Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.07.2020, Az.: 1 K 76/16

Abzug von Fahrten mit dem privaten PKW zur Arbeit mit den tatsächlichen Aufwendungen oder nur mit der Entfernungspauschale als Werbungskostenbei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
23.07.2020
Aktenzeichen
1 K 76/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 70485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StX 2023, 565-566

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Streitjahr 2014 seine täglichen Fahrten mit dem privaten PKW zum Hamburger Hafen mit den tatsächlichen Aufwendungen oder nur mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehen kann.

Die Kläger sind im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger arbeitete als Hafenarbeiter auf dem Gebiet des Hamburger Hafens.

Der Kläger war seit Langem, so auch im Streitjahr, als sog. Gesamthafenarbeiter im Hamburger Hafen eingesetzt. Sein Einsatzgebiet war das Gesamtgebiet des Hamburger Hafens, ein Gebiet von 71 qkm Fläche, mehr als 50 Umschlaganlagen und rd. 290 Liegeplätzen. Nach seinem Einstellungsvertrag musste sich der Kläger arbeitstäglich zur Arbeitseinteilung melden. So hatte er nach einem vorgegebenen Schichtplan im Bereitschaftsdienst sicherzustellen, an jedem Arbeitstag den ihm für diesen Arbeitstag zugewiesenen Arbeitsplatz kurzfristig zu erreichen. Eine Besonderheit des Arbeitsverhältnisses des Klägers war, dass die Gesamthafenbetriebsgesellschaft (GHBG) nach dem geltenden Einstellungsvertrag "dem Eingestellten gegenüber insoweit die Funktion eines Arbeitgebers wahr (nimmt), als diese nicht von den Hafeneinzelbetrieben auszuüben ist."

Die GHBG war für die arbeitstägliche Einteilung des Klägers und dessen Zuweisung zu einem Hafeneinzelbetrieb zuständig. Nach der Einteilung suchte der Kläger jeweils den ihm zugewiesenen Hafeneinzelbetrieb mit seinem eigenen Privat-PKW auf. Der Kläger gehörte dann für den gesamten Arbeitstag der Belegschaft des jeweiligen Hafeneinzelbetriebs an und unterlag dem Direktionsrecht des Hafeneinzelbetriebs als Arbeitgeber, selbst mit der Berechtigung des Hafeneinzelbetriebs, dem Arbeitnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen fristlos zu kündigen.

Der Kläger arbeitete im Wesentlichen als sog. Van Carrier. Er beförderte als solcher mithilfe von Spezialfahrzeugen, sog. Portalhubwagen, Container über das Hafengelände mit dem Ziel, Schiffe zu be- und entladen. Nach Weisung des jeweiligen Hafeneinzelbetriebs und des dortigen Teammeisters übte der Kläger aber auch zahlreiche weitere Tätigkeiten nach Bedarf aus.

Der Kläger fuhr arbeitstäglich von seiner Wohnung mit dem privaten PKW zu seiner Arbeit. Im Streitjahr waren dies 147 Arbeitstage.

Die Kläger gaben ihre gemeinsame Einkommensteuererklärung für das Streitjahr im Folgejahr 2015 ab. Darin machten sie bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten Aufwendungen für Fahrten des Klägers mit dem privaten PKW von seiner Wohnung zur Arbeit geltend.

Der Beklagte folgte der Berechnung der Kläger zu den Werbungskosten nicht. Er war der Auffassung, für die Fahrten des Klägers zum Hamburger Hafen sei für die Entfernung von der Wohnung des Klägers bis zur Grenze des Hafengebiets ein Werbungskostenabzug nur in Höhe der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Lediglich für die Fahrten innerhalb des Hafengebiets seien Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, also als Reisekosten mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer zu berücksichtigen. Der Beklagte erließ den entsprechenden Einkommensteuerbescheid.

Die Kläger legten Einspruch ein. Sie waren der Auffassung, die Fahrten des Klägers seien nach Dienstreisegrundsätzen bei der Besteuerung zu berücksichtigen. Wenn der Beklagte nur die Entfernungspauschale mit der Begründung berücksichtige, der Hamburger Hafen sei ein weiträumiges Arbeitsgebiet und damit als eine erste Tätigkeitsstätte anzusehen, so sei dieser Auffassung nicht zu folgen. Aufgrund seiner Größe sei der Hamburger Hafen kein weiträumiges Arbeitsgebiet, sondern jeder einzelne Einsatzort innerhalb des Hafengebiets sei für sich zu betrachten. An dieser Betrachtung habe auch die ab dem Jahr 2014 geltende Begrifflichkeit nichts geändert.

