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§ 9 NKomZG - Errichtung, Verbandsordnung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
Amtliche Abkürzung
NKomZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Zur Errichtung des Zweckverbandes vereinbaren die Beteiligten durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Verbandsordnung, die für den Zweckverband als Satzung gilt.

(2) Die Verbandsordnung muss bestimmen:

  1. 1.

    die Verbandsmitglieder,

  2. 2.

    den Namen und den Sitz des Zweckverbandes,

  3. 3.

    die Aufgaben des Zweckverbandes,

  4. 4.

    das Stimmrecht in der Verbandsversammlung,

  5. 5.

    die Form der öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes,

  6. 6.

    die Grundlagen für die Bemessung der Verbandsumlage,

  7. 7.

    das für die örtliche Prüfung zuständige Rechnungsprüfungsamt,

  8. 8.

    die Voraussetzungen für die Auflösung des Zweckverbandes und dessen Abwicklung sowie

  9. 9.

    bei Zweckverbänden mit mehr als zwei Mitgliedern die Voraussetzungen der Kündigung eines einzelnen Mitglieds und die Grundlagen der darauf folgenden Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Mitglied.

(3) Werden nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Aufgaben nur für einzelne Verbandsmitglieder erfüllt oder wird die Erfüllung der Aufgaben für einzelne Verbandsmitglieder begrenzt, so soll die Verbandsordnung dies bei der Ausgestaltung der Regelungen über die Willensbildung des Verbandes angemessen berücksichtigen.

(4) 1Die Verbandsordnung kann weitere Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Sie kann den Beitritt eines neuen Mitglieds oder die Kündigung der Mitgliedschaft ohne Änderung der Verbandsordnung zulassen.

(5) 1Die Aufgaben nach § 9 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 NKomVG werden von der Gleichstellungsbeauftragten einer beteiligten Kommune oder einer vom Zweckverband in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 NKomVG bestellten hauptberuflichen Gleichstellungsbeauftragten wahrgenommen. 2§ 9 Abs. 2 Sätze 4 und 5 und Abs. 3 bis 7 NKomVG ist entsprechend anzuwenden. 3Das Nähere bestimmt die Verbandsordnung.

(6) 1Die Kommunen haben die erstmalige öffentliche Bekanntmachung der Verbandsordnung nach den für die Verkündung ihrer Satzungen geltenden Rechtsvorschriften vorzunehmen. 2Der Zweckverband ist am Tag der letzten Bekanntmachung errichtet, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.