Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.02.2001, Az.: L 4 KR 76/99
Versicherungsfreiheit zur Rentenversicherung während einer abhängigen Beschäftigung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 27.02.2001
- Aktenzeichen
- L 4 KR 76/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 24865
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0227.L4KR76.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade - 20.04.1999 - AZ: S 15 KR 98/97
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI
- § 37 Dienstordnung für die Angestellten der AOK Schleswig-Holstein in der ab 01.01.1994 geltenden Fassung
- § 38 Dienstordnung für die Angestellten der AOK Schleswig-Holstein in der ab 01.01.1994 geltenden Fassung
Amtlicher Leitsatz
Ein Geschäftsführer einer AOK, der infolge der Schließung der AOK ohne Rücksicht auf eine Altersgrenze in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist und Versorgungsbezüge bezieht, ist in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn er eine entgeltliche Beschäftigung ausübt.
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2002
durch
die Richterin Schimmelpfeng-Schütte - Vorsitzende -,
den Richter Wolff,
den Richter Schreck
sowie den ehrenamtlichen Richter Heise
und die ehrenamtliche Richterin Bartels
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Rückerstattung von Rentenversicherungsbeiträgen für eine abhängige Beschäftigung, die er als Dienstordnungs (DO) - Angestellter nach Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ausgeübt hat sowie die Feststellung über die Versicherungsfreiheit zur Rentenversicherung in dieser Zeit.
Der am 1. April 1945 geborene Kläger war bis zum 31. Juli 1994 Geschäftsführer bei der AOK Dithmarschen. In dieser Funktion war er als DO - Angestellter beschäftigt. Zum 1. Januar 1994 kam es zur Vereinigung der einzelnen regionalen Krankenkassen zur AOK Schleswig-Holstein. Auf seinen Antrag hin wurde er zum 1. August 1994 in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Er erhält seitdem Versorgungsbezüge in Höhe von 75 vH der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.
Vom 1. August 1994 bis zum 30. Juni 1996 war er bei der D. GmbH in Bremerhaven abhängig beschäftigt. Hierfür entrichtete der Kläger sowohl Beiträge zur Renten- als auch Arbeitslosenversicherung, die von der Beklagten jeweils an die Beigeladene zu 1. bzw die Beigeladene zu 2. weitergeleitet wurden. Vom 1. Juli 1996 bis 30. April 1997 bezog der Kläger Arbeitslosengeld von der Beigeladenen zu 2.
Im November 1996 beantragte der Kläger die Feststellung der Versicherungsfreiheit für sein Beschäftigungsverhältnis vom 1. August 1994 bis 30. Juni 1996 sowie die Erstattung der zur Rentenversicherung entrichteten Arbeitnehmeranteile für diesen Zeitraum. Er bezog sich auf die Versicherungsfreiheit gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. Februar 1996, Az. 12 RK 3/95. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. April 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 1997 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI erfülle. Er sei als DO - Angestellter und Geschäftsführer in den einstweiligen und nicht in den endgültigen Ruhestand versetzt worden. § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI setze die Versorgung nach "Erreichen einer Altersgrenze" voraus. Insofern sei er nicht mit dem Kläger des vom BSG entschiedenen Verfahrens vergleichbar. Das Argument des Klägers, dass er eine Vollversorgung iHv 75 vH seiner ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erhalte, könne allein nicht zur Versicherungsfreiheit gem § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI führen. Diese Regelung setze schon nach dem Wortlaut voraus, dass versicherungsfrei nur Personen seien, die eine Vollrente wegen Alters bezögen.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 30. Oktober 1997, eingegangen beim Sozialgericht (SG) Stade am selben Tage, Klage erhoben und beantragt,
dass für ihn keine Versicherungspflicht zur Rentenversicherung bestanden und die Beklagte die einbehaltenen Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung zu erstatten habe.
Das SG hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beigeladen und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. April 1999 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Kläger gehöre nicht zum Personenkreis des § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI, der versicherungsfrei sei. Der Kläger sei nach § 37 Abs. 3 DO in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden. § 37 Abs. 3 DO sehe keine Altersbegrenzung vor, so dass er nicht nach Erreichen einer Altersgrenze, wie in § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI vorgesehen, in den Ruhestand versetzt worden sei.
Gegen den dem Kläger am 21. April 1999 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser Berufung eingelegt, die am 12. Mai 1999 beim Landessozialgericht Niedersachsen eingegangen ist.
Der Kläger ist der Ansicht, dass er mit dem Kläger in dem vom BSG am 22. Februar 1996, Az. 12 RK 3/95, entschiedenen Rechtsstreit vergleichbar und deshalb bei seinem Beschäftigungsverhältnis versicherungsfrei iSv § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI gewesen sei. Im Übrigen könne er nicht in den Genuss einer Rente als Folge der streitigen Beiträge kommen, weil eine Verrechnung von Rente und Versorgungsbezügen erfolge.
Der Kläger beantragt
- 1.
