Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 17.03.2005, Az.: 4 U 253/04

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
17.03.2005
Aktenzeichen
4 U 253/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 41484
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2005:0317.4U253.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - AZ: 2 O 153/04

Fundstellen

  • DNotI-Report 2005, 93-94
  • NotBZ 2005, 338 (Volltext mit red. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2005, 457

In dem Rechtsstreit pp.

...

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H.

und die Richter am Oberlandesgericht R. und P.

am 17. März 2005 einstimmig gemäß

§ 522 Abs. 2 ZPO beschlossen:

Tenor:

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Oktober 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurück gewiesen.

    Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Gründe

1

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Die Berufung hat auch in der Sache keinen Erfolg.

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1. Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 10. Februar 2005, an dem er festhält, zur fehlenden Erfolgsaussicht der Berufung Folgendes ausgeführt:

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"Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die notarielle Annahmeerklärung der Klägerin vom 29. August 2002 ausgereicht hat, um die Bedingungen des Angebots der Beklagten vom 7. August 2002 zu erfüllen. Weiterer Erklärungen als der Bestätigung, dass das Angebot "vollinhaltlich und unwiderruflich" angenommen wird, bedurfte es nicht. Soweit die Klägerin gem. Nr. 3 der "Bedingungen der Annahme" weitere einseitige Erklärungen abgeben musste, hat sie dies durch die vorstehend näher wiedergegebene Annahmeerklärung getan. Das notarielle Angebot der Beklagten war - ungeachtet der Bedingungen der Annahme - so gestaltet, dass die Beklagte nur noch ihr Einverständnis erklären musste. Die erforderlichen Bevollmächtigungen waren in § 10 und § 15 des Vertrages erteilt. Mit der "vollinhaltlichen" Annahme des Angebots wurden sie wirksam. Darüber hinaus gab es nichts zu erklären. Irgendwelche Vorbehalte, dass die in dem Vertrag erteilten Vollmachten auch bei umfassender Annahme des notariellen Vertrages noch der weiteren Bestätigung bedurften, sind dem Kaufvertragstext nicht zu entnehmen, v

4

Das Verlangen einer nochmaligen notariellen Bestätigung der Vollmachten stellt eine inhaltsleere Formalie dar. Dass die Klägerin sich hierauf zunächst eingelassen hat, weil sie nicht wusste, dass die Beklagte diesen Gesichtspunkt benutzen wollte, um ihre Vertragsreue umzusetzen, ist unerheblich. Die Bereitschaft der Klägerin, einen formgültig geschlossenen Vertrag zu bestätigen, um die Vertragsabwicklung zu beschleunigen und eine Auseinandersetzung zu vermeiden, ändert nichts an dem Vorliegen eines gültigen Vertrages.

5

Soweit die Beklagte geltend macht, die Vollmachten in § 10 des Vertrages hätten ausdrücklich bestätigt werden müssen, weil es sich um Treuhandvollmachten gehandelt habe, die jederzeit widerrufen werden konnten, handelt es sich um ein Scheinargument. Die Vollmachten hätten auch nach ihrer gesonderten Bestätigung weiter widerrufen werden können. Eine Erklärung, dass die bis dahin nur widerruflich abgefassten Vollmachten bei Abgabe der Erklärung nach Nr. 3 der Annahmebedingungen nicht mehr widerruflich sein sollten, enthält weder Nr. 3 der Annahmebedingungen noch § 10 des Vertrages/Im übrigen hat die Klägerin schon am 29. August 2002 erklärt, den Vertrag "unwiderruflich" anzunehmen.

6

Konkrete Erklärungen, die die Klägerin zum Vollzug des Kaufvertrages über die uneingeschränkte und unwiderrufliche Annahme des Angebots hinaus noch abgeben musste, sind nicht ersichtlich. Die Notariatsangestellten konnten aufgrund dieser Erklärung den Vertrag ohne weiteres vollziehen. Die theoretischen Erwägungen der Berufungsbegründung zur Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung etc. vermögen hieran nichts zu ändern.

