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§ 18 NKomZG - Geltung von Vorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
Amtliche Abkürzung
NKomZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist, gelten für Zweckverbände die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes entsprechend. 2Dabei entsprechen

  1. 1.

    der Zweckverband der Gemeinde,

  2. 2.

    die Verbandsversammlung dem Rat,

  3. 3.

    die Mitglieder der Verbandsversammlung den Ratsfrauen und Ratsherren,

  4. 4.

    die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und

  5. 5.

    der Verbandsausschuss dem Verwaltungsausschuss.

(2) 1Auf die Rechtsstellung der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers finden die §§ 80 bis 84 NKomVG keine Anwendung. 2Das Gleiche gilt für § 109 NKomVG, wenn eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 15 Abs. 1 Satz 3 nicht erfolgt ist.