Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg)
Urt. v. 16.03.2010, Az.: 7 C 7487/09
Bibliographie
- Gericht
- AG Oldenburg (Oldenburg)
- Datum
- 16.03.2010
- Aktenzeichen
- 7 C 7487/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 41492
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGOLDBG:2010:0316.7C7487.09.0A
Tenor:
- 1.)
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.)
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte hat dem Kläger einen DSL-Anschluss zur Verfügung gestellt. Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe von 65,00 €, weil dieser Anschluss nach seiner Auffassung nicht oder nicht schnell genug funktionierte. Von der Darstellung des weiteren Tatbestands wird gemäß § 313a ZPO Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein Anspruch des Klägers könnte sich allenfalls aus §§ 280, 611 BGB ergeben. Der Kläger hat jedoch bereits nicht dargelegt und Beweis dafür angeboten, dass die Beklagte gegen Pflichten verstoßen hat, die ihr im Rahmen des sogenannten Access-Provider-Vertrags obliegen.
Bei dem Access-Provider-Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag, auf den Dienstvertragsrecht Anwendung findet ( BGH NJW 2005, 2076 [BGH 23.03.2005 - III ZR 338/04]). Charakteristisch für den Dienstvertrag ist, dass der Access-Provider keinen bestimmten Erfolg schuldet - insbesondere nicht das jederzeitige Zustandekommen einer Verbindung in das Internet mit einer bestimmten Übertragungsgeschwindigkeit.
Entsprechend hat die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten in Ziff. 4.1.2 ihrer Leistungsbeschreibung dahingehend konkretisiert, dass sie keine bestimmte Zugangsbandbreite und Übertragungszeit schuldet. Die Bandbreitenangaben in ihren Angeboten will sie ausdrücklich als Maximalbandbreite verstanden wissen.
Eine solche Leistungsbeschreibung ist zulässig. Sie unterliegt insbesondere nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung der Kontrolle gemäß §§ 307ff. BGB, da sie den Vertragsgegenstand konkretisiert. Die von der Beklagten gewählten Formulierungen sind branchenüblich. Die Beklagte hat bereits deshalb keine vollständige Kontrolle über Bandbreite, weil sie teilweise fremde Infrastruktur nutzt. Sie kann eine bestimmte Bandbreite auch deshalb nicht gewährleisten, weil die für den Endbenutzer messbare Bandbreite auch von der Hardware abhängt, die der Endbenutzer nutzt.
Zum Leistungsumfang der Beklagten gehört es deshalb lediglich, einen DSL-Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen, der die durchschnittlichen Anforderungen an die Verfügbarkeit solcher Leitungen erfüllt und netzseitig Geschwindigkeiten ermöglicht, die jedenfalls durchschnittlich im Bereich der angegebenen Leistungen liegen.
Der Kläger hat nicht konkret dargelegt, dass die Beklagte gegen ihre - eben geschilderten - Leistungspflichten verstoßen hat. Er hat zwar behauptet, dass sein Anschluss nicht bzw. nicht schnell genug funktioniert hat. Mit einer solch pauschalen Behauptung kann er jedoch kein Gehör finden.
Er hat die aufgetretenen Störungen nicht im Detail beschrieben. Aus den handschriftlichen Vermerken, Anlage K1, ergeben sich konkrete Störungen nicht. Die in dem Schreiben K2 enthaltene Behauptung, der Anschluss gewährleiste nur eine Übertragungsrate von 200-300 Mbit, ist durch nichts belegt. Soweit das Schreiben K4 konkrete Zeitpunkte benennt, an denen eine Störung vorgelegen haben soll, ist zum Inhalt der Störungen nichts gesagt. Der Stellungnahme vom 09.11.2009 bzw, der dort beigefügten Stellungnahme vom 28.10.2009 ist zwar die Behauptung zu entnehmen, der DSL-Anschluss habe niemals die nötige Geschwindigkeit gehabt, aber auch diese Behauptung ist durch nichts belegt. Auch die Stellungnahme vom 23.12.2009 enthält keinerlei verwertbare Angaben über das Ausmaß der Störungen.
Angesichts der beschränkten Leistungspflicht der Beklagten hätte das Gericht von dem Kläger hinsichtlich der angeblich fehlenden Bandbreite konkrete Messprotokolle erwartet, die mit Verfahren durchgeführt wurden, die Einflüsse der Hardware des Klägers auf die Messergebnisse weitgehend ausschließen. Die Behauptung, ein DSL-Zugang habe sich über eine gewisse Zeit nicht mit einer vertragsgemäßen Geschwindigkeit betreiben lassen, könnte der Kläger nur mit Protokollen kontinuierlicher Messungen über die gesamte Zeitspanne hinweg belegen. Dass der Kläger über entsprechende Nachweise verfügt, hat er selbst nicht behauptet.
Hinsichtlich des vollständigen Funktionsausfalls hätte der Kläger eine Aufstellung vorzulegen, aus der sich im Detail ergibt, über welche Zeitspanne hinweg der DSL-Anschluss nicht verfügbar war. Auch eine solche Aufstellung vermisst das Gericht.
Das Gericht hatte den Kläger auf diese Umstände nicht hinzuweisen. Darauf, dass die Angaben des Klägers zu dürftig sind, hat bereits die Beklagte mehrfach hingewiesen.
Dem ist der Kläger jeweils nur mit weiteren pauschalen Behauptungen entgegengetreten, für die er keine Beweismittel benannt hat. Das Gericht kann hieraus nur den Schluss ziehen, dass der Kläger eine Pflichtverletzung nicht konkreter darlegen kann, als er es bislang getan hat. Hinzu kommt, dass der Kläger in seinem Schriftsatz vom 24.01.2010 darlegt, er habe die von ihm angekündigten Beweise bereits vorgelegt.
Selbst wenn man sich über alle vorstehenden Bedenken hinweg setzten würde, hat der Kläger nicht für das Gericht verständlich begründet, wie sich der von ihm geltend gemachte Schaden zusammensetzen soll. Die geltend gemachten Schadenspositionen aus K4 summieren sich auf 45,00 € und diejenigen aus K2 auf 20,00 €. Am ehesten dürfte es sich in beiden Fällen um eine pauschalierende Minderung handeln. Wieso gerade diese Summen einen dem Kläger zu ersetzenden Schaden bilden, ist aber nicht ersichtlich.
II.
Soweit es sich bei dem Antrag zu 3.) der Anspruchsbegründung um einen Klageantrag handeln soll, ist dieser bereits deshalb abzuweisen, weit völlig unklar bleibt, was der Kläger will. Ein Widerspruch gegen die Speicherung von Daten kann nicht klageweise geltend gemacht werden. Einem wegen "offenkundigen Datenmissbrauchs" angebrachten Feststellungsantrag, wonach die Beklagte nicht berechtigt sei, eine Bonitätsprüfung durchzuführen, fehlt jedenfalls das Rechtsschutzinteresse. Es ist nämlich überhaupt nicht ersichtlich, worin dieser offenkundige Datenmissbrauch bestehen sollte.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.