Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 24.03.2005, Az.: 5 W 25/05

beabsichtige Rechtsverteidigung; beabsichtigte Rechtsverfolgung; Bedürftigkeit; eidesstattliche Versicherung; Istkaufmann; Mittellosigkeit; Offenbarungsversicherung; persönliche Verhältnisse; Prozesskostenhilfeantrag; Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren; Prozesskostenhilfegewährung; Prozesskostenhilfeversagung; Rücklagenbildung; Vermögenslosigkeit; wirtschaftliche Verhältnisse

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
24.03.2005
Aktenzeichen
5 W 25/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50916
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG - 28.01.2005 - AZ: 9 O 30/05

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 28. Januar 2005 aufgehoben:

Das Landgericht wird angewiesen, von seinen Bedenken gegen die Bedürftigkeit des Antragstellers abzusehen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Das Landgericht hat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe versagt, weil er als Kaufmann im Sinne von § 1 Abs.1 HGB für etwaige Rechtsstreitigkeiten hätte Rücklagen bilden müssen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, dass er zu keinem Zeitpunkt Kaufmann im Sinne der vorgenannten Vorschrift gewesen sei. Im Übrigen habe er bereits im Jahre 2001 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

2

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat insoweit Erfolg, als die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist und die Sache erneut vom Landgericht zu entscheiden sein wird.

3

Vorliegend kann die Frage offen bleiben, ob der Antragsteller als Kaufmann im Sinne des § 1 Abs.1 HGB anzusehen ist. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass der Antragsteller Kaufmann war, konnte er keine Rücklagen für etwaige Rechtsstreitigkeiten bilden. Der Antragsteller hat bereits am 20. Juli 2001 die eidesstattliche Versicherung (9 M 11157/01 AG Winsen/Luhe) und diese nochmals am 20. Juli 2004 (9 M 11418/04 AG Winsen/Luhe) geleistet. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Antragsteller vermögenslos ist und auch nicht in der Lage war, Rücklagen zu bilden. Daher liegen beim Antragsteller aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor.

4

Da das Landgericht die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung noch nicht unter Berücksichtigung einer noch einzuholenden Stellungnahme der Antragsgegnerin zum Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers geprüft hat, hat der Senat den Beschluss aufgehoben, um dem Landgericht Gelegenheit zu geben, dies nachzuholen (§ 572 Abs. 3 ZPO).