Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.07.2020, Az.: 1 K 10038/15

Abzugsfähigkeit von Verlusten aus einer stillen Gesellschaft als Sonderbetriebsausgaben

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
09.07.2020
Aktenzeichen
1 K 10038/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 70490
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 20.04.2023 - AZ: IV R 20/20

Tatbestand

Streitig ist, ob Verluste aus einer stillen Gesellschaft als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig sind.

Die Kläger waren im Streitjahr an der "K GmbH & Co. KG" (künftig: KG) als Kommanditisten beteiligt. Die KG war mit Gesellschaftsvertrag vom ... (künftig KG-Vertrag) gegründet worden. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG war die X GmbH. Diese wurde vertreten durch den Kläger zu 1.

Kommanditisten bei Gründung waren die A GmbH mit einer Einlage vom ... DM, der Kläger zu 1. mit einer Einlage vom ... DM, Herr B (nach dessen Tod am 13. Oktober 2009 die Klägerin zu 2. als dessen Rechtsnachfolgerin) mit einer Kommanditeinlage in Höhe von ... DM, sowie die C GmbH mit einer Einlage in Höhe von ... DM.

Gegenstand des Handelsgewerbes der KG war der Erwerb und der Betrieb der Schiffe MS "D", der MS "E" sowie der MS "F". In § 23 Nr. 1 KG-Vertrag war geregelt, dass der Verkauf bzw. der Totalverlust der Schiffe zur Auflösung der KG durch Liquidation führen solle. Eines besonderen Auflösungsbeschlusses bedürfe es in diesem Fall nicht.

Nach § 3 KG-Vertrag sollten die Mittel zur Anschaffung der drei Schiffe aus Schiffshypothekendarlehen, Kommanditkapital sowie stillen Beteiligungen generiert werden. Dem dortigen Plan folgend, beteiligte sich die A GmbH, der Kläger zu 1. und Herr B am Unternehmen der KG als stille Gesellschafter jeweils in gleicher Höhe wie ihre Kommanditbeteiligung.

Nach dem Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft vom ... (künftig SG-Vertrag) sollten die stillen Beteiligungen mit 5 % p.a. verzinst werden. Am Gewinn und Verlust der KG waren die stillen Gesellschafter nicht beteiligt. Die stillen Gesellschafter hatten gemäß Ziffer 6 SG-Vertrag in der Gesellschafterversammlung der KG ein Stimmrecht, das demjenigen der Kommanditisten in Art und Umfang gleichstand. Gemäß Ziffer 7 SG-Vertrag sollten die stillen Einlagen im Falle der Liquidation der KG gemäß § 23 Ziffer 2 KG-Vertrag zurückgezahlt werden. Gemäß § 23 Ziffer 2 KG-Vertrag war der Verwertungserlös bei Liquidation, Verkauf der Schiffe oder deren Totalverlust in folgender Reihenfolge zu verteilen:

"a) Rückzahlung aller Hypothekenverbindlichkeiten, sodann Zahlung aller Verbindlichkeiten an Dritte sowie Begleichung rückständiger Kosten.

b) Rückzahlung der Kommanditeinlagen der Kommanditisten (mit Ausnahme A GmbH, Kläger zu 1. und B) in Höhe von 83 % der Einlagen bei einem Verkauf im Jahre 2003 oder später. Erfolgt der Verkauf in einem früheren Wirtschaftsjahr, so erhöht sich der Rückzahlungsbetrag um 5 % für jedes Kalenderjahr, jedoch maximal bis 100 %.

c) Rückzahlung der stillen Beteiligungen.

d) Rückzahlung der Kommanditeinlagen der A GmbH, Kläger zu 1. und B in Höhe der nach § 23 Abs. 2 b) dieses Vertrages an die anderen Kommanditisten prozentual zu zahlenden Einlagen.

e) Danach verbleibende Liquiditätsüberschüsse werden auf sämtliche Kommanditisten und stille Gesellschafter im Verhältnis ihrer Nominaleinlagen verteilt."

In einer Änderung des KG-Vertrags vom ... 2001 wurde die KG bis zum 31. Dezember 2011 fest geschlossen. Gemäß § 3 der Änderung zum KG-Vertrag sollten auf diesen Zeitpunkt die Kommanditisten, mit Ausnahme der Y GmbH & Co. KG sowie des Klägers zu 1. und B, aus der Gesellschaft ausscheiden. Für den Fall, dass die Gesellschafterversammlung mit Mehrheit die Fortsetzung der KG über den 31. Dezember 2011 beschließen sollte, sollten die von der C GmbH vertretenen Kommanditisten aus der Gesellschaft ausscheiden und die garantierte Abfindung gemäß § 7 des Änderungsvertrags zum KG-Vertrag erhalten. § 23 KG-Vertrag blieb durch die Änderung unberührt.

Nach der Umfirmierung der A GmbH in die H GmbH erwarb der Kläger zu 1. deren Kommanditbeteiligung über einen Nominalwert von ... sowie deren stille Beteiligung über einen Nominalwert von ... jeweils zu einem Preis von ... € mit Wirkung zum 31. Dezember 2008, sodass beide Kläger im Streitjahr an der KG mit einem Nominalbetrag von ... beteiligt waren und eine stille Beteiligung in gleicher nomineller Höhe hatten.

