Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg)
Beschl. v. 17.12.2009, Az.: 5 C 5248/09 *XXIII*

Berichtigung des Urteilstenors wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

Bibliographie

Gericht
AG Oldenburg (Oldenburg)
Datum
17.12.2009
Aktenzeichen
5 C 5248/09 *XXIII*
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 37352
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGOLDBG:2009:1217.5C5248.09.XXIII.0A

Tenor:

In dem Rechtsstreit ... wird das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 13.11.2009 - 5 C 5248/09 (XXIII) - auf Antrag der Klägerseite nach Anhörung des Gegners gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es im Urteilstenor statt:

  1. 1.)

    Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten aus den Darlehen mit den Nummern ... über ... EUR und Nr. ... über ... EUR nichts schuldet.

  2. 2.)

    Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von den Anwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten ... in Höhe von ... EUR freizustellen.

richtig heißt:

  1. 1.)

    Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten ... in Höhe von ... EUR freizustellen.