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  • ab 01.05.2017 (aktuelle Fassung)

§ 4a Nds. AGWVG - Energieerzeugung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (Nds. AGWVG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGWVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200100000000

1Beim Betrieb der Anlagen nach § 5 Abs. 1 WVG können die jeweiligen Möglichkeiten der Anlage zur Energieerzeugung genutzt werden, sofern dies mit der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes vereinbar ist. 2Dabei können Einrichtungen, die zur Energieerzeugung erforderlich sind und in einem funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach § 5 Abs. 1 WVG stehen, geplant, gebaut, betrieben und unterhalten werden. 3Die Möglichkeit, im Rahmen von § 2 Nr. 14 WVG Energie zu erzeugen, bleibt unberührt.