Pflegevergütung, das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung (§ 87 SGB XI) sowie ggf. Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI zu gewähren sind.

32

Dabei umfasst die Pflegevergütung im Sinne von § 82 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI gemäß Satz 2 dieser Bestimmung auch die medizinische Behandlungspflege als Aufgabe der sozialen Pflegeversicherung (§ 43 Abs. 3 und 5 SGB XI). Die Pflegeversicherung des Herrn C. ist in Höhe der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze des § 43 Abs. 3 SGB XI von monatlich 3 300,00 DM für die Aufwendungen eingetreten. Mithin hätte der Beklagte in Anwendung von § 93 Abs. 7 BSHG die streitigen Aufwendungen nur übernehmen dürfen, soweit sie in der Pflegevergütung enthalten sind und den gesetzlichen Deckelungsbetrag überstiegen. So hatte er dies auch ausdrücklich in seinem Bescheid vom 16. März 2000 bestimmt. Die Aufwendungen sind jedoch nicht Bestandteil der Pflegesatzvereinbarung gewesen, sondern wurden vom Spezialpflegeheim S. gegenüber dem Beklagten gesondert abgerechnet.

33

Die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege stellen auch keine Zusatzleistungen im Sinne von § 88 SGB XI dar. Es handelt sich insbesondere nicht um zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI. Darin ist bestimmt, dass das Pflegeheim neben den Pflegesätzen nach § 85 SGB XI und den Entgelten nach § 87 SGB XI mit den Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus u.a. gesondert ausgewiesene Zuschläge für zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen vereinbaren dürfen.

34

Die Kosten der medizinischen Behandlungspflege dürfen danach nicht abgerechnet werden. Denn grundsätzlich sind von der durch den Pflegesatz abgedeckten Grundpflege alle pflegerischen Maßnahmen umfasst, die unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit erforderlich sind. Dazu gehören gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 SGB XI auch solche der medizinischen Behandlungspflege (vgl. Udsching, SGB XI § 88 Rdnr. 4; § 84 Rdnr. 2). Zusatzvergütungen für die Behandlungspflege dürfen deshalb grundsätzlich nicht gefordert, vereinbart oder berechnet werden (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2001 - B 3 KR 27/01 R -, FEVS 53, 529, S. 534).

35

Schließlich durfte der Beklagte die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege auch nicht als weitergehende Leistungen nach § 68 BSHG übernehmen.

36

Von dieser Leistungserweiterung betroffen sind zunächst die Leistungen, die nicht vom Vereinbarungsrahmen des SGB XI erfasst sind und nach § 68 BSHG in die alleinige Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe fallen. Dies sind Leistungen nach § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG, d.h. Leistungen an pflegebedürftige Personen unterhalb der Pflegestufe I und solche bei einem Pflegebedarf für einen Zeitraum von weniger als sechs Monate sowie Leistungen, die in dem Fall erbracht werden, dass zwischen der Pflegeeinrichtung und der Pflegekasse kein Versorgungsvertrag besteht (vgl. Münder in: LPK-BSHG, § 93 Rdnr. 56). Hierunter fallen die Kosten der medizinischen Behandlungspflege nach dem oben Gesagten nicht.

37

Im Übrigen verweist auch § 68 Abs. 2 S. 2 BSHG, wie § 93 Abs. 7 BSHG, bezüglich des Inhalts der Leistungen auf die Vorschriften des SGB XI. Diese Begrenzung gilt lediglich bezüglich des Umfangs der Leistungen nicht, so dass die in der Pflegeversicherung vorgenommene Deckelung durch Höchstbeträge im Rahmen der Pflege nach dem BHSG nicht zum Tragen kommt (Krahmer in: LPK-BSHG, § 68 RN 18; Mergler/Zink, § 68 RN 38). Soweit, wie hier, die Kosten der medizinischen Behandlungspflege vom Einrichtungsträger jedoch gesondert und nicht als Bestandteil der Pflegevergütung abgerechnet werden, geht es indes nicht bloß um die sozialhilferechtliche Aufstockung des Leistungsumfangs, sondern es wird eine Leistung selbständigen Inhalts geltend gemacht, die vom Beklagten aus Sozialhilfemitteln erbracht worden ist. Hierfür fehlt es, wie dargelegt, an der erforderlichen Rechtsgrundlage.

38

Diese für den Beklagten geltende Rechtslage deckt sich mit derjenigen, die für das Spezialpflegeheim S. maßgeblich ist.

39

Gemäß § 4e Abs. 1 S. 1 Heimgesetz in der für den Heimaufenthalt des Herrn C. maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763, 1069), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390; jetzt § 5 Abs. 5 Heimgesetz, BGBl I 2001 S. 2970) sind in Heimverträgen mit Versicherten der sozialen Pflegeversicherung, wie hier, die Leistungen der stationären Pflege nach den §§ 42 und 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, die Leistungen des Heimträgers für allgemeine Pflegeleistungen, für Unterkunft und Verpflegung sowie für Zusatzleistungen im einzelnen gesondert zu beschreiben und die jeweiligen Entgelte hierfür gesondert anzugeben. Art, Inhalt und Umfang der in Satz 1 genannten Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte bestimmen sich nach dem Siebten und Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Auch das Heim wird damit darauf verwiesen, die Kosten der medizinischen Behandlungspflege in die Pflegevergütung einzuarbeiten, und hätte sie nicht gesondert in Rechnung stellen dürfen.

40

Nachrichtlich sei angemerkt, dass für die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege auch Ansprüche gegen den gesetzlichen Krankenversicherungsträger jedenfalls bis zum 31. Dezember 2004 nicht bestehen. Dieser hat die Kosten der medizinischen Behandlungspflege nur zu tragen, wenn sie im Krankenhaus (§ 39 SGB V), im eigenen Haushalt des Versicherten bzw. in dem Haushalt seiner Familie (§ 37 SGB V) oder aber in einem Hospiz (§ 39a SGB V) erbracht werden. Diese Voraussetzungen liegen bei der stationären Behandlungspflege, wie sie hier der Hilfeempfänger Herr C. erfahren hat, nicht vor (vgl. BSG, a.a.O., S. 531 ff.)

41

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

42

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.