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§ 6 NHebG - Besondere Pflichten für freiberufliche Hebammen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG)
Amtliche Abkürzung
NHebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Freiberufliche Hebammen sind verpflichtet,

  1. 1.

    die für die Berufsausübung erforderlichen Instrumente, Arzneimittel und Materialien bereitzuhalten und die Instrumente zu warten,

  2. 2.

    sich zur Deckung der Schäden, die durch die Tätigkeit der Hebamme entstehen können, gegen Haftpflichtansprüche zu versichern,

  3. 3.

    auf ihre berufliche Niederlassung, insbesondere durch ein Praxisschild, hinzuweisen,

  4. 4.

    nur in einer Weise zu werben, die in Form und Inhalt dem Berufsbild angemessen über ihre Tätigkeit unterrichtet,

  5. 5.

    ihre beruflichen Dokumentationen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechend aufzubewahren, auch für den Fall der Berufsaufgabe oder des Todes, und

  6. 6.

    sich an Maßnahmen der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenbettbetreuung zu beteiligen.

(2) Freiberufliche Hebammen sollen dafür sorgen, dass ihnen jederzeit Nachrichten übermittelt oder hinterlassen werden können. Sind sie nicht unmittelbar zu erreichen, so muss eine Vertretung gewährleistet sein.