NHebG,NI - Niedersächsisches Hebammenberufsgesetz

Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG)
Amtliche Abkürzung
NHebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 71 - VORIS 21064 -)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2021 (Nds. GVBl. S. 642)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Aufgaben1
Allgemeine Berufspflichten2
Anwendung von Arzneimitteln3
Verschwiegenheit4
(weggefallen)5
Besondere Pflichten für freiberufliche Hebammen6
Meldepflichten7
Mitteilungspflichten der unteren Gesundheitsbehörden an das Landesgesundheitsamt7a
Aufsicht8
Ordnungswidrigkeiten8a
Vergütung der Hebammenhilfe9

§ 1 NHebG - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG)
Amtliche Abkürzung
NHebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Neben den in § 1 und § 9 Abs. 4 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274), genannten Tätigkeiten gehört es zu den Berufsaufgaben der Personen, die in Niedersachsen den Hebammenberuf ausüben (Hebammen), die Mutter beim Stillen anzuleiten, sie auf die aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut hinzuweisen sowie Bescheinigungen über Schwangerschaft, Geburt und das Stillen auszustellen.

§ 2 NHebG - Allgemeine Berufspflichten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG)
Amtliche Abkürzung
NHebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Hebammen sind verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem jeweiligen Stand der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Geburtshilfe und der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse gewissenhaft auszuüben und dabei Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen. Soweit für die Qualitätssicherung anerkannte fachliche Regeln vorhanden sind, müssen die Maßnahmen diesen entsprechen.

(2) Hebammen sind verpflichtet, ihre beruflichen Dokumentationen so zu führen, wie es § 630f des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3515), verlangt.

(3) Widerspricht eine ärztliche oder ärztlich angeordnete Maßnahme den anerkannten Regeln der Geburtshilfe, so hat die Hebamme die Ärztin oder den Arzt darauf hinzuweisen und den Hinweis zu dokumentieren. Die Hebamme darf in einem solchen Fall die Hilfeleistung bei der ärztlichen Maßnahme oder die Durchführung der ärztlich angeordneten Maßnahme nicht verweigern, wenn

  1. 1.

    sie den Hinweis nicht gegeben hat,

  2. 2.

    sie den Hinweis nicht dokumentiert hat oder

  3. 3.

    durch ihre Weigerung ein gesundheitlicher Schaden für die Gebärende, das ungeborene Kind oder das Neugeborene zu befürchten ist.

(4) Hebammen sind verpflichtet, sich über die für die Ausübung ihres Berufs geltenden Vorschriften zu unterrichten und, beginnend mit dem Kalenderjahr nach ihrer erstmaligen Berufsaufnahme, alle drei Kalenderjahre an Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von 40 Unterrichtsstunden teilzunehmen. Diese Veranstaltungen müssen wissenschaftliche Themen zur Schwangerschaftsbetreuung, zur Geburtshilfe und zur Wochenbettbetreuung umfassen und gewährleisten, dass die Hebammen mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt halten, wie dies für eine sichere und wirksame berufliche Leistung erforderlich ist.

§ 3 NHebG - Anwendung von Arzneimitteln

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG)
Amtliche Abkürzung
NHebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Bei der Berufsausübung dürfen Hebammen verschreibungsfreie Arzneimittel anwenden.

(2) Bei gegebener Indikation dürfen ferner angewandt werden:

  1. 1.

    in der Eröffnungsperiode ein betäubungsmittelfreies krampflösendes oder schmerzstillendes Arzneimittel,

  2. 2.

    beim Legen einer Dammnaht ein Arzneimittel zur örtlichen Betäubung.

(3) Die Hebamme darf diejenigen verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die für die Abgabe an Hebammen von der Verschreibungspflicht ausgenommen sind, wie folgt anwenden:

  1. 1.

    die wehenhemmenden Mittel zur Überbrückung einer Notfallsituation bis zur Aufnahme der Schwangeren in ein Krankenhaus,

  2. 2.

    die Wehenmittel bei einer bedrohlichen Blutung in der Nachgeburtsperiode, wenn ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann.

(4) Freiberufliche Hebammen, die außerklinische Geburten leiten, müssen sicherstellen, dass sie Arzneimittel nach Absatz 3 jederzeit zur Verfügung haben.

§ 4 NHebG - Verschwiegenheit

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Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG)
Amtliche Abkürzung
NHebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Hebammen haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über das, was ihnen im Rahmen der Berufsausübung anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.