Mit der Einspruchsentscheidung setzte der Beklagte die Einkommensteuer geringfügig herab. Diese Herabsetzung ergab sich durch eine geänderte Berechnung des Werbungskostenabzugs für die Fahrten des Klägers. Dabei ging der Beklagte davon aus, sämtliche Fahrten des Klägers auf dem Gebiet des Hamburger Hafens seien nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen. Die Fahrt des Klägers von seiner Wohnung bis zum Erreichen des Hafengebiets sei jedoch nur im Rahmen der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Somit wies der Beklagte den weitergehenden Einspruch der Kläger als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage. Die Kläger sind weiterhin der Auffassung, sämtliche Fahrten des Klägers mit seinem privaten PKW von der Wohnung zum jeweiligen Einsatzort im Hamburger Hafen seien nach Dienstreisegrundsätzen steuerlich zu berücksichtigen. Der Kläger sei als Gesamthafenarbeiter im gesamten Gebiet des Hamburger Hafens eingesetzt. Dieses Gebiet stelle keine großräumige Arbeitsstätte dar. Der Kläger sei zudem keiner Arbeitsstätte zugeordnet und werde nicht in Gebäuden tätig. Er arbeite im Wesentlichen als Van Carrier, also auf einem Fahrzeug, beim Beladen und Löschen von Schiffen.

Durch Beschluss ruhte das Klageverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahrens mit dem Aktenzeichen VI R 36/16. Dieses Verfahren wurde durch Urteil vom 11. April 2019 beendet. Das hiesige Klageverfahren wurde danach fortgesetzt.

Die Kläger meinen weiterhin, die Fahrten seien nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen. So habe der Kläger keine (feste erste) Tätigkeitsstätte. Denn eine solche könne nur eine ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers sein. Als Van Carrier halte sich der Kläger aber nicht in einer solchen ortsfesten Einrichtung, wie z.B. einem Bürogebäude oder einer Halle, auf. Fahrzeuge seien hingegen keine ortsfesten Einrichtungen. Weiterhin fehle es an einer Zuordnung des Klägers zu einer ortsfesten Einrichtung. Arbeitsvertraglich bzw. dienstrechtlich sei der Kläger ausdrücklich gerade keiner Tätigkeitsstätte zugeordnet, sondern werde kurzfristig zur Arbeit eingeteilt.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids in der Fassung der Einspruchsentscheidung die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von xxx € vermindert festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Auffassung fest, dem Kläger stehe für seine täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit im Hamburger Hafen ein Werbungskostenabzug nur in Höhe der Entfernungspauschale zu. Der Kläger habe trotz Aufforderung durch das Gericht keine Arbeitgeberbescheinigungen der Hafeneinzelbetriebe vorgelegt, aus denen sich Aussagen über die Zuordnung des Klägers zu einer ortsfesten Einrichtung treffen ließen. Die zwischen dem Kläger und der GHBG getroffenen Vereinbarungen seien nicht maßgeblich, da im Streitjahr Arbeitgeber des Klägers die jeweiligen Hafeneinzelbetriebe gewesen seien. Die Gesamtheit eines Containerterminals mit seinen festen Anlagen, aber auch mit den mobilen Van Carriern, die ausschließlich standortgebunden auf einem abgegrenzten Gelände zum Einsatz kämen, seien als ortsfeste Einrichtung anzusehen. Es sei also unerheblich, ob der Kläger, wie im Streitfall, innerhalb einer solchen Einrichtung ein mobiles Sachmittel bediene oder ein solches, das fest mit dem Erdboden verbunden sei. Die Zuordnung des Klägers ergebe sich schon aus der Tatsache, dass der Kläger in einer solchen Einrichtung tätig geworden sei.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO-).

Der Beklagte hat die Aufwendungen des Klägers für die Fahrten zwischen Wohnung und Hafengebiet zutreffend nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt.

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. In Anlehnung an die Vorschrift des für den Betriebsausgabenabzug geltenden § 4 Abs. 4 EStG sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, diejenigen Aufwendungen, die beruflich veranlasst sind. Dabei sind die im Einzelnen geregelten Sachverhalte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG zu beachten.

Danach sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 der Vorschrift als Werbungskosten abziehbar. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG ist zur Abgeltung dieser Aufwendungen für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 € anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 € im Kalender; ein höherer Betrag als 4.500 € ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.

Erste Tätigkeitsstätte ist nach der Legaldefinition in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Der durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl I 2013, 285) neu eingeführte und in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG definierte Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" tritt an die Stelle des bisherigen unbestimmten Rechtsbegriffs der "regelmäßigen Arbeitsstätte".

Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden. Eine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte liegt auch vor, wenn eine Vielzahl solcher Mittel, die für sich betrachtet selbständige betriebliche Einrichtungen darstellen können (z.B. Werkstätten und Werkshallen, Bürogebäude und -etagen sowie Verkaufs- und andere Wirtschaftsbauten), räumlich abgrenzbar in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten stehen. Demgemäß kommt als eine solche erste Tätigkeitsstätte auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z.B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht (s. hierzu auch BFH-Urteile vom 11. April 2019 VI R 40/16, BFHE 264, 248 und VI R 12/17, BFHE 264, 265).

Die Zuordnung zu einer solchen Einrichtung wird gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.

Nach der gesetzlichen Konzeption --und der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts prägenden Grundentscheidung-- wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits(vertrag)- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien (BTDrucks 17/10774, S. 15; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 24. Oktober 2014 - IV C 5 S 2353/14/10002, BStBl I 2014, 1412, Rz 2; BFH-Urteil vom 11. April 2019 VI R 36/16, BStBl II 2019, 543).

Zu den arbeits- oder dienstrechtlichen Weisungen und Verfügungen (im weiteren Verlauf: arbeitsrechtliche) zählen alle schriftlichen, aber auch mündlichen Absprachen oder Weisungen (BTDrucks 17/10774, S. 15). Die Zuordnung kann also insbesondere im Arbeitsvertrag oder durch Ausübung des Direktionsrechts (beispielsweise im Beamtenverhältnis durch dienstliche Anordnung) kraft der Organisationsgewalt des Arbeitgebers oder Dienstherrn (im weiteren Verlauf: Arbeitgeber) vorgenommen werden. Die Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte muss dabei nicht ausdrücklich erfolgen. Sie setzt auch nicht voraus, dass sich der Arbeitgeber der steuerrechtlichen Folgen dieser Entscheidung bewusst ist. Wird der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einer betrieblichen Einrichtung zugeordnet, weil er dort seine Arbeitsleistung erbringen soll, ist diese Zuordnung aufgrund der steuerrechtlichen Anknüpfung an das Dienst- oder Arbeitsrecht vielmehr auch steuerrechtlich maßgebend. Deshalb bedarf es neben der arbeitsrechtlichen Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung keiner gesonderten Zuweisung zu einer ersten Tätigkeitsstätte für einkommensteuerrechtliche Zwecke. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts auch das Auseinanderfallen der arbeitsrechtlichen von der steuerrechtlichen Einordnung bestimmter Zahlungen als Reisekosten verringern (BTDrucks 17/10774, S. 15). Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht ex ante nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig werden sollte.

Die arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers als solche muss für ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden (a.A. BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 1412, Rz 10). Eine Dokumentationspflicht ist § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht zu entnehmen. Die Feststellung einer entsprechenden Zuordnung ist vielmehr durch alle nach der Finanzgerichtsordnung zugelassenen Beweismittel möglich und durch das Finanzgericht im Rahmen einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen. So entspricht es regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll.

Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten Tätigkeitsstätte arbeitsrechtlich zugeordnet, kommt es aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers für das Auffinden der ersten Tätigkeitsstätte auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit, die der Arbeitnehmer dort ausübt oder ausüben soll, entgegen der bis 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr an (BTDrucks 17/10774, S. 15; BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 1412, Rz 8; BFH-Urteil vom 11. April 2019 VI R 36/16, BStBl II 2019, 543).

Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören. Nur dann kann die "erste Tätigkeitsstätte" als Anknüpfungspunkt für den Ansatz von Wegekosten nach Maßgabe der Entfernungspauschale und als Abgrenzungsmerkmal gegenüber einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit dienen. Dies folgt insbesondere aus § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG, der zumindest für den Regelfall davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer an diesem Ort auch tätig werden soll. Darüber hinaus ist das Erfordernis einer arbeitsvertrag- oder dienstrechtlich geschuldeten Betätigung an diesem Ort nicht zuletzt dem Wortsinn des Tatbestandsmerkmals "erste Tätigkeitsstätte" geschuldet. Denn ein Ort, an dem der Steuerpflichtige nicht tätig wird (oder für den Regelfall nicht tätig werden soll), kann nicht als Tätigkeitsstätte angesehen werden. Schließlich zwingt auch das objektive Nettoprinzip, den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte dahingehend auszulegen. Denn anderenfalls bestimmt sich die Steuerlast nicht --gleichheitsrechtlich geboten-- nach der individuellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, sondern nach dem Belieben seines Arbeitgebers.

