Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg)
Beschl. v. 17.12.2009, Az.: 5 C 5248/09 *XXIII*
Berichtigung des Urteilstenors wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
Bibliographie
- Gericht
- AG Oldenburg (Oldenburg)
- Datum
- 17.12.2009
- Aktenzeichen
- 5 C 5248/09 *XXIII*
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 37352
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGOLDBG:2009:1217.5C5248.09.XXIII.0A
Rechtsgrundlage
- § 319 ZPO
Tenor:
In dem Rechtsstreit ... wird das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 13.11.2009 - 5 C 5248/09 (XXIII) - auf Antrag der Klägerseite nach Anhörung des Gegners gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es im Urteilstenor statt:
- 1.)
Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten aus den Darlehen mit den Nummern ... über ... EUR und Nr. ... über ... EUR nichts schuldet.
- 2.)
Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von den Anwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten ... in Höhe von ... EUR freizustellen.
richtig heißt:
- 1.)
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten ... in Höhe von ... EUR freizustellen.