Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 28.11.2005, Az.: L 8 AS 181/05 ER

Bemessung der Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); Berücksichtigung von Leistungen für Unterkunft und Heizung; Anwendung der Tabellenwerte nach dem Wohngeldgesetz (WoGG); Existenz eines qualifizierten Mietspiegels für den Bereich einer Stadt

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
28.11.2005
Aktenzeichen
L 8 AS 181/05 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 27909
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2005:1128.L8AS181.05ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück - 29.06.2005 - AZ: S 22 AS 214/05 ER

Fundstelle

  • FEVS 2006, 550-553

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 29. Juni 2005 - S 22 AS 214/05 ER - aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung und unter dem Vorbehalt der Rückforderung ab dem 1. Juli 2005 bis zum 31. Oktober 2005 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II i. H. v. 74,55 EUR monatlich zu zahlen.

Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers beider Rechtszüge.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., bewilligt. Ratenzahlung wird nicht angeordnet.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm höhere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu gewähren. Streitig ist, in welcher Höhe Leistungen für die Unterkunft zu berücksichtigen sind.

2

Der 1960 geborene Antragsteller bewohnt seit dem 16. August 2000 eine 1948 bezugsfertig gewordene Wohnung mit einer Gesamtwohnfläche von 52,73 qm. Die Höhe der Kaltmiete beträgt 253,53 EUR, die Nebenkosten 60,52 EUR sowie die Heizkosten (Kosten für Gas) 59,00 EUR monatlich. Zum 1. Februar 2005 erhöhten sich die Nebenkosten auf nunmehr 68,52 EUR. Ab dem 15. April 2005 wurden monatliche Heizkostenabschläge (Gas) von 69,- EUR angefordert.

3

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2004 bewilligte die Agentur für Arbeit E. dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2005 i. H. v. 711,55 EUR. Ihrer Berechnung legte sie eine Regelleistung von 345,00 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung i. H. v. 366,55 EUR (bei Annahme von Heizkosten von 52,50 EUR und Nebenkosten von 60,52 EUR) zu Grunde. Dabei wies die Agentur für Arbeit E. den Antragsteller darauf hin, dass die bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte Miete i. H. v. 314,05 EUR (incl. sonstige Nebenkosten) nicht angemessen sei und daher lediglich bis zum 30. Juni 2005 anerkannt werde.

4

Mit Bescheid vom 18. April 2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 30. Juni 2005 i. H. v. 719,55 EUR und für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Oktober 2005 i. H. v. 645,00 EUR monatlich. Dabei legte sie für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 31. Oktober 2005 eine Regelleistung von 345,00 EUR, für die Zeit vom 01. Mai bis 30. Juni 2005 Kosten für Unterkunft und Heizung i. H. v. 374,55 EUR (bei Annahme von Heizkosten von 52,50 EUR) und für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Oktober 2005 Kosten für Unterkunft und Heizung i. H. v. 300,00 EUR (bei Annahme von Heizkosten von 52,50 EUR) zu Grunde. Auch in diesem Bescheid wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die tatsächlich gezahlte Miete lediglich bis zum 30. Juni 2005 anerkannt werde. Gegen den Bescheid vom 18. April 2005 legte der Antragsteller Widerspruch ein, soweit die zuerkannten Leistungen für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 von 714,55 EUR (gemeint ist offensichtlich 719,55 EUR) auf 645,00 EUR reduziert worden seien. Über den Widerspruch ist offenbar bisher nicht entschieden worden.

5

Am 20. Juni 2005 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung i. H. v. 374,55 EUR monatlich für den Zeitraum bis zumindest 31. Oktober 2005 zu bewilligen. Er hat vorgetragen, dass die Berücksichtigung der Unterkunfts- und Heizkosten auf der Grundlage des von der Stadt E. herausgegebenen Mietpreisspiegels angemessen sei.

6

Das Sozialgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 29. Juni 2005 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Es hat ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) mit der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (vgl. Beschluss vom 21. August 2002 - 4 ME 305/02 -; Beschluss vom 25. Oktober 2001, FEVS 53, 218) unter Berücksichtigung der von der Stadt E. angesetzten Baualtersklasse Nummer 3 und eines zehnprozentigen Zuschlags zur Berücksichtigung der insgesamt eingetretenen Mietentwicklung lediglich Unterkunftskosten i. H. v. 247,50 EUR (225,00 EUR zzgl. 22,50 EUR) inklusive der Nebenkosten (ausschließlich der Heizkosten) angemessen seien.

