§ 4 Nds. AGWVG - Übertragung der Befugnis zum Erlass von Satzungen und zur Erhebung von Abgaben
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (Nds. AGWVG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AGWVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200100000000
(1) 1Eine kommunale Körperschaft, die einem Wasser- und Bodenverband angehört, auf den ihre Abwasserbeseitigungspflicht übergegangen ist, kann dem Wasser- und Bodenverband vertraglich die Befugnis übertragen, Satzungen in Bezug auf die Abwasserbeseitigungspflicht zu erlassen, insbesondere für Satzungsregelungen, die
- 1.
den Anschluss an die Kanalisation und deren Benutzung vorschreiben,
- 2.
die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen betreffen (§ 96 Abs. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes - NWG),
- 3.
die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch Kleinkläranlagen betreffen (§ 96 Abs. 4 NWG),
- 4.
Abgaben nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz in Bezug auf die Abwasserbeseitigung betreffen,
- 5.
die Abwälzbarkeit der Abgaben nach § 6 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz betreffen.
2§ 10 Abs. 2 bis 5 NKomVG gilt entsprechend.
(2) 1Eine kommunale Körperschaft, die einem Wasser- und Bodenverband angehört, der für ihr Gebiet die öffentliche Wasserversorgung betreibt, kann dem Wasser- und Bodenverband vertraglich die Befugnis übertragen, Satzungen in Bezug auf die Wasserversorgung zu erlassen, insbesondere für Satzungsregelungen, die
- 1.
den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und deren Benutzung vorschreiben,
- 2.
Abgaben nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz in Bezug auf die öffentliche Wasserversorgung betreffen.
2§ 10 Abs. 2 bis 5 NKomVG gilt entsprechend.
(3) 1Eine Übertragung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn für Beschlüsse in Ausübung der übertragenen Satzungsbefugnis nur kommunale Körperschaften oder öffentlich-rechtliche Körperschaften, die ihrerseits ihr Stimmrecht allein von kommunalen Körperschaften ableiten, in der Verbandsversammlung Stimmrecht haben. 2Obliegen die Aufgaben der Verbandsversammlung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WVG einem Verbandsausschuss, so ist die Übertragung nur zulässig, wenn
- 1.
die Verbandsmitglieder, die Körperschaften nach Satz 1 sind, durch jeweils mindestens ein Mitglied im Verbandsausschuss vertreten sind,
- 2.
die Verbandssatzung die Wahl der in Nummer 1 genannten Ausschussmitglieder allein den dort genannten Verbandsmitgliedern vorbehält und
- 3.
für Beschlüsse in Ausübung der übertragenen Satzungsbefugnis nur die in Nummer 1 genannten Ausschussmitglieder stimmberechtigt sind.
3Betrifft eine Satzung nur einen Teil des Verbandsgebiets, so soll dies in der Verbandssatzung bei der Ausgestaltung der Regelungen über die Willensbildung in dem Beschlussorgan angemessen berücksichtigt werden.
(4) Die Wasser- und Bodenverbände haben Satzungen nach den Absätzen 1 und 2 nach den Rechtsvorschriften bekanntzumachen, die jeweils für die Bekanntmachung von kommunalen Satzungen gelten.
(5) Eine kommunale Körperschaft, die einem Wasser- und Bodenverband angehört, kann dem Wasser- und Bodenverband vertraglich die Befugnis übertragen, Abgaben in Bezug auf die Abwasserbeseitigung und die Wasserversorgung zu erheben.