Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg)
Urt. v. 30.06.2009, Az.: 4 C 4458/08
Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf der Grundlage einer Anfechtung gemäß den Bestimmungen der Insolvenzordnung; Geltungsbereich der Fiktion des § 28e Abs.1 S.2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)
Bibliographie
- Gericht
- AG Oldenburg (Oldenburg)
- Datum
- 30.06.2009
- Aktenzeichen
- 4 C 4458/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 19056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGOLDBG:2009:0630.4C4458.08.0A
Rechtsgrundlage
- § 28e Abs.1 S.2 SGB IV
In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 26.5.2009
durch
die Richterin am Amtsgericht
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.091,35 Euro nebst Zinsen
in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
28.10.2008 zu zahlen.
- 2.)
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- 3.)
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- 4.)
Streitwert: 2.091,35 Euro
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf der Grundlage einer Anfechtung gemäß den Bestimmungen der Insolvenzordnung.
Das Amtsgericht Bremen eröffnete mit Beschluss vom () das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma KG.
Die Firma KG zahlte in der Zeit vom 20.2.2008 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Beklagten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 4.182,71 Euro.
Mit Schreiben vom 7.10.2008 erklärte der Kläger die Anfechtung der Zahlung nach §§ 130, 131 InsO. Die Beklagte erklärte sich daraufhin zur Erstattung des hälftigen Betrages bereit und zahlte am 30.10.2008 2.091,35 Euro an den Kläger. Eine weitere Zahlung lehnte sie mit Schreiben vom 28.10.2008 ab.
Die Parteien streiten darüber, ob durch den seit dem 1.1.2008 neu gefassten § 28e Abs.1 S.2 SGB IV eine Anfechtung von Zahlungen des Arbeitgebers ausgeschlossen ist, wenn die Beträge anteilig entweder durch ausdrückliche Anordnung oder durch Zuordnung der Zahlungsempfängerin als Zahlungen auf die Arbeitnehmeranteile verrechnet werden. Die Norm bestimmt, dass eine Zahlung des vom Beschäftigen zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrages als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht gilt.
Der Kläger ist der Auffassung,
dass die Bestimmung des Sozialgesetzbuchs nicht auf die Anfechtbarkeit bzw. die Anfechtung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung anzuwenden sei. Insbesondere komme es bei Zahlungen im Fall einer inkongruenten Deckung, d.h. die unter dem Druck einer drohenden oder bereits angeordneten Zwangsvollstreckung geleistet werden, nicht auf die Frage an, ob es sich bei den Zahlungen auf den Arbeitnehmeranteil um Leistungen handele, die allein und ausschließlich dem Arbeitnehmer zuzurechnen seien. Der Insolvenzverwalter verlange bei der Anfechtung derartiger Zahlungen nicht die Herausgabe von insolvenzfreiem oder insolvenzfremden Vermögen, sondern fechte allein die Leistung aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin an. Soweit die Insolvenzschuldnerin damit auch eine Leistung für den Arbeitnehmer erbringen wollte oder erbracht habe, beziehe sich diese Einordnung allein auf das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Sozialversicherungsträger. Durch die Zuordnung der Leistung gegenüber dem Sozialversicherungsträger als aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erbracht, werde der Arbeitnehmer von der entsprechenden Verbindlichkeit gegenüber dem Sozialversicherungsträger befreit. Sinn der Vorschrift sei es nicht, den Sozialversicherungsträgern eine Vorrangstellung einzuräumen. Durch die Anfechtung solle allein der Vermögensabfluss aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners zu Lasten der Insolvenzmasse vermieden werden und ein durch den Insolvenzschuldner rechtswidrig herbeigeführter Zustand im Interesse der Insolvenzgläubiger und zur Vermeidung von unberechtigten Vorrechten Dritter ausgeglichen werden. Dafür spreche auch, dass der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet sei, aus der Insolvenzmasse zu Lasten der übrigen Gläubiger zunächst die Sozialversicherungsträger zu bedienen.
