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§ 4 NHebG - Verschwiegenheit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG)
Amtliche Abkürzung
NHebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Hebammen haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über das, was ihnen im Rahmen der Berufsausübung anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.