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  • ab 11.10.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 NHebG§8RdErl

Bibliographie

Titel
Zuständige Behörde nach § 8 Abs. 1 NHebG
Redaktionelle Abkürzung
NHebG§8RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Hebammen und Entbindungspfleger, die in Niedersachsen tätig sind, nach den vorstehenden Bestimmungen ihre berufliche Niederlassung jedoch außerhalb Niedersachsens haben, unterliegen nicht der Aufsicht nach § 8 NHebG.

An die
Unteren Gesundheitsbehörden

Nachrichtlich:
An
das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens
den Niedersächsischen Hebammenverband e. V.
den Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e. V.