§ 13 NKomZG - Aufgaben der Verbandsversammlung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
1Die Verbandsversammlung beschließt über
- 1.
Änderungen der Verbandsordnung,
- 2.
die Auflösung oder Umwandlung des Zweckverbandes in eine Kapitalgesellschaft,
- 3.
die Wahl ihrer oder ihres Vorsitzenden,
- 4.
die Wahl der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers und die Regelung der Stellvertretung,
- 5.
die Bestimmung einer anderen Person im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3,
- 6.
Angelegenheiten, über die nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes die Vertretung oder der Hauptausschuss beschließt.
2Die Verbandsordnung kann die Beschlussfassung über einzelne der in Satz 1 Nr. 6 genannten Angelegenheiten einem anderen Organ zuweisen; dies gilt nicht für Rechtssetzungsbefugnisse.