Landessozialgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.03.2001, Az.: L 1 B 15/01
Einkommensmindernde Berücksichtigung von Schuldverpflichtungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH); Leistung einer höheren Tigungsrate hinsichtlich der Verpflichtungen beim Prozessbevollmächtigten als angemessen
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 06.03.2001
- Aktenzeichen
- L 1 B 15/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 15856
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0306.L1B15.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg - 13.12.2000
Rechtsgrundlage
- § 115 ZPO
Verfahrensgegenstand
Höhe der Raten zur Prozesskostenhilfe
In dem Rechtsstreit
hat
der 1. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen
in Celle
am 6. März 2001
durch seine Richter F. - Vorsitzender -,
G. und H.
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 13. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
Zutreffend hat das Sozialgericht (SG) in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 14. Januar 2001 ausgeführt, dass fällige Schuldverpflichtungen grundsätzlich einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, wenn sie - wie im Falle der Klägerin - vor Anhängigkeit des Rechtsstreits entstanden sind. Es ist auch richtig davon ausgegangen, dass lediglich die Tilgungsraten von dem monatlich zur Verfügung stehenden Einkommen abzusetzen sind. Diese Raten müssen angemessen sein. Dabei sind die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die Höhe liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (so Schoreit/Dehn, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, 5. Aufl, § 115 ZPO Rdnr 32). Das SG ist hier in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass eine an den Einkünften der Klägerin orientierte Rate von bis zu 50,-- DM monatlich in Betracht kommt, um die Verpflichtungen der Klägerin bei ihrem Prozessbevollmächtigten zu tilgen. Insoweit sind Ermessensfehler nicht erkennbar. Dass die Klägerin nach ihrem Vortrag tatsächlich 100,-- DM monatlich auf die bestehende Schuld bezahlt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn dieser Betrag scheint nach den vorstehenden Ausführungen nicht angemessen und kann daher in der angegebenen Höhe nicht abgesetzt werden.
Nach allem muss es bei der Verpflichtung der Klägerin zur Ratenzahlung in der vom SG festgesetzten Höhe verbleiben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).