Abschnitt 3 NHebG§8RdErl
Bibliographie
- Titel
- Zuständige Behörde nach § 8 Abs. 1 NHebG
- Redaktionelle Abkürzung
- NHebG§8RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
Hebammen und Entbindungspfleger, die in Niedersachsen tätig sind, nach den vorstehenden Bestimmungen ihre berufliche Niederlassung jedoch außerhalb Niedersachsens haben, unterliegen nicht der Aufsicht nach § 8 NHebG.
An die
Unteren Gesundheitsbehörden
Nachrichtlich:
An
das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens
den Niedersächsischen Hebammenverband e. V.
den Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e. V.