§ 8 NHebG - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG)
- Amtliche Abkürzung
- NHebG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) Die untere Gesundheitsbehörde, in deren Bereich sich die Hebamme beruflich niedergelassen hat, überwacht die Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten nach Absatz 2 und § 7.
(2) Die Hebammen haben der unteren Gesundheitsbehörde jederzeit auf Verlangen Auskunft über ihre berufliche Tätigkeit zu geben, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.
(3) Die untere Gesundheitsbehörde hat wiederholte Verstöße einer Hebamme gegen Pflichten nach Absatz 2 und § 7 der Behörde zu melden, die für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" zuständig ist.