Nds. AGWVG,NI - Wasserverbandsgesetz-Ausführungsgesetz

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (Nds. AGWVG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (Nds. AGWVG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGWVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200100000000

Vom 6. Juni 1994 (Nds. GVBl. S. 238 - VORIS 28200 10 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zuständige Behörden1
Haushalt, Rechnungslegung, Prüfung2
Öffentliche Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde3
Übertragung der Befugnis zum Erlass von Satzungen und zur Erhebung von Abgaben4
Energieerzeugung4a
Verarbeitung personenbezogener Daten4b
Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes5
Änderung des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß von Kosten in der Gerichtsbarkeit6
Auszüge aus dem Liegenschaftskataster7
(weggefallen)8
In-Kraft-Treten9

§ 1 Nds. AGWVG - Zuständige Behörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (Nds. AGWVG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGWVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200100000000

(1) 1Die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte nehmen die Aufgaben der Aufsichtsbehörden nach dem Wasserverbandsgesetz (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) wahr, soweit nachfolgend oder durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. 2Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG -). 3Die Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis. 4Zuständig ist die Aufsichtsbehörde, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat oder haben soll.

(2) 1War für einen bei In-Kraft-Treten des Wasserverbandsgesetzes bestehenden Verband eine andere als die nach Absatz 1 zuständige Behörde Aufsichtsbehörde, so bleibt diese zuständig. 2Die oberste Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des Verbandes die nach Absatz 1 zuständige oder eine andere Behörde oder sich selbst zur Aufsichtsbehörde bestimmen.

(3) 1Die oberste Aufsichtsbehörde bestimmt die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn

  1. 1.

    die nach Absatz 1 zuständige kommunale Gebietskörperschaft gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 WVG Mitglied des Verbandes werden soll oder

  2. 2.

    das Verbandsgebiet sich auf mehr als zwei der in Absatz 1 genannten kommunalen Gebietskörperschaften erstrecken soll.

2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Bei einem Verband, dessen Verbandsgebiet sich auch auf das Gebiet eines anderen Landes erstrecken soll, bestimmt die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des anderen Landes nach § 73 WVG die Aufsichtsbehörde.

§ 2 Nds. AGWVG - Haushalt, Rechnungslegung, Prüfung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (Nds. AGWVG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGWVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200100000000

(2) 1Der Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen. 2Die Vorlage soll einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.

(3) 1Die Haushalts- und Rechnungsführung der Verbände wird von der Prüfstelle beim Wasserverbandstag e. V. geprüft. 2Für den Inhalt, den Umfang und die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 89, 90, 94 und 95 LHO sinngemäß. 3Die Prüfstelle ist bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 4Kommt die Prüfstelle zu dem Ergebnis, dass ein schwerwiegender Rechtsverstoß vorliegt, so ist sie befugt, die Aufsichtsbehörde (§ 1) darüber unmittelbar zu unterrichten. 5Der Wasserverbandstag e. V. erhebt für seine Prüfungen ein kostendeckendes Entgelt.

(4) 1Hat ein Verband, der Aufgaben nach § 2 Nr. 9 oder 11 WVG wahrnimmt, nach § 110 Satz 2 LHO einen Jahresabschluss aufgestellt, so kann die Prüfstelle mit der Prüfung des Jahresabschlusses eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder andere Dritte beauftragen. 2Sie kann zulassen, dass die Beauftragung im Einvernehmen mit der Prüfstelle unmittelbar durch den Verband erfolgt. 3Ist der Jahresabschluss durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geprüft worden, so ist der Prüfungsbericht der Prüfstelle zuzuleiten. 4Die Prüfstelle versieht den Prüfungsbericht mit den von ihr für erforderlich gehaltenen ergänzenden Bemerkungen und leitet ihn dem Verband zu.

(5) 1Der Ausschuss des Wasserverbandstages e. V. beschließt eine Prüfsatzung, in der Einzelheiten zu Inhalt, Umfang und Durchführung der Prüfung, zur Beauftragung Dritter nach Absatz 4 sowie zur Bemessung der Entgelte nach Absatz 3 Satz 5 geregelt werden. 2Die Prüfsatzung bedarf der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde. 3Sie ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Wasserverbandstages e. V. zu unterzeichnen und von der obersten Aufsichtsbehörde im Niedersächsischen Ministerialblatt zu verkünden. 4Die Prüfsatzung muss spätestens am 1. Mai 2018 in Kraft treten.

