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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

§ 7 NGastG - Angebot alkoholfreier Getränke 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG) 
Amtliche Abkürzung
NGastG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71080

1Wer im Gaststättengewerbe alkoholische Getränke anbietet, hat auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anzubieten. 2Mindestens ein alkoholfreies Getränk ist zu einem geringeren Preis anzubieten als das preiswerteste alkoholische Getränk. 3Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke.