§ 11 NGastG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)
- Amtliche Abkürzung
- NGastG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 71080
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen anbietet, ohne dies nach § 2 Abs. 1 Sätze 1, 2 und Abs. 2 rechtzeitig, richtig und vollständig angezeigt zu haben,
- 2.
in einer Zweigniederlassung, einer unselbständigen Zweigstelle oder einer verlegten Betriebsstätte alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen anbietet, ohne dies nach § 2 Abs. 2 und 4 richtig, rechtzeitig und vollständig angezeigt zu haben,
- 3.
das Angebot auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen ausdehnt, ohne dies nach § 2 Abs. 2 und 4 richtig, rechtzeitig und vollständig angezeigt zu haben,
- 4.
eine Anzeige gemäß § 2 Abs. 5 nicht unverzüglich erstattet,
- 5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 zuwiderhandelt,
- 6.
entgegen § 6 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 29 der Gewerbeordnung eine Auskunft nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu einem Grundstück oder einem Geschäftsraum nicht gestattet oder die Einsicht in Unterlagen nicht gewährt,
- 7.
entgegen § 7 Satz 1 keine alkoholfreien Getränke anbietet,
- 8.
entgegen § 7 Satz 2 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk zu einem geringeren Preis als das preiswerteste alkoholische Getränk anbietet,
- 9.
über den nach § 8 zugelassenen Umfang hinaus Waren abgibt oder verkauft,
- 10.
einem Verbot nach § 9 zuwiderhandelt,
- 11.
als für das Betreiben eines Gaststättengewerbes oder einer Spielhalle verantwortliche Person während einer durch Verordnung nach § 10 dieses Gesetzes oder nach § 18 des Gaststättengesetzes festgesetzten Sperrzeit
- a)
den Gaststätten- oder Spielhallenbetrieb für Gäste offenhält oder
- b)
duldet, dass sich ein Gast auf den Flächen eines Gaststätten- oder Spielhallenbetriebes aufhält,
- 12.
sich als Gast während einer durch Verordnung nach § 10 festgesetzten Sperrzeit auf den Flächen eines Gaststätten- oder Spielhallenbetriebes aufhält, obwohl eine für den Betrieb verantwortliche Person, die Polizei oder die zuständige Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen, oder
- 13.
einer Auflage oder Anordnung nach § 5 des Gaststättengesetzes zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, im Fall des Absatzes 1 Nr. 10 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, geahndet werden.