§ 3 Nds. AGWVG - Öffentliche Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde

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Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (Nds. AGWVG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGWVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200100000000

1Für öffentliche Bekanntmachungen nach § 7 Abs. 3 und § 58 Abs. 2 WVG gelten die Vorschriften, die die Aufsichtsbehörde bei der Bekanntmachung ihrer Satzungen zu beachten hat, entsprechend. 2Ist die Aufsichtsbehörde eine Landesbehörde, so erfolgen diese Bekanntmachungen im Niedersächsischen Ministerialblatt.

§ 4 Nds. AGWVG - Übertragung der Befugnis zum Erlass von Satzungen und zur Erhebung von Abgaben

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Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (Nds. AGWVG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGWVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200100000000

(1) 1Eine kommunale Körperschaft, die einem Wasser- und Bodenverband angehört, auf den ihre Abwasserbeseitigungspflicht übergegangen ist, kann dem Wasser- und Bodenverband vertraglich die Befugnis übertragen, Satzungen in Bezug auf die Abwasserbeseitigungspflicht zu erlassen, insbesondere für Satzungsregelungen, die

  1. 1.

    den Anschluss an die Kanalisation und deren Benutzung vorschreiben,

  2. 2.

    die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen betreffen (§ 96 Abs. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes - NWG),

  3. 3.

    die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch Kleinkläranlagen betreffen (§ 96 Abs. 4 NWG),

  4. 4.

    Abgaben nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz in Bezug auf die Abwasserbeseitigung betreffen,

  5. 5.

2§ 10 Abs. 2 bis 5 NKomVG gilt entsprechend.

(2) 1Eine kommunale Körperschaft, die einem Wasser- und Bodenverband angehört, der für ihr Gebiet die öffentliche Wasserversorgung betreibt, kann dem Wasser- und Bodenverband vertraglich die Befugnis übertragen, Satzungen in Bezug auf die Wasserversorgung zu erlassen, insbesondere für Satzungsregelungen, die

  1. 1.

    den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und deren Benutzung vorschreiben,

  2. 2.

    Abgaben nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz in Bezug auf die öffentliche Wasserversorgung betreffen.

2§ 10 Abs. 2 bis 5 NKomVG gilt entsprechend.

(3) 1Eine Übertragung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn für Beschlüsse in Ausübung der übertragenen Satzungsbefugnis nur kommunale Körperschaften oder öffentlich-rechtliche Körperschaften, die ihrerseits ihr Stimmrecht allein von kommunalen Körperschaften ableiten, in der Verbandsversammlung Stimmrecht haben. 2Obliegen die Aufgaben der Verbandsversammlung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WVG einem Verbandsausschuss, so ist die Übertragung nur zulässig, wenn

  1. 1.

    die Verbandsmitglieder, die Körperschaften nach Satz 1 sind, durch jeweils mindestens ein Mitglied im Verbandsausschuss vertreten sind,

  2. 2.

    die Verbandssatzung die Wahl der in Nummer 1 genannten Ausschussmitglieder allein den dort genannten Verbandsmitgliedern vorbehält und

  3. 3.

    für Beschlüsse in Ausübung der übertragenen Satzungsbefugnis nur die in Nummer 1 genannten Ausschussmitglieder stimmberechtigt sind.

3Betrifft eine Satzung nur einen Teil des Verbandsgebiets, so soll dies in der Verbandssatzung bei der Ausgestaltung der Regelungen über die Willensbildung in dem Beschlussorgan angemessen berücksichtigt werden.

(4) Die Wasser- und Bodenverbände haben Satzungen nach den Absätzen 1 und 2 nach den Rechtsvorschriften bekanntzumachen, die jeweils für die Bekanntmachung von kommunalen Satzungen gelten.

(5) Eine kommunale Körperschaft, die einem Wasser- und Bodenverband angehört, kann dem Wasser- und Bodenverband vertraglich die Befugnis übertragen, Abgaben in Bezug auf die Abwasserbeseitigung und die Wasserversorgung zu erheben.