7

Gegen den am 1. Juli 2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 12. Juli 2005 Beschwerde eingelegt. Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seiner bisherigen Antragsbegründung vor, dass die vom Antragsteller bewohnte Unterkunft auch deshalb angemessen sei, weil sein 69 Jahre alter Vater schwer gehbehindert und seine 66 Jahre alte Mutter herzkrank sei und unter Zucker leide. Seine Eltern, die im selben Haus in einer anderen Wohnung lebten, seien insbesondere bei der Besorgung ihrer täglichen Angelegenheiten auf seine Hilfe angewiesen.

8

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

  1. 1.

    den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 29. Juni 2005 aufzuheben,

  2. 2.

    die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 01. Juli bis auf Weiteres weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 74,55 EUR pro Monat zu gewähren,

  3. 3.

    ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. zu bewilligen.

9

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

10

Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

11

II.

Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Antragsteller sind unter dem Vorbehalt der Rückforderung über den 30. Juni 2005 hinaus die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vorläufig bis zum 31. Oktober 2005 zu zahlen.

12

Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf deshalb grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz nicht erreicht werden kann und dieser Zustand dem Antragsteller unzumutbar ist (Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 8. Auflage 2005, § 86b Rdnr 30 f.). Sowohl die schützenswerte Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, als auch die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

13

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S.d. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind vorliegend gegeben. Der Antragsteller hat unstreitig einen Anspruch auf die Regelleistung von 345,00 EUR (§ 20 Abs. 2 SGB II). Darüber hinaus sind bis 31. Oktober 2005 die vom Antragsteller geltend gemachten Kosten für die Unterkunft und Heizkosten (insgesamt 374,55 EUR) zu berücksichtigen.

14

Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Sind die tatsächlichen Aufwendungen unangemessen, sind sie durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken. In der Regel sollen die unangemessenen Kosten längstens für 6 Monate übernommen werden.

15

Vorliegend spricht Überwiegendes dafür, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 374,55 EUR nicht unangemessen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats ist regelmäßig, sofern nicht aussagefähige örtliche Mietspiegel vorhanden sind, die Wohngeldtabelle nach dem WoGG zu Grunde zu legen. Im Regelfall wird der Tabellenwert der rechten Spalte berücksichtigt. Dies beruht darauf, dass nach Kenntnis des Senates die Bezugsfertigkeit des Wohnraums für die Höhe der vereinbarten Miete geringe Aussagekraft hat; ausschlaggebend ist die Lage und Ausstattung der Wohnung und die Nachfrage nach dem jeweiligen Wohnraum. Außerdem spiegeln die derzeitigen Tabellenwerte nicht die aktuelle Mietpreisentwicklung wieder. Um diesen Unwägbarkeiten Rechnung zu tragen und auch Leistungsbeziehern nach dem SGB II den Erhalt einer angemessenen Wohnung zu ermöglichen, wird regelmäßig der Tabellenwert der rechten Spalte zur Bestimmung der Angemessenheit zu Grunde gelegt. Dies hat den weiteren Vorteil, dass der Begriff der Angemessenheit klar und eindeutig bestimmt wird, auch um den Sozialleistungsträgern und den Empfängern der Leistung eine deutliche "Richtlinie" an die Hand zu geben (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2005 - L 8 AS 258/05 ER).

16

Im vorliegenden Fall sind demnach für den Antragsteller Unterkunftskosten (incl. Nebenkosten, ohne Heizung) bis zur monatlichen Höhe von 300,00 EUR angemessen. Denn für die Stadt E. gilt die Mietenstufe 3, so dass bei einem Haushalt mit einem Mitglied - wie hier - der Tabellenwert dafür nach § 8 WoGG 300,00 EUR beträgt. Hinzu kommen hier die Kosten der Heizung, für die der Antragsteller ausweislich der Abrechnung der Stadtwerke E. vom 1. März 2005 monatlich 69,00 EUR aufzubringen hat. Soweit die Antragsgegnerin in der Vergangenheit monatliche Heizkosten von lediglich 52,50 EUR berücksichtigt hat, ist dies nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass in den 69,00 EUR Kosten der Warmwasserbereitung enthalten sind. Eine pauschale Behauptung, es könnten nur Heizkosten in der angemessenen Höhe berücksichtigt werden, veranlasst den Senat nicht zu eigenen Ermittlungen.

17

Hieraus folgt, dass Kosten von Unterkunft und Heizung jedenfalls in Höhe von 369,00 EUR zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich der Differenz von 5,55 EUR zu den tatsächlichen Kosten hat der Senat die besondere Situation des Antragstellers berücksichtigt, der in demselben Haus wie seine behinderten Eltern lebt und diese nach seinen glaubhaften Ausführungen unterstützt. Ob sich bereits daraus eine Unzumutbarkeit des Umzuges in eine billigere Wohnung in einem anderen Haus ergibt, lässt der Senat im Hinblick auf die geringe Differenz hier offen. In einem solchen Fall, in dem die Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht abschließend geprüft wird, ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Vorliegend geht es um die Sicherstellung der Unterkunft, die dem Antragsteller, wie er glaubhaft versichert hat, bei Kürzung der Leistungen nicht möglich ist. Bei Abwägung mit den Interessen des Antragsgegners, der im Übrigen bei einem Umzug wohl die dadurch entstehenden Kosten tragen müsste, ist dem Eilantrag zu entsprechen.

