Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.08.2006, Az.: 7 ME 276/04
Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplans für eine schwermetallhaltige Pochsandhalde; Rechtmäßigkeit einer Störerauswahl; Begründung einer Rechtsfolge durch die Mitteilung über das Ende der Bergaufsicht
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 01.08.2006
- Aktenzeichen
- 7 ME 276/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 31680
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2006:0801.7ME276.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 28.10.2004 - AZ: 2 B 1/04
Rechtsgrundlagen
- § 69 Abs. 2 BBergG
- § 169 Abs. 2 BBergG
Amtlicher Leitsatz
Die Mitteilung über das Ende der Bergaufsicht ist nicht konstitutiv.
Die Bergaufsicht lebt auch nicht wieder auf, wenn die Bergbehörde einmal das Ende der Bergaufsicht festgestellt hat, und - entgegen der "allgemeinen Erfahrung" - doch noch eine auf den Bergbau zurückgehende Gefahr auftritt (wie VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, NuR 2006, 107, insoweit ausdrücklich gebilligt von BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, juris Rn. 12 f.).
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich auch im Beschwerdeverfahren gegen die ihr als sofort vollziehbar aufgegebene Verpflichtung, einen Sanierungsplan für eine in ihrem Eigentum stehende Pochsandhalde vorzulegen. Das Grundstück dieser aus Rückständen des früher in der Berginspektion Clausthal betriebenen Erzbergbaus bestehende Halde hatte die Antragstellerin 1985 erworben. Seit Anfang der 90er Jahre ist der Antragstellerin bekannt, dass die Pochsande schwermetallhaltig sind und auf die Kreisstraße 37 und/oder in den Zellbach zu rutschen drohen.
Die Antragstellerin meint, dass die Anordnung nicht auf das Bundesbodenschutzgesetz gestützt werden könne, da Bergrecht anwendbar und der Antragsgegner damit unzuständig sei. Außerdem hätte der Antragsgegner vorrangig den Verhaltensstörer, die A. AG bzw. deren Rechtsnachfolger, in Anspruch nehmen müssen. Eine Eilbedürftigkeit bestehe nicht; die Gefahr sei seit Jahren bekannt und die gleichfalls angeordneten Eigenkontrollmaßnahmen führe sie durch.
Über den Widerspruch der Antragstellerin ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet, denn die angeführten Beschwerdegründe rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
1.
Zu der Frage, ob trotz der Stilllegung des Bergwerks bereits im Jahr 1930 das BBergG anwendbar ist, setzt sich die Beschwerdebegründung nicht mit der tragenden Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinander (vgl. dort S. 4), bereits § 169 Abs. 2 S. 1 BBergG schließe eine Anwendung des Bergrechts aus.
Soweit die Antragstellerin aus dem (gleichwohl erlassenen) Rahmenbetriebsplan des Bergamts Goslar vom 25. Januar 1984 zur Vorlage eines Rekultivierungsplans eine Anwendung des Bergrechts herleitet, hätte es zumindest einer Darlegung bedurft, ob eine solche Verfügung geeignet ist, eine Wiederinbetriebnahme des damals seit über 50 Jahren endgültig eingestellten Bergbaus zu fingieren. Der Senat bezweifelt, dass der Verfügung vom 25. Januar 1984 eine solche gleichsam konstitutive Wirkung zukommt.
Hinzu kommt, dass das Bergamt später auf die Vorlage eines solchen Plans verzichtet hat. In dem Schreiben des Bergamts Goslar vom 17. September 1985 heißt es nämlich: "Nachdem mir die Zusagen des Landkreises Goslar und der Samtgemeinde Oberharz zur Rekultivierung der Bauschuttdeponie sowie der Pochsandhalde östlich des Zellbaches vorliegen (...) endet damit die Bergaufsicht über die o. g. Flächen und Anlagen." Angesichts des Verzichts auf Durchsetzung der an die A. AG Metall gerichteten Verfügung vom 25. Januar 1984 und des Umstandes, dass diese nicht mehr Eigentümerin der Flächen war, bedurfte es schon aus diesen Gründen nicht eines an die A. AG Metall gerichteten Schreibens. Vor allem aber ist das Ende der Bergaufsicht nach § 69 Abs. 2 BBergG nicht von einem konstitutiven Verwaltungsakt abhängig, sondern ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. Boldt/Weller, BBergG, § 69 Rn. 8). Eine entsprechende Mitteilung, die auch in der Übersendung einer Durchschrift zur Kenntnis bestehen kann, ist lediglich deklaratorisch (vgl. Boldt/Weller a.a.O., die i.Ü. der Ansicht sind, dass durch diese Zuständigkeitsabgrenzung Dritte grundsätzlich nicht in ihren Rechten beeinträchtigt würden). Aus diesem Grund kann das Schreiben des Bergamts Goslar vom 17. September 1985 nicht "nichtig" gemäß § 44 VwVfG sein, weil es kein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG ist.
Die Bergaufsicht lebt auch nicht wieder auf, wenn die Bergbehörde einmal das Ende der Bergaufsicht festgestellt hat, und - entgegen der "allgemeinen Erfahrung" - doch noch eine auf den Bergbaubetrieb zurückgehende Gefahr auftritt (vgl. VGH B-W, Urt. v. 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, NuR 2006, 107, insoweit ausdrücklich gebilligt vom nachfolgenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts v. 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, juris Rn. 12 f.).
2.
Die Störerauswahl des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, bestand wegen des offenbaren Verzichts des Bergamtes, aufgrund der Zusage u.a. der Samtgemeinde Oberharz zur Rekultivierung der Pochsandhalde einen entsprechenden Plan von der A. AG Metall zu fordern, eben keine fremde Verpflichtung mehr, so dass - anders als die Antragstellerin meint - eine kommunalaufsichtlich zu genehmigende Schuldübernahme nicht vorliegt.
3.
Auch die vom Verwaltungsgericht gebilligte Begründung des Sofortvollzuges ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Beschluss verweist auf jederzeit mögliche oberflächliche Rutschungen am Haldenkörper. Der Hinweis der Antragstellerin, es gebe keine Anhaltspunkte für tiefreichende Bewegungen, die für ein Abgleiten größerer Massen von Bedeutung seien, ist nicht geeignet, die Besorgnis oberflächlicher Rutschungen zu zerstreuen. Auch diese können den Verkehr auf der benachbarten Kreisstraße gefährden oder den davor gelegenen Zellbach und ein geplantes Wasserschutzgebiet (u.a. mit Blei) verunreinigen oder den Abfluss des Bachs hindern. Die kurzfristig möglicherweise geringere Gefahr tiefreichender Bewegungen mag der geforderte Sanierungsplan in der zeitlichen Abfolge der notwendigen Maßnahmen berücksichtigen.