§ 11 NGastG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)
- Amtliche Abkürzung
- NGastG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 71080
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen anbietet, ohne dies nach § 2 Abs. 1 Sätze 1, 2 und Abs. 2 rechtzeitig, richtig und vollständig angezeigt zu haben,
- 2.
in einer Zweigniederlassung, einer unselbständigen Zweigstelle oder einer verlegten Betriebsstätte alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen anbietet, ohne dies nach § 2 Abs. 2 und 4 richtig, rechtzeitig und vollständig angezeigt zu haben,
- 3.
das Angebot auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen ausdehnt, ohne dies nach § 2 Abs. 2 und 4 richtig, rechtzeitig und vollständig angezeigt zu haben,
- 4.
eine Anzeige gemäß § 2 Abs. 5 nicht unverzüglich erstattet,
- 5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 zuwiderhandelt,
- 6.
entgegen § 6 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 29 der Gewerbeordnung eine Auskunft nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu einem Grundstück oder einem Geschäftsraum nicht gestattet oder die Einsicht in Unterlagen nicht gewährt,
- 7.
entgegen § 7 Satz 1 keine alkoholfreien Getränke anbietet,
- 8.
entgegen § 7 Satz 2 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk zu einem geringeren Preis als das preiswerteste alkoholische Getränk anbietet,
- 9.
über den nach § 8 zugelassenen Umfang hinaus Waren abgibt oder verkauft,
- 10.
einem Verbot nach § 9 zuwiderhandelt,
- 11.
als für das Betreiben eines Gaststättengewerbes oder einer Spielhalle verantwortliche Person während einer durch Verordnung nach § 10 dieses Gesetzes oder nach § 18 des Gaststättengesetzes festgesetzten Sperrzeit
- a)
den Gaststätten- oder Spielhallenbetrieb für Gäste offenhält oder
- b)
duldet, dass sich ein Gast auf den Flächen eines Gaststätten- oder Spielhallenbetriebes aufhält,
- 12.
sich als Gast während einer durch Verordnung nach § 10 festgesetzten Sperrzeit auf den Flächen eines Gaststätten- oder Spielhallenbetriebes aufhält, obwohl eine für den Betrieb verantwortliche Person, die Polizei oder die zuständige Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen,
- 13.
einer Auflage oder Anordnung nach § 5 des Gaststättengesetzes zuwiderhandelt oder
- 14.
als für das Betreiben eines Gaststättengewerbes verantwortliche Person bei der Kontrolle des Einlasses in eine Diskothek oder beim Aufenthalt in einer Diskothek eine Person wegen der ethnischen Herkunft oder der Religion benachteiligt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, im Fall des Absatzes 1 Nrn. 10 und 14 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, geahndet werden.