Von einer dauerhaften Zuordnung ist ausweislich der in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG aufgeführten Regelbeispiele insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte entsprechend § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1. typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder

2. je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

Eine Zuordnung ist unbefristet i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alt. EStG, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte aus der maßgeblichen Sicht ex ante nicht kalendermäßig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt.

Die Zuordnung erfolgt gemäß § 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. EStG für die Dauer des Arbeits- oder Dienstverhältnisses, wenn sie aus der maßgeblichen Sicht ex ante für die gesamte Dauer des Arbeits- oder Dienstverhältnisses Bestand haben soll. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die Zuordnung im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses unbefristet oder (ausdrücklich) für dessen gesamte Dauer erfolgt.

Lohnsteuerrechtlicher Arbeitgeber des Klägers im Streitjahr waren die Hafeneinzelbetriebe. Im Streitfall besteht die Besonderheit, dass der Kläger als Gesamthafenarbeiter nicht nur in einem Arbeitsverhältnis zur GHBG stand, sondern an den Tagen, an denen er für einen Hafeneinzelbetrieb tätig wurde, auch ein Arbeitsverhältnis zu diesem begründete. Insoweit kommt für die Dauer des jeweiligen Einsatzes im Hafeneinzelbetrieb ein (weiteres) Arbeitsverhältnis zwischen dem Inhaber des Hafeneinzelbetriebs und dem Gesamthafenarbeiter dadurch zustande, dass der Gesamthafenarbeiter bei dem Hafeneinzelbetrieb, dem er zugeteilt ist, zur Arbeit antritt (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 25. November 1992 - 7 ABR 7/92, BAGE 72, 12).

Soweit und solange ein Gesamthafenarbeiter in einem Hafeneinzelbetrieb eingesetzt ist, ist die Arbeitgeberstellung der GHBG nur subsidiär. Denn der Gesamthafenbetrieb nimmt im Rahmen seiner Aufgaben gegenüber dem Gesamthafenarbeiter die Funktionen eines Arbeitgebers nur insoweit wahr, als diese nicht von dem Hafeneinzelbetrieb auszuüben sind (BAG-Beschluss in BAGE 72, 12 [BAG 25.11.1992 - 7 ABR 7/92], unter B.II.2.a).

Diese besondere Konstruktion bezweckt, den Gesamthafenarbeitern einen im Verhältnis zu den im Regelfall nur schichtweise beschäftigenden Hafeneinzelbetrieben zusätzlichen Arbeitgeber zu verschaffen, damit diese gerade auch während der Zeit, in der sie nicht in einem Hafeneinzelbetrieb eingesetzt sind, einen vertraglichen Arbeitgeber haben und nicht arbeitslos sind. Der GHBG kommt damit lediglich eine Auffangfunktion zu. Während der Zeiten der Beschäftigung ist primärer --und damit auch lohnsteuerrechtlich maßgeblicher-- Arbeitgeber der Hafeneinzelbetrieb. Dieser nimmt insoweit die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen wahr. So ist nur der Hafeneinzelbetrieb in der Lage, von dem Gesamthafenarbeiter die geschuldete Arbeitsleistung unter Ausübung des Arbeitgeber-Weisungsrechts zu verlangen; umgekehrt ist nur der Hafeneinzelbetrieb --und nicht der Gesamthafenbetrieb-- Lohnschuldner des Gesamthafenarbeiters für die Dauer des Einsatzes im Hafeneinzelbetrieb (BAG-Beschluss in BAGE 72, 12 [BAG 25.11.1992 - 7 ABR 7/92], unter B.II.2.c).

Nach Aktenlage und den Schilderungen des Klägers übernimmt die GHBG in erster Linie die tägliche Verteilung der Gesamthafenarbeiter auf die Hafeneinzelbetriebe. Dadurch bedingt muss die GHBG wissen, welcher Gesamthafenarbeiter am jeweiligen Arbeitstag überhaupt für eine Verteilung zur Verfügung steht, also nicht z.B. wegen Krankheit, Fortbildung oder Urlaub hierfür ausfällt. Auch die Abrechnung des Arbeitslohns gegenüber dem Gesamthafenarbeiter durch die GHBG ist der Zentralisierung bestimmter Aufgaben geschuldet, die die Hafeneinzelbetriebe, die die Arbeitnehmer nur für jeweils einen Tag beschäftigen, nicht ebenso effektiv leisten können.

