§ 9 SpkZwVerbVO - Kündigung der Verbandsmitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Sparkassenzweckverbände
- Redaktionelle Abkürzung
- SpkZwVerbVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
1Es ist zu bestimmen, dass die Verbandsmitgliedschaft nur aus wichtigem Grund und unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden kann. 2Abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 9 NKomZG braucht die Verbandsordnung keine Regelung über die Abwicklung nach Kündigung der Verbandsmitgliedschaft in dem Sparkassenzweckverband zu enthalten.