Für die Anwendbarkeit der Norm sei auch nicht maßgeblich, ob es sich um freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers handele oder nicht. Durch die Gesetzesfiktion werde im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Sozialversicherungsträger sichergestellt, dass der Arbeitnehmer Beiträge, die der Sozialversicherungsträger nicht endgültig behalten dürfe und der Insolvenzmasse zur Verfügung stellen müsse, nicht noch einmal aus seinem Vermögen leisten müsse. Seine Verpflichtung sei jeweils erfüllt und der Zweck der "Besitzstandswahrung" zu seinen Gunsten erreicht.
Die Beklagte sei deshalb aufgrund der Anfechtung verpflichtet, auch die weitere Hälfte der empfangenen Leistung an den Kläger auszuzahlen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.091,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
28.10.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, dass sie nicht zur weiteren Zahlungen verpflichtet sei, da nach dem Gesetzeswortlaut des § 28e Abs. 1 S.2 SGB IV und dem Willen des Gesetzgebers zumindest freiwillige Zahlungen des Insolvenzschuldners als aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erbracht gelten. Vorliegend habe die Insolvenzschuldnerin eine freiwillige Zahlung erbracht. Sie sei deshalb dem Anfechtungsbereich entzogen. Der Gesetzgeber habe die Rechtsprechung der Obergericht zur Zulässigkeit von entsprechenden Anfechtungen gekannt und die Rechtsprechung des Bundsarbeitsgerichts umsetzen wollen. Er habe mit der Neufassung und der gesetzlichen Fiktion erreichen wollen, dass der vom Beschäftigten zu tragende und vom Arbeitgeber einbehaltene Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag dem Vermögen des Beschäftigten zugerechnet werde und eine "Besitzstandswahrung" zugunsten des Arbeitnehmers gegenüber dem Sozialversicherungsträger erfolge. Insolvenzrechtlich handele es sich deshalb um Zahlungen des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber nehme mit seiner Zahlung nur eine Aufgabe des Sozialversicherungsträgers wahr. Dem Sozialversicherungsträger selbst sollten keine Sonderrechte eingeräumt werden.
Es sei aber insoweit auch zu Bedenken, dass die Sozialversicherungsträger ihrerseits den versicherten Beschäftigen gegenüber uneingeschränkt zur Leistung verpflichtet seien. Die durch den Arbeitnehmer dafür erbrachte Gegenleistung dürfte deshalb nicht der Anfechtung unterliegen, insbesondere auch deshalb nicht, da die Rechtsprechung die Anfechtung rückwirkend bis zu 10 Jahren zugelassen habe. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung deshalb auch die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger aufrecht erhalten wollen, da diese anders als andere Marktteilnehmer nicht die Möglichkeit hätten, über die Art und Weise ihrer Vertragserfüllung freiwillig zu entscheiden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung gemäß §§ 131 Nr.1, 143 Abs.1 InsO i.V.m. §§ 819, 818 Abs.4, 292 Abs.1, 989, 990 BGB zu.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger als wirksam bestellter Insolvenzverwalter im Rahmen der Insolvenz der Firma KG mit Schreiben vom 7.10.2008 eine Anfechtung der Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte nach den Grundsätzen einer inkongruenten Deckung erklärt hat und die Beklagte infolgedessen zur Rückzahlung der erhaltenen Beiträge verpflichtet ist, soweit es sich bei diesen um den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung handelt. In Höhe dieses hälftigen Betrages ist die Beklagte ihrer Verpflichtung vorprozessual nachgekommen. Sie ist aber auch zur Erstattung der weiteren Hälfte der erhaltenen Zahlungen an den Kläger verpflichtet.
