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§ 4 Nds. AGWVG - Übertragung der Befugnis zum Erlass von Satzungen und zur Erhebung von Abgaben

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (Nds. AGWVG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGWVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200100000000

(1) Eine kommunale Körperschaft, die einem Wasser- und Bodenverband angehört, auf den ihre Abwasserbeseitigungspflicht übergegangen ist, kann dem Wasser- und Bodenverband vertraglich die Befugnis übertragen, Satzungen in Bezug auf die Abwasserbeseitigungspflicht zu erlassen, insbesondere für Satzungsregelungen, die

  1. 1.

    den Anschluss an die Kanalisation und deren Benutzung vorschreiben,

  2. 2.

    die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen betreffen (§ 149 Abs. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes - NWG),

  3. 3.

    die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch Kleinkläranlagen betreffen (§ 149 Abs. 4 NWG),

  4. 4.

    Abgaben nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz in Bezug auf die Abwasserbeseitigung betreffen,

  5. 5.

    die Abwälzbarkeit der Abgaben nach § 6 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz betreffen.

§ 6 Abs. 2 und 4 bis 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) gilt entsprechend.

(2) Eine kommunale Körperschaft, die einem Wasser- und Bodenverband angehört, der für ihr Gebiet die öffentliche Wasserversorgung betreibt, kann dem Wasser- und Bodenverband vertraglich die Befugnis übertragen, Satzungen in Bezug auf die Wasserversorgung zu erlassen, insbesondere für Satzungsregelungen, die

  1. 1.

    den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und deren Benutzung vorschreiben,

  2. 2.

    Abgaben nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz in Bezug auf die öffentliche Wasserversorgung betreffen.

§ 6 Abs. 2 und Abs. 4 bis 6 NGO gilt entsprechend.

(3) Eine Übertragung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn in dem Organ des Wasser- und Bodenverbandes, das über die Satzung beschließt, nur kommunale Körperschaften oder öffentlich-rechtliche Körperschaften, die ihrerseits ihr Stimmrecht allein von kommunalen Körperschaften ableiten, Stimmrecht haben. Betrifft eine Satzung nur einen Teil des Verbandsgebiets, so soll dies in der Verbandssatzung bei der Ausgestaltung der Regelungen über die Willensbildung in dem Beschlussorgan angemessen berücksichtigt werden.

(4) Die Wasser- und Bodenverbände haben Satzungen nach den Absätzen 1 und 2 auch nach den Rechtsvorschriften bekanntzumachen, die jeweils für die Bekanntmachung von kommunalen Satzungen gelten.

(5) Eine kommunale Körperschaft, die einem Wasser- und Bodenverband angehört, kann dem Wasser- und Bodenverband vertraglich die Befugnis übertragen, Abgaben in Bezug auf die Abwasserbeseitigung und die Wasserversorgung zu erheben.