Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 01.11.2005, Az.: L 8 B 38/05 SO

Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Sozialgerichte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG); Begriff des Gerichtes der Hauptsache und Möglichkeit eines Auseinanderfallens von der Zuständigkeit für die Hauptsache sowie der für das Eilverfahren; Vorliegen und Einordnung einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG als einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 53 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
01.11.2005
Aktenzeichen
L 8 B 38/05 SO
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 32554
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2005:1101.L8B38.05SO.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 31.05.2005 - AZ: S 53 SO 270/05 ER

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 31. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 31. Mai 2005, durch den der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen worden ist.

2

Die Sache an sich betrifft den Abschluss einer ergänzenden Vereinbarung zu einer nach § 93 Abs. 2 BSHG abgeschlossenen Vereinbarung über die ambulante Pflege zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin vom 28. November 2003. Die Antragstellerin möchte erreichen, dass die Antragsgegnerin mit ihr eine Leistungsvereinbarung und Prüfungsvereinbarung für die Übernahme der betriebsnotwendigen nicht gedeckten Investitionsaufwendungen der Einrichtung ambulante Pflege abschließt und hat ein entsprechendes Vertragsangebot unterbreitet, welches die Antragsgegnerin nicht bereit ist anzunehmen. Die Antragstellerin hat deshalb am 17. Dezember 2004 Klage beim Verwaltungsgericht Hannover erhoben (Az.: 3 A 7168/04).

3

Die Antragstellerin hat am 4. Mai 2005 beim Sozialgericht Hannover wegen dieser Angelegenheit um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Der Abschluss der Leistungsvereinbarung und der Prüfungsvereinbarung sei dringlich. Da zum 1. Januar 2005 die Vorschriften des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) in Kraft getreten und zeitgleich das BSHG aufgehoben worden sei, sei nunmehr die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben. Daran könne § 86 b Abse. 1 und 2 SGG nichts ändern. Die Vorschriften über die dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Vereinbarungen seien nun in den §§ 75 ff. SBG XII geregelt. Im Übrigen ergebe sich aus Entscheidungen des OVG Lüneburg, dass ab dem 1. Januar 2005 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht mehr gegeben sei.

4

Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31. Mai 2005 an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sowohl nach § 86 b Abs. 1 SGG als auch nach § 123 Abs. 2 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung das Gericht der Hauptsache zuständig sei. Die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 18. Januar 2005 (- 4 ME 541/04 - FEVS 56, 430) stehe dem nicht entgegen, weil der dortige Beschluss einen anderen Sachverhalt betreffe.

5

Die dagegen eingelegte Beschwerde bleibt erfolglos.

6

Die Beschwerde ist gem. § 17 a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i.V.m. den §§ 172, 173 SGG zulässig.

7

Die Beschwerde ist nicht begründet. Für das von der Antragsgegnerin eingeleitete vorläufige Rechtsschutzverfahren ist das Verwaltungsgericht Hannover örtlich und sachlich zuständig.

8

Zuständig für das hier streitige vorläufige Rechtsschutzverfahren ist gem. § 86 b Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGG "das Gericht der Hauptsache". Eine dementsprechende Regelung enthält § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist für den Erlass einstweiliger Anordnungen das Gericht der Hauptsache zuständig. In der vorliegenden Streitsache ist das Gericht der Hauptsache das Verwaltungsgericht Hannover.

9

Die Antragstellerin hat die Klage bereits am 17. Dezember 2004 beim Verwaltungsgericht Hannover erhoben. Dieses Gericht ist das Gericht der Hauptsache. Es ist mithin für das später rechtshängig gewordene vorläufige Rechtsschutzverfahren zuständig, und zwar selbst dann, wenn die Hauptsacheklage bei einem unzuständigen Gericht erhoben worden sein sollte. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des § 86 b Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 SGG, wonach abgestellt wird auf das "Gericht der Hauptsache", nicht "das für die Hauptsache zuständige Gericht".

10

Zwar bestehen keine Zweifel, dass die Klage vom 17. Dezember 2004 beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben worden ist. Denn zu jenem Zeitpunkt galten noch die Vorschriften des BSHG, sodass der begehrte Abschluss der Vereinbarung sich nach damaligem Recht, also nach § 93 Abs. 2 BSHG richtet. Für Streitigkeiten nach dem BSHG waren unzweifelhaft die Verwaltungsgerichte zuständig. Diese Betrachtungsweise - Zuständigkeit des Gerichtes der Hauptsache - folgt weiterhin aus der dienenden Funktion des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, wonach die Zuständigkeit für die Hauptsache und das Eilverfahren nicht auseinander fallen darf. Würde dies zugelassen, bestünde die Gefahr, dass in unterschiedlichen Gerichtszweigen über das Begehren im vorläufigen Rechtsschutz und in dem Hauptsacheverfahren entschieden würde. Dies wäre ein nicht hinzunehmender Zustand, da nicht ausgeschlossen ist, dass die Gerichte zu unterschiedlichen Ansichten über die Lösung der anstehenden Rechtsprobleme gelangen. Deshalb begründet die Rechtshängigkeit der Hauptsache die sachliche und örtliche Zuständigkeit des im Klageverfahren angerufenen Gerichts auch für das vorläufige Rechtsschutzverfahren (vgl. zum Vorstehenden Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Aufl. 2005, S. 21 ff. Rnrn. 19 ff.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. zum SGG, 8. Aufl. 2005, § 86 b Rnr. 11; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, S. 36 Rnr. 77; Schoch in Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, Komm. zur VwGO, Loseblattsammlung, Stand Februar 1998, § 123 Rnr. 112 ff.).