Die Anfechtung ist nicht durch § 28e Abs.1 S.2 SGB IV ausgeschlossen. Danach gilt zwar die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsträgers als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Diese Fiktion wirkt jedoch nach zutreffender Rechtsprechung (LG Schwerin Urteil vom 28.11.2008, ZIP 2009, 43), der sich das erkennende Gericht anschließt, nur inter Partes, nämlich zwischen Sozialversicherungsträger und Arbeitnehmer. Eine weitergehende Schutzwirkung dahingehend, dass auch der Sozialversicherungsträger im Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers bevorzugt werden soll, ist der streitgegenständlichen Regelung nicht zu entnehmen. Nach der Begründung des Gesetzgebers (BT-Drucksache 16 / 6540) sollte durch die Einfügung des Satzes 2 in Abs.1 des § 28e SGB eine Sicherung der Arbeitnehmerbeiträge im Insolvenzfall als Besitzstand des Arbeitnehmers erfolgen. Dass durch die Gesetzesänderung weiterhin eine Änderung der zuvor geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit der Insolvenzanfechtung auch hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils der Gesamtsozialversicherungsbeträge erfolgen sollte, kann der Gesetzesbegründung nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden. Durch die gesetzliche Regelung soll nach der weiteren Begründung (S.18 und 24) " klargestellt werden, dass der vom Beschäftigen zu tragende und vom Arbeitgeber einbehaltene Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag dem Vermögen des Beschäftigten zugehörig ist. Der Beschäftige hat Anspruch auf das Bruttoentgelt; der Abzug und die Abführung von Lohn- und Gehaltsbestandteilen berühren nur die Frage, wie der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt. Insoweit nimmt der Arbeitgeber eine Aufgabe der Sozialversicherungsträger wahr." Durch diese verwaltungseffiziente und ökonomische Regelung wird sichergestellt, dass der Beschäftigte die dafür vorgesehenen Teile seines Entgelts in sozialversicherungsrechtlich vorgeschriebener Weise verwendet. Die Zahlungspflicht ist damit zum Schutz des Versicherten statuiert und ändert nichts daran, dass der Anteil des Beschäftigten aus dessen Verdienst und damit Vermögen stammt und ihm allein zugute kommen soll.
Auch wenn in der Rechtsprechung (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Urteil vom 14.3.2008, ZIP 2008, 336) vertreten wird, dass es sich entgegen der Formulierung in der Gesetzbegründung nicht um eine "Klarstellung", sondern eine Änderung der bisher bestehenden objektiven Rechtslage im Wege der Fiktion handelt, da nach der bisher herrschenden Rechtsprechung die Zahlung des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung tatsächlich als aus dem Vermögen des Arbeitgebers erbracht anzusehen war und es andernfalls keiner Fiktion bedurft hätte, ist der Rückschluss auf eine gewollte Rechtsänderung nicht zwingend. Tatsächlich erfolgt die Zahlung des Arbeitnehmeranteils aus dem Vermögen des Arbeitgebers, der auch die zur Erbringung notwendigen Mittel allein erwirtschaftet hat. Er entlohnt den Arbeitnehmer für seine Dienste mit Zahlung des Bruttoentgelts. Damit fließt der Gesamtsozialversicherungsbeitrag, mithin auch der Arbeitnehmeranteil, aus dem Vermögen des Arbeitgebers als zukünftigem Massebestand. Zudem will der Arbeitgeber mit der Zahlung auch eine eigene Verpflichtung erfüllen und den eigentlichen Zahlungsempfänger begünstigen. Lediglich aus verwaltungseffizienten und ökonomischen Gründen zieht der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil direkt vom Arbeitslohn ab und weist ihn dem Sozialversicherungsträger zu. Es bedarf deshalb der Fiktion, um die Leistung auch dem Arbeitnehmer zuzurechnen, da er sie tatsächlich nicht erbringt.