7

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, dass nicht ersichtlich ist, dass auch die - nach der Annahmeerklärung der Klägerin allerdings gar nicht erforderliche - Erklärung nach Nr. 3 der Annahmebedingungen nicht befristet war und deshalb die Erklärung auch im September 2002 noch hätte abgegeben werden können."

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2. Der Schriftsatz der Beklagten vom 11. März 2005, in dem sich die Beklagte mit den Hinweisen des Senats auseinander setzt/gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung.

9

a) Soweit in dem Schriftsatz der Beklagten vom 11. März 2005 geltend gemacht wird, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil aus der bloßen Annahme eines Angebots nicht herausgelesen werden könne, dass auch einseitige Rechtsgeschäfte - namentlich Vollmachtserteilungen - wirksam werden sollten, wird der Vortrag der Beklagten nicht einmal durch die Ausführungen von Winkler, in: NotZ 1971, 715 ff. bestätigt, den die Beklagte als Beleg für ihre Ansicht mehrfach zitiert. Vielmehr vertritt auch Winkler die Auffassung, dass - entsprechend der ganz herrschenden Auffassung und üblichen Praxis - die Angebotsannahme auch in Bezug auf die Erteilung von Vollmachten und die Eintragungsbewilligung als wirksame Bestätigung der in dem Vertrag abgegebenen Erklärungen ausgelegt werden könne. Zweifel äußert Winkler nur hinsichtlich der Vollstreckungsunterwerfungserklärung, um die es vorliegend aber gar nicht geht.

10

Die Auffassung der Beklagten die bloße Annahme könne nicht als Bestätigung einseitiger Erklärungen ausgelegt werden, weil sich die Annahme nach §§ 151, 152 BGB immer nur auf Willenserklärungen beziehen könne und nicht auf einseitige Erklärungen, ist lebensfremd. Würde man dieser Ansicht folgen, könnte bei einem Angebot, das gegenüber einem Abwesenden abgegeben wird, die Annahme immer nur bezüglich des Vertragsschlusses erteilt werden. Sämtliche weiteren Erklärungen, die einseitig abzugeben sind, könnten - auch nicht in der von der Beklagten offensichtlich für zutreffend gehaltenen Form der notariellen Erklärung vom 12. September 2002 (Bl. 30 f. d. A.) - nicht in Form einer bloßen Annahme oder Bestätigung einer bereits anderweitig formulierten Erklärung abgegeben werden, sondern müssten vollständig wiederholt bzw. originär abgegeben werden. Es bedeutet insoweit keinen Unterschied, ob der Abwesende erklärt, er nehme das Angebot "vollinhaltlich" an, oder ob er im Zusammenhang mit der Annahme des Angebots die in der Angebotsurkunde enthaltenen Vollmachten und Weisungen wiederholt und bestätigt. In beiden Fällen wiederholt er lediglich den Inhalt des Angebots und gibt keine neue eigene Erklärung ab. Der Erklärungswert ist - sieht man einmal von den Formulierungen und der Zahl der benötigten Wörter ab - völlig gleich.

11

Wäre die Vertragspraxis wirklich so statisch, wie sie von der Beklagten im Schriftsatz vom 11. März 2005 dargestellt wird, würden sich Bezugnahmen auf andere Verträge, soweit diese einseitige Erklärungen enthalten, gänzlich verbieten. Notare müssten stets sämtliche einseitigen Erklärungen in der Angebotsurkunde bei der Annahmeerklärung vollständig und originär wiederholen.

12

Derart formalistisch ist die Vertragspraxis aber nicht. Wenn der Verkäufer durch die Erklärung, das Angebot - einschließlich aller von dem Notar beurkundeten einseitigen Erklärungen - "vollinhaltlich und unwiderruflich" anzunehmen, bestätigt, reicht dies vollkommen. Diese Erklärung kann bei verständiger Auslegung gar nicht anders verstanden werden, als dass der Annehmende den gesamten Inhalt des Angebots inklusive der dort abgegebenen einseitigen Erklärungen bestätigt.

