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§ 4 Nds. AGWVG - Verbände auf besonderer gesetzlicher Grundlage

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (Nds. AGWVG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGWVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200100000000

Das Wasserverbandsgesetz findet auch Anwendung auf Wasser- und Bodenverbände, die als Unterhaltungsverbände durch § 100 Abs. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes oder als Deichverbände durch § 7 Abs. 2 des Niedersächsischen Deichgesetzes gegründet worden sind.