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 20. April 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. April 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 1997 aufzuheben und
- 2.
festzustellen, dass er während seiner Beschäftigung vom 1. August 1994 bis 30. Juni 1996 nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei war,
- 3.
die Beklagte zu verurteilen, ihm die einbehaltenen Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung zu erstatten,
- 4.
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beigeladenen zu 1. und 2. haben keinen Antrag gestellt.
Die Beigeladene zu 1. hat im Verwaltungs- und im Klageverfahren die Ansicht vertreten, dass der Kläger nicht zur Personengruppe des § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI gehöre. Im Berufungsverfahren hat sich die Beigeladene zu 1. zur Sache nicht geäußert.
Der Senat hat die Bundesanstalt für Arbeit zum Verfahren beigeladen. Diese hat sich gleichfalls nicht zur Sache geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die Gerichts- sowie die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Personalakten den Kläger betreffend verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 20. April 1999 sowie der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. April 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 1997 sind zutreffend. Der Kläger gehört nicht zum Personenkreis des § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI und hat daher zu Recht in der Zeit vom 1. August 1994 bis 30. Juni 1996 Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichtet. Ein Anspruch auf Erstattung der Beiträge besteht nicht.
Nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI idF des Art. 6 Abs. 102 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (Eisenbahn-Neuordnungsgesetz - BGBl I S 2378) sind Personen versicherungsfrei, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten. Diese Regelung galt auch nach der Änderung des § 5 SGB VI durch das Pflegeversicherungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl I S 1014), gültig ab 1. April 1995, während des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers unverändert weiter.
Der Kläger zählt nicht zu dem von § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI genannten Personenkreis. Er bezieht zwar eine Versorgung, diese wird aber nicht nach Erreichen einer Altersgrenze gewährt. Die Rechtsstellung des Klägers, als ehemaliger Geschäftsführer, basiert auf § 38 der Dienstordnung vom 1. Januar 1994 (vgl. § 41 Abs. 1 der DO). Die Rechtsstellung der sonstigen Angestellten bei Vereinigung von Krankenkassen ist in § 37 der DO geregelt. Gemäß § 37 Abs. 1 der DO tritt im Falle einer Vereinigung die neue Krankenkasse mit Wirkung vom Tage der Vereinigung in alle Rechte und Pflichten aus bestehenden oder früheren Dienst- und Ausbildungsverhältnissen bei den durch die Vereinigung geschlossenen Krankenkassen ein. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift kann der Angestellte, der bei der Vereinigung das 50. Lebensjahr vollendet hat und dem die Krankenkasse nicht denselben oder einen gleichwertigen Dienstposten anbieten kann, mit seiner Zustimmung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Gemäß Abs. 3 der Vorschrift kann der Angestellte die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand innerhalb eines Jahres nach der Vereinigung beantragen, wenn ihm kein Amt übertragen wird, das üblicherweise einer Besoldungsgruppe seines Laufbahnabschnitts zugeordnet ist.
Gemäß § 38 Abs. 1 der DO ist bei einer Vereinigung von Krankenkassen der Geschäftsführer auf seinen Antrag mit Ablauf des Tages, der dem Tag vorausgeht, an dem die Vereinigung wirksam wird, in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, wenn feststeht, dass ein anderer zum Geschäftsführer der neuen Krankenkasse gewählt wird. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift kann, wer bis zur Vereinigung Geschäftsführer einer der durch die Vereinigung geschlossenen Krankenkassen des AOK Landesverbandes oder des Verbandes AOK-Rechenzentrum war, innerhalb von 12 Monaten nach der Vereinigung die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand beantragen, wenn ein anderer zum Geschäftsführer der neuen Krankenkasse gewählt ist. Dem Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Eingang des Antrages zu entsprechen.
Mithin handelt es sich bei § 37 der DO um die allgemeine Regelung zur Rechtsstellung der Angestellten und bei § 38 der DO um die speziellere Regelung für Geschäftsführer. Da der Kläger bis zur Vereinigung Geschäftsführer der AOK Dithmarschen war, ist § 38 Abs. 2 der DO folglich auf ihn unmittelbar anwendbar. Der Kläger hat den Antrag gestellt, in den einstweiligen Ruhestand versetzt zu werden. Diesem Antrag hat die AOK Schleswig-Holstein stattgegeben. Nach § 38 der DO bestand für den Anspruch des Klägers auf Versorgung keine Altersgrenze iSv § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI. Er erfüllt daher die Tatbestandsvoraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht.
