Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.02.2001, Az.: L 1 RA 242/99

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ; Rente wegen Berufsunfähigkeit; Operativ versteifte thorakale Kyphoskoliose mit einem verbliebenen Cobb-Winkel von 100 Grad, Cervicocephalgien bei Blockierung C5/C6 und C6/C7 mit Osteochondrose, Spondylose und Uncarthrose C4/C5 sowie C5/C6, und geminderte physische Belastbarkeit als kardio-pulmonale Insuffizienz auf dem Boden einer schweren Skoliose, eine trainingsmangelbedingte Verminderung der Belastbarkeit ohne Hinweis auf organische Erkrankungen im Sinne einer koronaren Herzerkrankung, narzistische Kränkung des körperlichen Selbstwertgefühls, Chronisches stato-degeneratives HWS-Syndrom, Stato-muskuläre Insuffizienz bei schwerer Torsionsskoliose, Gonarthrose bds.; Erzieherin im Kindergarten; Zumutbare Verweiszungstätigkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
22.02.2001
Aktenzeichen
L 1 RA 242/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 15917
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0222.L1RA242.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
Hannover - 24.09.1999 - AZ: S 14 RA 352/96

Prozessführer

XXX

Prozessgegner

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Zusammenfassung

Unter den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, streitig. Die Klägerin war von 1976 bis 1996 mit Unterbrechungen als Erzieherin in Kindergärten tätig. Im August 1995 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit, wobei sie angab, ua wegen ihrer Wirbelsäulen- und Kniebeschwerden nicht mehr berufstätig sein zu können. Bei ihr wurden u.a. ein Chronisches stato-degeneratives HWS-Syndrom, eine Stato-muskuläre Insuffizienz bei schwerer Torsionsskoliose sowie eine Gonarthrose bds. diagnostiziert. Nach Auffassung der Ärzte ist sie voll- bzw. halb- bzw. unterhalbschichtig als Erzieherin einsetzbar. Die Gewährung einer Versichertenrente lehnte die Beklagte ab. Nach Auffassung des Gerichtes steht der Klägerin eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nicht zu, weil sie nicht erwerbs- bzw. berufsunfähig sei. Zwar könne sie nicht mehr vollschichtig ihre bisherige Tätigkeit als Erzieherin in einem Kindergarten ausüben. Sie könne jedoch noch medizinisch und sozial zumutbar auf die Tätigkeiten einer Erzieherin in einem Schulhort verwiesen werden. Die Tätigkeit bestehe dort im Wesentlichen in einer Beaufsichtigung der Schüler und der Schularbeiten. Darüber hinaus gäbe es für die Klägerin auch die Möglichkeit z.B. in Sozialämtern, Jugendämtern oder in einem Frauenhaus tätig zu werden.

hat der 1. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle

auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2001

durch

die Richter D. - Vorsitzender -, E. und F. sowie

die ehrenamtlichen Richter G. und H.

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

1

Unter den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, streitig.

2

Die am 12. Juli 1955 geborene Klägerin besuchte von August 1973 bis Juli 1975 mit Erfolg die Fachschule für Sozialpädagogik (Erzieherin) und arbeitete nach Ableistung eines Anerkennungsjahres ab August 1976 bis Juni 1984 als Gruppenleiterin in einem Kindergarten. Nach längerer Unterbrechung wegen Kindererziehung war sie erneut zeitlich befristet ab März 1996 bis März 1999 halbschichtig (19,25 Stunden) als Erzieherin in einem kirchlichen Kindergarten versicherungspflichtig tätig. Seit dem 23. März 1999 war die Klägerin arbeitsunfähig krank. Sie ist jetzt als Arbeitsuchende gemeldet.

3

Im August 1995 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit, wobei sie angab, ua wegen ihrer Wirbelsäulen- und Kniebeschwerden nicht mehr berufstätig sein zu können. Die Beklagte ließ die Klägerin auf orthopädischem und internistischem Fachgebiet untersuchen und begutachten. Der Chefarzt Dr I., J., stellte in seinem Gutachten vom 5. Oktober 1995 eine operativ versteifte thorakale Kyphoskoliose mit einem verbliebenen Cobb-Winkel von 100 Grad, Cervicocephalgien bei Blockierung C5/C6 und C6/C7 mit Osteochondrose, Spondylose und Uncarthrose C4/C5 sowie C5/C6, und geminderte physische Belastbarkeit als kardio-pulmonale Insuffizienz auf dem Boden einer schweren Skoliose fest und hielt die Klägerin noch für fähig, vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Heben und Tragen von Lasten über drei Kilogramm, ohne wirbelsäulenbelastende Tätigkeit zu verrichten. Als Erzieherin sei die Klägerin nur noch halb- bis untervollschichtig einsetzbar. - Der Facharzt für Innere Medizin Dr K., L., diagnostizierte eine trainingsmangelbedingte Verminderung der Belastbarkeit ohne Hinweis auf organische Erkrankungen im Sinne einer koronaren Herzerkrankung. Die Klägerin sei vollschichtig als Kindergärtnerin und in vergleichbaren Tätigkeiten einsetzbar (Gutachten vom 07.11.1995). - Mit Bescheid vom 30. November 1995 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung einer Versichertenrente ab.

