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§ 9 NKomZG - Errichtung, Verbandsordnung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
Amtliche Abkürzung
NKomZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Zur Errichtung des Zweckverbandes vereinbaren die Beteiligten durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Verbandsordnung, die für den Zweckverband als Satzung gilt.

(2) Die Verbandsordnung muss bestimmen:

  1. 1.
    die Verbandsmitglieder,
  2. 2.
    den Namen und den Sitz des Zweckverbandes,
  3. 3.
    die Aufgaben des Zweckverbandes,
  4. 4.
    das Stimmrecht in der Verbandsversammlung,
  5. 5.
    die Form der öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes,
  6. 6.
    die Grundlagen für die Bemessung der Verbandsumlage,
  7. 7.
    das für die örtliche Prüfung zuständige Rechnungsprüfungsamt,
  8. 8.
    die Voraussetzungen für die Auflösung des Zweckverbandes und dessen Abwicklung sowie
  9. 9.
    bei Zweckverbänden mit mehr als zwei Mitgliedern die Voraussetzungen der Kündigung eines einzelnen Mitglieds und die Grundlagen der darauf folgenden Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Mitglied.

(3) Werden nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Aufgaben nur für einzelne Verbandsmitglieder erfüllt oder wird die Erfüllung der Aufgaben für einzelne Verbandsmitglieder nach § 7 Abs. 1 Satz 3 oder 4 örtlich oder zeitlich begrenzt, so soll die Verbandsordnung dies bei der Ausgestaltung der Regelungen über die Willensbildung des Verbandes angemessen berücksichtigen.

(4) Die Verbandsordnung kann weitere Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann den Beitritt eines neuen Mitglieds oder die Kündigung der Mitgliedschaft ohne Änderung der Verbandsordnung zulassen.

(5) Für den Zweckverband gilt § 5a NGO entsprechend mit der Maßgabe, dass die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten des Zweckverbandes von der Gleichstellungsbeauftragten einer beteiligten kommunalen Körperschaft wahrgenommen werden. Das Nähere bestimmt die Verbandsordnung.

(6) Für die Verbandsordnung gilt § 5 Abs. 6 entsprechend.

(7) Die kommunalen Körperschaften haben die erstmalige öffentliche Bekanntmachung der Verbandsordnung und deren Genehmigung nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften vorzunehmen. Der Zweckverband ist am Tage der letzten Bekanntmachung errichtet, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.