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§ 8 NHebG - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG)
Amtliche Abkürzung
NHebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Die untere Gesundheitsbehörde, in deren Bezirk die Hebamme überwiegend beruflich tätig ist, überwacht die Einhaltung der Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten nach Absatz 2 und § 7.

(2) Die Hebammen haben der unteren Gesundheitsbehörde jederzeit auf Verlangen Auskunft über ihre berufliche Tätigkeit zu geben, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.

(3) Die untere Gesundheitsbehörde hat wiederholte Verstöße einer Hebamme gegen Pflichten nach Absatz 2 und § 7 der Behörde zu melden, die für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" zuständig ist.

(4) Wenn die Hebamme verstorben ist und das Nachlassgericht festgestellt hat, dass nur das Land Erbe ist, nimmt die Behörde, die für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" zuständig ist, die Aufgaben nach § 630f Abs. 3 und § 630g BGB wahr.