11

Die hierdurch begründete Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Hannover für das am 4. Mai 2005 rechtshängig gemachte vorläufige Rechtsschutzverfahren ändert sich nicht dadurch, dass ab 1. Januar 2005 das BSHG aufgehoben und an dessen Stelle das SGB XII getreten ist (geregelt im Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, Art. 1, Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 70 Abs. 1) und über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe nunmehr gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG ab 1. Januar 2005 die Gerichte des Sozialgerichtsbarkeit entscheiden. Diese Vorschrift wurde eingefügt durch das 7. Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (vom 9. Dezember 2004, BGBl. I, S. 3302, Art. 1 Nr. 10 b) und trat gem. Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes am 1. Januar 2005 in Kraft.

12

Diese Änderungen haben auf die hier maßgeblichen Zuständigkeitsfrage keine Auswirkungen. Hätte die Antragsgegnerin die dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu Grunde liegende Klage ab dem 1. Januar 2005 erhoben, wäre die Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gem. § 51 Nr. 6 a SGG gegeben. Denn bei dem vorliegenden Rechtsstreit (Klage wie vorläufiges Rechtsschutzverfahren) handelt es sich um eine Angelegenheit der Sozialhilfe, weil der Abschluss einer Vereinbarung nach § 93 BSHG bzw. jetzt § 75 SGB XII streitbefangen ist. Gericht der Hauptsache wäre bei einer Klageerhebung ab dem 1. Januar 2005 das Sozialgericht Hannover, welches gem. § 86 b SGG auch für das vorläufige Rechtsschutzverfahren - nach dem oben Ausgeführten - zuständig wäre.

13

Ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor, weil die Klage bereits am 17. Dezember 2004 beim sachlich und örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Hannover erhoben wurde. Daher wirkt sich die ab 1. Januar 2005 erfolgte Rechtswegeänderung in Angelegenheiten der Sozialhilfe auf das hier vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht aus.

14

Der von der Antragsgegnerin genannte Beschluss des OVG Lüneburg vom 18. Januar 2005 (a.a.O.) führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zwar ist dort für vorläufige Rechtsschutzverfahren ausgesprochen, dass der Verwaltungsgerichtsbarkeit seit dem 1. Januar 2005 die Zuständigkeit für Entscheidungen von vorläufigen Rechtsschutzverfahren fehlt. Das OVG hat dabei angenommen, dass die Sozialbehörden für die Zeit ab In-Kraft-Treten des SGB XII (und auch des Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeit Suchende - SGB II) allgemein neue Leistungsbescheide erlassen würden, sodass der Hilfefall für die Zeit ab 1. Januar 2005 eine eigenständige Regelung nach neuem Recht erhalte. Daher sei es nur folgerichtig, dass für derartige Sachverhalte die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht mehr gegeben sei, weil das "neue" Verfahren vollständig nach neuem Recht abgewickelt werden müsse, und ebenso der vorläufige Rechtsschutz.

15

Die Fallgestaltung des vorliegenden Rechtsstreits entspricht dem nicht. Verwaltungsakte zur Regelung des klägerischen Begehren könne nicht ergehen, weil der Abschluss einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG streitig ist (öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß § 53 SGB X). Der Antragsgegnerin fehlt daher die Befugnis, gleichsam verfahrensbegleitend für die Zeit ab 1. Januar 2005 den Hilfefall durch neue Bescheide zu regeln. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die gewünschte Vereinbarung abzuschließen, also eine entsprechende Willenserklärung abzugeben.

16

Hierzu war die Klage bereits am 17. Dezember 2004 rechtshängig und hat dadurch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts begründet. Demgemäß muss auch der vorläufige Rechtsschutz bei diesem Gericht abgewickelt werden, wie oben dargelegt wurde.

17

Die Entscheidung des BSG vom 20. Oktober 2005 (B 9 b SF 1/05 R) hat auf die vorliegende Senatsentscheidung keine Auswirkungen. In jenem Beschluss hat das BSG - anders als der Senat - entschieden, dass in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für alle ab 1. Januar 2005 anhängig gewordenen Rechtsstreitigkeiten zuständig sind, und zwar auch dann, wenn der geltend gemachte Anspruch sich für die Zeit bis zum 31.12.2004 - nach dem GSiG richtet. Für das hier maßgebliche Rechtsproblem der "Gerichte der Hauptsache" enthält der Beschluss keine Ausführungen.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

19

Der Senat hat die weitere Beschwerde gem. § 17 a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG zugelassen, weil hier über eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist.