§ 8a NHebG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG)
- Amtliche Abkürzung
- NHebG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 2 Abs. 4 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Fortbildungspflicht nachkommt,
- 2.
einer Meldepflicht nach § 7 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder
- 3.
einer Meldepflicht nach § 7 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 6 bis 11 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 1 500 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.