4

Auf den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch hin veranlasste die Beklagte das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr M., N., vom 16. April 1996. Der Gutachter führte aus: Bei der psychiatrischen Exploration habe die Klägerin eine narzistische Kränkung ihres körperlichen Selbstwertgefühls durch die skoliotische Deformierung der Wirbelsäule erkennen lassen; in ihrem körperlichen Selbstbild stufe sich die Klägerin als behindert ein. Anhaltspunkte für eine relevante aktuelle depressive Symptomatik oder psychophysische Erschöpfung hätten sich nicht ergeben. Aus nervenärztlicher Sicht sei die Klägerin seiner Meinung nach durchaus in der Lage, entsprechend ihrer beruflichen Qualifikation und Erfahrung vollschichtig körperliche Arbeiten einer Erzieherin auszuüben. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 1996 wies die Beklagte sodann den Widerspruch zurück.

5

Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Hannover den Befundbericht der praktischen Ärztin O., P., vom 8. August 1997, dem diverse Arztbriefe behandelnder Ärzte beigefügt waren, und die Arbeitgeberauskunft des Q., vom 12. März 1998 eingeholt. Ferner hat das SG eine erneute Untersuchung und Begutachtung durch den Facharzt für Orthopädie Dr R., S., veranlasst. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 10. April 1998 die folgenden Gesundheitsstörungen festgestellt:

  1. 1.

    Chronisches stato-degeneratives HWS-Syndrom

  2. 2.

    Stato-muskuläre Insuffizienz bei schwerer Torsionsskoliose

  3. 3.

    Gonarthrose bds.

6

Zum Leistungsvermögen hat der Sachverständige ausgeführt: Die Klägerin könne noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten mit normaler und gehobener geistiger Beanspruchung verrichten. Nicht mehr zumutbar seien mit häufigen körperlichen Zwangshaltungen, mit Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm und häufigem Bücken verbundene Arbeiten und Tätigkeiten in überwiegend einseitiger Körperhaltung. - In der Zeit vom 23. März 1999 bis zum 27. April 1999 führte die Beklagte bei der Klägerin medizinische Maßnahmen zur Rehabilitation in der T.-Klinik in U. durch (Entlassungsbericht vom 17. Mai 1999). Die Klinikärzte hielten die Klägerin noch für fähig, vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne häufiges Bücken, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, nicht in Zwangshaltung, zu verrichten. Als Erzieherin könne die Klägerin nur noch zwei Stunden bis unterhalbschichtig arbeiten. - Im Termin am 24. September 1999 hat das SG Hannover den berufskundlichen Sachverständigen V. gehört. Er hat ausgeführt, die Klägerin könne zwar im Beruf der Erzieherin nicht mehr in einem Kindergarten oder in einem Heim eingesetzt werden, sie könne aber noch in einem Schulhort tätig sein. Hier würden Kinder aufgenommen, die sich bereits in der Schule befänden; das Schwergewicht der Tätigkeit liege im Bereich der Anleitung und der Beaufsichtigung von Schularbeiten. Diese Tätigkeit erfolge ohne körperlichen Einsatz im selbstbestimmbaren Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen und sei verwaltend-organisatorischer Art. Darüber hinaus könne die Klägerin auch noch im öffentlichen Dienst, zB in Sozialämtern und Jugendämtern, sowie in einem Frauenhaus tätig sein. Mit Urteil vom 24. September 1999 hat das SG Hannover die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die ärztlicherseits festgestellten Leistungseinschränkungen schlössen eine weitere Erwerbstätigkeit im Beruf der Erzieherin, zB in Schulhorten, nicht aus. Die Klägerin sei darum weder erwerbs- noch berufsunfähig.

7

Gegen dieses ihr am 20. Oktober 1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. November 1999 eingegangene Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt und zu deren Begründung sie die ärztlichen Bescheinigungen der praktischen Ärztin O. vom 12. November 1999, des Orthopäden Dr W., P., vom 9. März 2000 und den Arztbrief der Ärztin für Neurologie Dr X., Y., vom 4. August 2000 vorlegt. Sie hält sich nicht mehr für in der Lage, als Erzieherin tätig zu sein. Einen auf Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens gerichteten Antrag gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat die Klägerin zurückgenommen.