In Bezug auf das jeweilige Arbeitsverhältnis zu den Hafeneinzelbetrieben lagen aufgrund des insoweit bestehenden Weisungsrechts der Hafeneinzelbetriebe dauerhafte Zuordnungen i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. EStG vor, da sie jeweils die Dauer des gesamten Arbeitsverhältnisses zum Hafeneinzelbetrieb umfassten. Denn das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem jeweiligen Hafeneinzelbetrieb dauerte nach der Rechtsprechung des BAG (Beschluss in BAGE 72, 12 [BAG 25.11.1992 - 7 ABR 7/92]), der sich der erkennende Senat anschließt, so lange, wie der Kläger für den Hafeneinzelbetrieb aufgrund der Einteilung durch die GHBG tätig wurde, im Streitfall folglich jeweils einen Tag. Dies stand bereits aus der Sicht ex ante fest.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist unerheblich, dass das jeweilige Arbeitsverhältnis nur einen Tag bestand. Dies ist Folge der vom Gesetzgeber gewählten Typisierung, wonach auch bei befristeten Arbeits- oder Dienstverhältnissen von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen ist.

Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210, m.w.N.).

Den vorliegenden atypischen Sonderfall, dass ein Arbeitnehmer täglich ein neues Arbeitsverhältnis begründet, musste der Gesetzgeber nicht sehen und entsprechend auch nicht besonders regeln (BFH-Urteil vom 11. April 2019 VI R 36/16, BStBl II 2019, 543).

Im dem dem BFH-Urteil vom 11. April 2019 VI R 36/16 (BStBl II 2019, 543) zugrundeliegenden Fall kam es dann zu einer Zurückverweisung an das Finanzgericht zur Klärung der Frage, ob die Tätigkeit des Gesamthafenarbeiters aufgrund dauerhafter Zuordnungen jeweils auch zu ortsfesten betrieblichen Einrichtungen i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG erfolgte.

Im hiesigen Streitfall hat der erkennende Senat deshalb dem Kläger mit Richterbrief aufgegeben, Arbeitgeberbescheinigungen der Hafeneinzelbetriebe vorzulegen, aus denen sich ergibt, ob der Kläger bei den von ihm jeweils ausgeübten Tätigkeiten ortsfesten betrieblichen Einrichtungen der Hafeneinzelbetriebe zugeordnet war. Der Kläger hat diese Arbeitgeberbescheinigungen nicht vorgelegt. Er hat stattdessen nur weiterhin seine Auffassung vertreten, bei seiner Tätigkeit als Van Carrier nicht ortsfesten Einrichtungen zugeordnet zu sein. In der mündlichen Verhandlung hat er dann durch weitere Schilderungen und die überreichte Auflistung auch anderer Tätigkeiten seinen Vortrag ergänzt.

Nach den genannten Grundsätzen und bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls gelangt der erkennende Senat zu der Überzeugung (§ 96 Abs. 1 FGO), dass der Kläger bei seinen Tätigkeiten für die Hafeneinzelbetriebe ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des jeweiligen Hafeneinzelbetriebs als Arbeitgeber zugeordnet war. Denn, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, ist auch ein Containerterminal eine solche ortsfeste Einrichtung. So ist zwar das vom Kläger jeweils gefahrene Fahrzeug selbst keine solche ortsfeste betriebliche Einrichtung. Mit diesen Fahrzeugen bewegte sich der Kläger jedoch eben nicht frei auf dem gesamten Hafengelände, sondern wickelte an einem bestimmten Containerterminal aufgrund arbeitsrechtlicher Weisungen das Be- und Entladen von Schiffen ab. Er übernahm die ihm zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigten Fahrzeuge arbeitstäglich jeweils neu bei dem Hafeneinzelbetrieb, dem er an diesem Tag zugeteilt war.

Der erkennende Senat verfügt zumindest über hinreichende Sachkunde dergestalt, dass für das Be- und Entladen von Schiffen nicht nur ein Fahrzeug wie das jeweils vom Kläger eingesetzte benötigt wird. Vielmehr sind hierfür Hafenanlagen nötig, die das Anlegen des Schiffes ermöglichen, Krananlagen, die die Container beim Entladen vom Schiff heben bzw. beim Beladen dort ablegen, sog. Brücken. Der Van Carrier ist damit letztlich Teil eines Gesamtvorgangs, der in der ortsfesten betrieblichen Einrichtung Containerterminal stattfindet. Dieser ist der Kläger zugeordnet. Auch die übrigen vom Kläger geschilderten Tätigkeiten finden in oder an ortsfesten betrieblichen Einrichtungen statt. So arbeitete der Kläger laut seiner Auflistung in diversen Schuppen und Terminals oder übte Kontrollaufgaben an den Containerverladebrücken aus.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.