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§ 16 NKomZG - Haushalts- und Wirtschaftsführung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
Amtliche Abkürzung
NKomZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Erträge die entstehenden Aufwendungen nicht decken. 2Die Höhe der Umlage und deren Verteilung auf die Verbandsmitglieder sind in der Haushaltssatzung festzusetzen. 3Dabei ist eine unterschiedliche Inanspruchnahme des Zweckverbandes durch die Verbandsmitglieder zu berücksichtigen.

(2) Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes sind die für die Kommunen geltenden Rechtsvorschriften über die Kommunalwirtschaft entsprechend anzuwenden.

(3) 1Ist der Hauptzweck eines Zweckverbandes der Betrieb eines Unternehmens oder einer Einrichtung nach § 136 Abs. 4 NKomVG, so kann die Verbandsordnung bestimmen, dass auf die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung des Zweckverbandes die Rechtsvorschriften über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung der Eigenbetriebe sowie die Vorschriften über die Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses für Kommunen entsprechend anzuwenden sind. 2In diesem Fall ist durch die Haushaltssatzung der Wirtschaftsplan anstelle des Haushaltsplans festzusetzen.