Es handelt sich darüber hinaus bereits nach dem Wortlaut des § 38 Abs. 2 der DO nicht um eine Altersversorgung iSv § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI. Der Kläger wurde in den "einstweiligen Ruhestand" versetzt. Das BSG hatte in seiner Entscheidung vom 22. Februar 1996, Az. 12 RK 3/95, über einen Rechtsstreit zu entscheiden, in dem es im Rahmen des Personalstärkegesetzes i.V.m. dem Soldatengesetzüber die Versetzung in den Ruhestand bei Erreichen bestimmter Altersgrenzen ging. Insoweit unterscheidet sich der vom BSG entschiedene Fall bereits vom Wortlaut des Gesetzes her vom hiesigen Rechtsstreit. Bereits aus dem Begriff "einstweiliger Ruhestand" wird deutlich, dass es sich nicht um einen endgültigen Ruhestand handelt, wie er im Personalstärkegesetz i.V.m. dem Soldatengesetz und auch in § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI zum Ausdruck kommt. Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, dass seine Versorgung 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge betrage und damit das Eintreten von Versicherungsfreiheit iSd § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI gerechtfertigt sei. Bereits vom Wortlaut der Vorschrift des § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI muss es sich kumulativ um eine Versorgung handeln, die nach Erreichen der Altersgrenze gewährt wird. Der Kläger führt zwar zu Recht an, dass seine Versorgung der Höhe nach der Altersversorgung entspricht, sie stellt jedoch nach den Vorschriften der DO nicht zwingend eine Altersversorgung dar. Das BSG hat in seiner Entscheidung nicht nur auf die Höhe der Versorgung abgestellt, sondern, dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI entsprechend, zusätzlich das Erreichen einer Altersgrenze vorausgesetzt. Eines solchen Tatbestandsmerkmals "nach Erreichen einer Altersgrenze" hätte es nicht bedurft, wenn ausschließlich auf die Höhe der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge abzustellen gewesen wäre. Insoweit ist die Intention des Gesetzgebers durch das Tatbestandsmerkmal "nach Erreichen einer Altersgrenze" eindeutig.
Bei der vom Kläger vorgebrachten Regelung im Personalstärkegesetz handelt es sich, wie das BSG ausführt, lediglich um die Ergänzung der Regelungen des Soldatengesetzesüber die Versetzung in den Ruhestand bei Erreichen bestimmter Altersgrenzen. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz würden Berufssoldaten grundsätzlich mit dem Ablauf des 31. März oder 30. September in den Ruhestand treten, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folge. Nach § 45 Abs. 1 Soldatengesetz bilde das vollendete 60. Lebensjahr die allgemeine Altersgrenze. Vorher könnten Berufssoldaten nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Soldatengesetz schon nach Überschreiten besonderer Altersgrenzen in den Ruhestand versetzt werden. § 45 Abs. 2 und 3 Soldatengesetz setzten die besonderen Altersgrenzen je nach Dienstgrad auf die Vollendung des 53., 55., 57. oder 59. Lebensjahres fest und für Offiziere des militärfachlichen Dienstes auf die Vollendung des 53. Lebensjahres. Für Offiziere im Truppendienst im Range eines Oberstleutnants würden als besondere Altersgrenze die Vollendung des 57. Lebensjahres gelten. Damit unterscheidet sich auch nicht nur der Wortlaut, sondern auch die Intention des Personalstärkegesetzes wesentlich von der DO.
Wenn der Kläger ausführt, dass es sich bei ihm letztlich auch um einen endgültigen Ruhestand handelt, so spiegelt dies lediglich den individuellen Willen des Klägers dar, nicht in ein aktives Beamtenverhältnis zurückkehren zu wollen. Die Regelung in § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI stellt jedoch bewusst auf das Erreichen der Altersgrenze ab und nicht auf die individuellen dienstrechtlichen Möglichkeiten, wie sie der einstweilige Ruhestand darstellt.
Die vom Kläger zur Begründung seines Anspruchs weiterhin angeführte Vermeidung der Doppelversorgung, die mit § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI durch den Gesetzgeber angestrebt worden ist, kann bei ihm ohnehin nicht mehr greifen. Der Kläger hat bereits Rentenanwartschaften bei der BfA erworben bevor er DO-Angestellter wurde. Mithin liegt ohnehin eine Doppelversorgung vor.
Der Senat vermag sich auch nicht der Ansicht des Klägers anschließen, wonach er nicht in den "Genuss" von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung komme. Die gesetzliche Rentenversicherung beinhaltet neben der Rente auch Leistungen zur Rehabilitation, die der Kläger jederzeit in Anspruch nehmen könnte. Mithin steht der Beitragsleistung des Klägers im streitigen Zeitraum auch eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber. Der Senat sieht das Äquivalenzprinzip (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - BverfG - vom 11. Januar 1995 - 1 BvR 892/88 - (SozR 3-2200 § 385 Nr. 6) nicht verletzt, weil eine Verrechnung der Rente mit den Versorgungsbezügen des Klägers erfolgt (vgl. Schreiben der Beklagten vom 06.04.2001).
Eine Erstattung der vom Kläger gezahlten Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung ist nicht möglich. Der Kläger hat keinen darauf gerichteten Anspruch gemäß § 26 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Gemäß § 26 Abs. 2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Wie zuvor bereits ausgeführt, sind die Beiträge des Klägers zur Rentenversicherung in der Zeit vom 1. August 1994 bis 30. Juni 1996 nicht zu Unrecht entrichtet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 SGG zugelassen. ...