§ 8 SpkZwVerbVO - Änderung der Verbandsordnung und Auflösung des Sparkassenzweckverbandes
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Sparkassenzweckverbände
- Redaktionelle Abkürzung
- SpkZwVerbVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
1Für den Beschluss über eine Änderung der Verbandsordnung oder die Auflösung des Sparkassenzweckverbandes ist ein Mehrheitserfordernis von mindestens drei Vierteln der Mitglieder der Verbandsversammlung und für einen Auflösungsbeschluss darüber hinaus die Zustimmung aller Verbandsmitglieder vorzusehen. 2Außerdem ist zu bestimmen, dass die Auflösung des Sparkassenzweckverbandes frühestens mit der Genehmigung des Wechsels der Trägerschaft der Zweckverbandssparkasse und ohne einen solchen Wechsel mit der Genehmigung der Auflösung der Zweckverbandssparkasse durch die Sparkassenaufsichtsbehörde wirksam wird. 3Abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 8 NKomZG braucht die Verbandsordnung keine Regelungen über die Abwicklung nach Auflösung des Sparkassenzweckverbandes zu enthalten.