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§ 13 NKomZG - Aufgaben der Verbandsversammlung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
Amtliche Abkürzung
NKomZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

1Die Verbandsversammlung beschließt über

  1. 1.

    Änderungen der Verbandsordnung,

  2. 2.

    die Auflösung oder Umwandlung des Zweckverbandes in eine Kapitalgesellschaft,

  3. 3.

    die Wahl ihrer oder ihres Vorsitzenden,

  4. 4.

    die Wahl der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers und die Regelung der Stellvertretung,

  5. 5.

    die Bestimmung einer anderen Person im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3,

  6. 6.

    Angelegenheiten, über die nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes die Vertretung oder der Hauptausschuss beschließt.

2Die Verbandsordnung kann die Beschlussfassung über einzelne der in Satz 1 Nr. 6 genannten Angelegenheiten einem anderen Organ zuweisen; dies gilt nicht für Rechtssetzungsbefugnisse.