Zudem wird die Intention des Gesetzgebers, den Besitzstand des Arbeitnehmers zu wahren, auch dann erreicht, wenn der Sozialversicherungsträger die bereits eingezogenen Beiträge nicht endgültig behalten darf, sondern ggf. der Insolvenzmasse zur Verfügung stellen muss. Die Verpflichtung des Beschäftigten zur Erfüllung seiner Sozialversicherungsleistungen ist durch die Fiktion erfüllt. Er kann nicht erneut durch den Sozialversicherungsträger in Anspruch genommen werden, wenn dieser die erhaltenen Leistungen an die Insolvenzmasse zurück erstattet. Wäre durch die gesetzliche Fiktion der Arbeitnehmeranteil auch in insolvenzrechtlicher Hinsicht als dem Vermögen des Arbeitnehmers zugehörig zu bewerten, hätte dieses zur Folge, dass allein der Sozialversicherungsträger vor einer Inanspruchnahme geschützt wäre. Der Arbeitnehmer würde dann jedoch durch den Insolvenzverwalter auf Rückzahlung des Lohns in Anspruch genommen werden können, wenn er Kenntnis von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines Arbeitgebers und dessen Zahlungsunfähigkeit hat (vgl. AG Gera, Urteil vom 9.7.2007; ZInsO 2007,1000). Wenn der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung auch insolvenzrechtlich als aus dem Vermögen des Arbeitnehmers gezahlt gelten würde, wäre dieser Betrag mit der Buchung des Lohns ebenfalls in das Vermögen des Arbeitnehmers übergegangen. Die Buchung stellte in diesem Fall die anfechtbare Rechtshandlung dar, unabhängig davon, dass der Anteil direkt an die Einzugsstelle abgeführt wird. Der gesamte Bruttolohn stammt ursprünglich aus dem Vermögen des Arbeitgebers und verlässt dieses durch Buchung der Löhne. Die Anfechtung der Lohnzahlungen würde sich dann auch auf den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung beziehen. Dass der Arbeitnehmer diesen Betrag nie erhalten hat, dürfte bei der vorzunehmenden normativen Betrachtung nicht zu beachten sein. Damit würde jedoch die von dem Gesetzgeber beabsichtigte Sicherung des Besitzstandes des Arbeitnehmers in ihr Gegenteil verkehrt. Das Vorrecht der Versicherung hätte den Nachteil des Versicherten zur Folge.
Letztlich spricht auch gegen einen Ausschluss der Anfechtung, dass die Bundesregierung kurz vor der hier maßgeblichen Gesetzesänderung einen Gesetzesentwurf (BT-Drucksache 618/ 05) zur Abstimmung gestellt hat, der ausdrücklich eine Anpassung der Insolvenzordnung in dem hier abgelehnten Sinne vorsah. Dieser Vorschlag wurde auf Empfehlung der Ausschüsse des Bundesrats und des Rechtsausschusses des Bundestags nicht weiter verfolgt. (vgl. Auswirkungen des § 28e ABs.1 S.2 SGB IV bei der Insolvenzanfechtung von Sozialversicherungsbeiträgen von Ch. Sterzinger, NZI 2008, 221 ff; Deja-Vu im Insolvenzrecht von J.-P. Meier NZI 2008, 140)
Für die einschränkende Auslegung des § 28e Abs.1 S.2 SGB IV spricht ferner der in der Reform des Insolvenzrechts umgesetzte leitende Gedanke, dass es im Insolvenzverfahren nicht zu einer Privilegierung einzelner Gläubiger kommen soll. Die Herausnahme der Sozialkassen aus dem Kreis der Insolvenzgläubiger würde diese einseitig zu Lasten der übrigen Gläubiger privilegieren, indem wirtschaftlich eine Vermögensumverteilung zu deren Nachteil stattfindet, da ihnen die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht mehr als Befriedigungsmasse zur Verfügung stehen. Dieses wäre ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gläubigerbenachteiligung. Nach den insolvenzrechtlichen Bestimmungen kommt den Sozialversicherungsträgern gerade kein Aussonderungsrecht mehr zu. Ein solches Recht kann auch nicht allein durch die fingierte Zuweisung von Zahlungen in das Vermögen eines Dritten geschaffen werden, da die Zuweisung zunächst nur eine rein schuldrechtliche Gestaltung der Zwangsverpflichtungen zwischen Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger und Beschäftigtem ist. Insolvenzrechtlich bezahlt der Arbeitgeber die gesamten Sozialversicherungsbeiträge ebenso wie den Lohn aus seinem Vermögen.
Der Klage war daher vollumfänglich stattzugeben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.