§ 9 NGastG - Allgemeine Verbote
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)
- Amtliche Abkürzung
- NGastG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 71080
Im Gaststättengewerbe ist es verboten,
- 1.
Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel in Automaten anzubieten,
- 2.
alkoholische Getränke an erkennbar betrunkene Personen abzugeben,
- 3.
die Abgabe von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen,
- 4.
bei der Nichtbestellung von Getränken für Speisen höhere Preise zu verlangen,
- 5.
die Abgabe alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen,
- 6.
bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke für alkoholfreie Getränke oder Speisen höhere Preise zu verlangen oder
- 7.
von den Gästen für die Benutzung der Toiletten ein Entgelt zu fordern.