§ 19 NKomZG - Bezirksverband Oldenburg
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
1Auf den Bezirksverband Oldenburg finden die für Zweckverbände geltenden Vorschriften des Landes Anwendung. 2Zu seinen eigenen Aufgaben gehört auch die ihm vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Gesetz oder Beschluss der Landesregierung übertragene Verwaltung von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.