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Die von der Beklagten heraufbeschworenen Auslegungsschwierigkeiten würden nur dann eintreten, wenn man der Auffassung der Beklagten folgt und die umfassende Formulierung der "vollinhaltlichen" Annahme nicht ausreichen lässt. Nur in diesem Fall käme man nämlich bezüglich aller Einzelpunkte zu der Diskussion, ob denn nun der jeweilige Punkt bestätigt werden, sollte oder nicht. Anders als bei der umfassenden Annahme, die einen derartigen Auslegungsspielraum nicht lässt, könnte hinsichtlich jeder Erklärung die Bestätigung in Frage gestellt werden. Dies hätte etwa in Fällen, in denen die Bestätigung einzelner Punkte "vergessen" ob nicht für erforderlich gehalten worden ist, zur Konsequenz, dass keine wirksame Annahme vorliegt.

14

Die Hinweise auf die Grundsätze der Vertragsauslegung in dem Schriftsatz der Beklagten vom 11. März 2005 liegen deshalb auch neben der Sache. Zu Auslegungsfragen kommt man nur, wenn unterstellt wird, dass die Klägerin mit der Annahmeerklärung nicht sämtliche einseitigen Erklärungen in dem notariellen Angebotsvertrag bestätigen wollte. Die vorgelagerte Auslegung der Erklärung der Klägerin ergibt aber gerade die Bestätigung des gesamten Vertragsinhaltes einschließlich der einseitigen Erklärungen, einer weiteren Auslegung bedarf es nicht.

15

Gerade im Hinblick auf die von der Beklagten an die Wand gemalten Verständnisprobleme ist die umfassende Annahmeerklärung eindeutig. Bei ihr gibt es keinen Raum - und auch keinen Bedarf - für eine Vertragsauslegung. Die Erklärung, die von der Praxis mit Recht auch als völlig ausreichend angesehen wird

16

(s. Kersten/Bühling, Formularbuch und Praxis der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 21. Aufl., § 36 Rz. 253 ff. m. w. N.), bietet die größtmögliche Sicherheit und verhindert es, dass sich der Annehmende später damit herausreden kann, das Angebot aber nicht vollständig akzeptiert zu haben. Sie führt auch nicht zu Schwierigkeiten im Grundbuchverfahren. Beanstanden kann das Grundbuchamt nach dieser Annahme allenfalls Mängel, die sich aus dem Angebotstext ergeben. Hinsichtlich der Annahme ergibt sich aus der Formulierung für den Grundbuchrechtspfleger unzweideutig, dass der gesamte Inhalt des Angebots in der dort niedergelegten Form gelten soll. Hieran ändert auch die vorgelegte Zwischenverfügung nichts, die das vorliegende Verfahren offensichtlich nicht betrifft und bezüglich derer auch nicht ersichtlich ist, welchen Inhalt die vertraglichen Abreden hatten.

17

Eine obergerichtlich zu klärende Rechtsfrage gibt es tatsächlich nicht, so dass der Senat eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO für angemessen hält.

18

b) In dem Schriftsatz der Beklagten vom 11. März 2005 wird des weiteren übersehen, dass der Vertrag selbst dann Bestand hätte, wenn man der Auffassung der Beklagten folgen würde, erst die notarielle Annahme vom 12. September 2002 habe den "Bedingungen der Annahme" genügt. In diesem Fall würde der Gesichtpunkt greifen, dass die Erklärung nach Nr. 3 der Annahmebedingungen keiner Befristung unterlag und nach der unstreitig rechtzeitig erfolgten Annahme selbst die weiteren Erklärungen - die nach Auffassung des Senats allerdings überflüssig waren - noch bis zu "Rücktritt" der Beklagten von ihrem Vertragsangebot, der unstreitig nicht vor dem 12. September 2002, sondern erst im November 2002 erklärt worden ist, möglich war. Auf diesen Gesichtpunkt, der die Zurückweisung der Berufung ebenfalls tragen würde, geht die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 11. März 2005 nicht ein.

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c) Weitere Angriffe enthält der Schriftsatz nicht. Es bleibt deshalb bei den Ausführungen in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 10. Februar 2005.

20

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.