8

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 24. September 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 30. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 1996 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab 1. September 1995 Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

9

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

10

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

11

Der Senat hat den Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr W. vom 4. April 2000 eingeholt.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten und die Renten- und Rehabilitationsakten der Beklagten, die dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

13

Die gemäß den §§ 143 f SGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

14

Das Urteil des SG Hannover vom 24. September 1999 erweist sich nicht als rechtswidrig. Der Bescheid der Beklagten vom 30. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 1996 ist nicht zu beanstanden. Der Klägerin steht eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nicht zu, weil sie nicht erwerbs- bzw. berufsunfähig ist.

15

Gemäß § 43 Abs. 2 Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches a.F. (SGB VI) sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeit, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob diese gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist in der Regel vom "bisherigen Beruf" des Versicherten, d.h. von seiner letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (BSGE Bd. 55 S. 45, 47 mwN.; BSG Urteil v. 14. September 1995 Az.: 5 RJ 50/94 in NZS 1996, S. 228).

16

Im Sinne dieser Rechtsprechung ist bisheriger Beruf der Klägerin derjenige der Erzieherin, wie sie ihn zuletzt von 1996 bis 1999 in einem Kindergarten ausgeübt hat. Diese Tätigkeit der Erzieherin in einem Kindergarten kann die Klägerin vor allem aus orthopädischer Sicht, wie auch der Chefarzt Dr. I. und Dr. R. sowie die Ärzte der Z.-Klinik in U. bestätigt haben, zumindest nicht mehr vollschichtig verrichten; denn sie ist den körperlichen Anforderungen dieser Tätigkeit nicht bzw. nicht mehr im erforderlichen Umfang gewachsen. Bei der Betreuung von kleinen Kindern in einem Kindergarten handelt es sich um schwere, mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und häufigen Zwangshaltungen und häufigem Bücken verbundene Tätigkeiten, die der Klägerin wegen der bei ihr festgestellten Halswirbelsäulenbeschwerden, ihrer stato-muskulären-Insuffizienz bei schwerer Torsionsskoliose und ihrer Gonarthrose beiderseits nicht mehr uneingeschränkt zumutbar sind.

17

Damit ist die Klägerin aber noch nicht berufsunfähig, denn sie kann noch medizinisch und sozial zumutbar auf die Tätigkeiten einer Erzieherin in einem Schulhort verwiesen werden. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des SG wird hingewiesen. Nach Auswertung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen und Gutachten ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass die Klägerin noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ohne schweres Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, nicht in häufiger Zwangshaltung, nicht in überwiegend einseitiger Körperhaltung und im Bücken verrichten kann. Dieses Leistungsvermögen wird durch Gesundheitsstörungen auf internistischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet nicht zusätzlich eingeschränkt. Sowohl der Internist Dr. K. als auch der Neurologe und Psychiater Dr. M. haben der Klägerin eine vollschichtige körperliche Leistungsfähigkeit - auch im Beruf der Erzieherin - attestiert. Der vom Senat eingeholte Befundbericht des Orthopäden Dr. W. und der Arztbrief der Ärztin für Neurologie Dr. X. führen zu keiner anderen Beurteilung des Leistungsvermögens. Dr. X. äußert sich dahingehend, dass aus neurologischer Sicht Erwerbsunfähigkeit nicht zu begründen sei.

18

Nach der vom berufskundlichen Sachverständigen V. abgegebenen Stellungnahme vom 24. September 1999 ist eine Erzieherin im Wesentlichen auf drei Arbeitsgebieten tätig, und zwar in einem Kindergarten, in einem Heim und in einem Schulhort. Während die Klägerin bei dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen für leichte Arbeiten in einem Kindergarten oder einem Heim nicht mehr einsetzbar ist, kann sie zufolge des Sachverständigen V. durchaus noch in einem Schulhort arbeiten, weil hier die Möglichkeit zu einem Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen besteht und körperlicher Einsatz nicht gefordert wird. Die Tätigkeit besteht im Wesentlichen in einer Beaufsichtigung der Schüler und der Schularbeiten. Darüber hinaus gibt es für die Klägerin auch die Möglichkeit z.B. in Sozialämtern, Jugendämtern oder in einem Frauenhaus tätig zu werden. Der Senat folgt insoweit dem Sachverständigen V. in seiner Beurteilung.

19

Ist die Klägerin nach alledem nicht berufsunfähig, so ist sie erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 SGB VI. Denn die Erwerbsfähigkeit setzt eine noch größere gesundheitliche Einschränkung voraus, als es bereits bei der Berufsunfähigkeit der Fall ist.

20

Die Berufung konnte nach alledem keinen Erfolg haben.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.