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  • ab 01.12.2006 (aktuelle Fassung)

§ 9 SpkZwVerbVO - Kündigung der Verbandsmitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Verordnung über Sparkassenzweckverbände
Redaktionelle Abkürzung
SpkZwVerbVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20320

1Es ist zu bestimmen, dass die Verbandsmitgliedschaft nur aus wichtigem Grund und unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden kann. 2Abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 9 NKomZG braucht die Verbandsordnung keine Regelung über die Abwicklung nach Kündigung der Verbandsmitgliedschaft in dem Sparkassenzweckverband zu enthalten.