18

Für diese Entscheidung sprechen auch folgende weitere Überlegungen:

19

Von der Anwendung der Tabellenwerte nach dem WoGG kann (sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Antragstellers) eine Ausnahme gemacht werden, wenn es für den maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt einen Mietspiegel gibt oder im Einzelfall eine andere Betrachtungsweise angezeigt ist. Örtliche Mietspiegel i.S. der §§ 558c, 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind im Regelfall vor den Tabellenwerten nach dem WoGG zu berücksichtigen, weil sie eine aktuelle Übersicht - anders als die Tabellenwerte nach dem WoGG - über die örtlichen Mieten bieten (Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2005, a.a.O.).

20

Der Senat hat nicht näher geprüft, ob für den Bereich der Stadt E. ein qualifizierter Mietspiegel i.S. der §§ 558c, 558d BGB existiert. Weder hat der Antragsteller das Vorliegen eines solchen Mietspiegels glaubhaft gemacht, noch hat die Antragsgegnerin - was nahe gelegen hätte - sich hierzu geäußert. Der auf der Internetseite der Stadt E. veröffentlichte "Mietspiegel" lässt nicht erkennen, ob dieser unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 558c bzw. des § 558d BGB erstellt worden ist. Würde dieser "Mietspiegel" Anwendung finden, ergäbe sich nach summarischer Prüfung eine Mietobergrenze (ohne Neben- und Heizkosten) von 259,50 EUR, die noch über den tatsächlichen Aufwendungen des Antragstellers von 253,53 EUR liegt und damit das Begehren des Antragstellers in vollem Umfang stützen würde.

21

Diesem nach summarischer Prüfung ermittelten Ergebnis liegt die Überlegung zu Grunde, dass ein Mietspiegel nicht den gesamten Mietwohnungsmarkt abbildet. Im einfachen Mietspiegel wird beispielsweise preisgebundener Wohnraum (sog. Sozialwohnungen, vgl. § 558 Abs. 2 BGB) nicht berücksichtigt, bei einem qualifizierten Mietspiegel ist dies umstritten (vgl Ehlert in Bamberger/Roth, BGB-Kommentar 1. Aufl. 2003 § 556d RdNr. 8). Demgemäß dürften die Grenzen des grundsicherungsrechtlich Angemessenen im unteren, jedoch nicht im untersten Bereich der im Mietspiegel ausgewiesenen Mietpreisspanne liegen. Mietpreise, die die Mittelwerte übersteigen, dürften in der Regel unangemessen hoch sein. Der Mietpreis für eine Wohnung (ohne Nebenkosten) von über 40 bis 60 qm Größe dürfte danach angemessen sein, wenn er sich im Bereich der drei linken Spalten des "Mietspiegels" für die Stadt E. bewegt. Bildet man aus diesen drei Werten einen Mittelwert, ergibt sich ein durchschnittlicher Quadratmeterpreis von 5,19 EUR pro qm (4,95 + 5,27 + 5,36 = 15,58./. 3). Der Mietpreis für die Wohnung (ohne Nebenkosten) des Antragstellers liegt mit 253,53 EUR unterhalb den danach ermittelten angemessenen Kosten von 259,50 EUR für eine 50 qm große Wohnung (diese Wohnungsgröße ist dem alleinstehenden Antragsteller maximal zuzubilligen, vgl. auch RdErl des MS vom 27. Juni 2003, Nds. MBl Seite 580).

22

Weil der Antragsteller nur Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, die sich an dem Existenzminimum orientieren, ist ihm bei der hier streitigen Größenordnung von 74,55 EUR nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Leistungen sind daher im Wege des vorläufigen Rechtschutzes unter dem Vorbehalt der Rückforderung für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Oktober 2005 zu gewähren. Hinsichtlich der Dauer der einstweiligen Anordnung hat der Senat berücksichtigt, dass der streitgegenständliche Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. April 2005 lediglich den Zeitraum bis Ende Oktober 2005 umfasst. Allerdings geht der Senat davon aus, dass die Antragsgegnerin diesem Beschluss bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiter entsprechen wird.

23

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.

24

Dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen. Die hinreichenden Erfolgsaussichten ergeben sich aus den Gründen in der Beschwerdesache. Die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben keine Ratenzahlungen.

25

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).