Am ... 2011 fasste die Gesellschafterversammlung drei Beschlüsse. Zunächst wurde mit einer schriftlichen Beschlussfassung Einverständnis erklärt, dann der geplanten Ausschüttung im vierten Quartal 2011 von 7 % sowie der Forstsetzung der Kommanditgesellschaft über den 31. Dezember 2011 hinaus zugestimmt.

Am ... 2012 fassten die zu diesem Zeitpunkt verbliebenden Gesellschafter unter Verzicht auf Form und Fristen einen weiteren Gesellschafterbeschluss. § 23 KG-Vertrag wurde hinsichtlich Ziffer 2. wie folgt geändert:

"Wird die Gesellschaft durch Liquidation, Verkauf der Schiffe oder deren Totalverlust aufgelöst, so wird der Verwertungserlös in folgender Reihenfolge verteilt:

a) Rückzahlung aller Hypothekenverbindlichkeiten, sodann Zahlung aller Verbindlichkeiten an Dritte sowie Begleichung rückständiger Kosten.

b) Danach verbleibende Liquidationsüberschüsse werden auf sämtliche Kommanditisten und Stille Gesellschafter im Verhältnis ihrer Nominaleinlagen verteilt."

Die KG ermittelte ihren Gewinn seit dem Wirtschaftsjahr 2004 gemäß § 5a Einkommensteuergesetz (EStG) nach der in ihrem Betrieb geführten Tonnage. Mit Bescheid vom ... wurde der Unterschiedsbetrag im Sinne von § 5a Abs. 4 EStG auf den 31. Dezember 2003 mit ... € gesondert und einheitlich festgestellt.

Die, alle am 17. September 1997 angeschafften, drei Schiffe veräußerte die KG zum ... Februar 2011 ... sowie zum ... Januar 2012 ... .

Im Jahresabschluss der KG zum 31. Dezember 2012 ist erläutert, nach dem Verkauf der Schiffe werde die Gesellschaft liquidiert. Die stillen Gesellschafter hätten aus der Liquidation einen Anspruch auf Auszahlung in Höhe von 56 % ihrer stillen Einlagen. Der Restbetrag in Höhe von 44 % könne von der Gesellschaft nicht an die stillen Beteiligten zurückgezahlt werden. In dieser Höhe werde in der Gewinn- und Verlustrechnung ein Ertrag aus der Ausbuchung stiller Beteiligungen ausgewiesen.

In der am ... 2014 beim Finanzamt eingereichten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen machte die KG unter anderem einen Verlust aus der stillen Beteiligung für den Kläger zu 1. in Höhe von ... € und für die Klägerin zu 2. in Höhe von ... € geltend. Zum Zeitpunkt der Liquidation habe die KG noch über eine Liquidität in Höhe von 56 % verfügt. Unter Berücksichtigung dieser Liquiditätsquote ermittelte die KG die Verluste wie folgt:

...

Den Verlust aus der stillen Beteiligung machte die KG als Sonderbetriebsausgabe bei den jeweiligen Klägern geltend.

Dem folgte der Beklagte nicht und erließ am ... einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2012 (künftig Feststellungsbescheid), ohne die geltend gemachten Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Beklagte führte aus, die Berücksichtigung vom Sonderbetriebsausgaben sei grundsätzlich für das Sonderbetriebsvermögen I nicht zulässig, lediglich Sonderbetriebseinnahmen seien zu berücksichtigen, § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG.

Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.

Die KG hatte am ... Klage erhoben. Die KG ist seit dem ... 2018 aus dem Handelsregister gelöscht, da die Liquidation beendet worden ist. Auf Nachfrage bestätigte der Klägervertreter die Vollbeendigung der KG. Er hat keinen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt. Das Verfahren ist mit den ehemaligen Kommanditisten, für die die KG Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht hatte, als Kläger fortgesetzt worden.

Das Klageverfahren ruhte bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 1 K 10041/15 (EFG 2019, 87) und wurde fortgesetzt, nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 2. September 2019 unter dem Aktenzeichen IV R 35/18 die Revision im Verfahren 1 K 10041/15 als unzulässig verworfen hatte.

Die Kläger begehren, den Verlust aus der stillen Beteiligung als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen. Die stillen Beteiligungen stellten Sonderbetriebsvermögen I dar. Dementsprechend seien auch in Vorjahren die vereinbarten Zinsen auf die stillen Beteiligungen als Sonderbetriebseinnahmen versteuert worden. Korrespondierend seien die auf den Verlusten der stillen Beteiligung beruhenden Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen.

Bei der Gewinnermittlung nach § 5a EStG handle es sich um eine eigene Gewinnermittlungsvorschrift. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 5a Absatz 4a Satz 3 EStG sei zwar nur von Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG die Rede und auch aus dem Gesetzeszweck, die Abgeltungswirkung des § 5a EStG zu beschränken, lasse sich nicht eindeutig herleiten, ob und inwieweit von den in den §§ 4 und 5a Abs. 3 EStG genannten Vergütungen Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden dürften. Aus der Systematik des Gesetzes ergebe sich allerdings, dass durch die hinzuzurechnenden Vergütungen veranlasste Sonderbetriebsausgaben abzuziehen seien. Seien die in § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG genannten Vergütungen in dem pauschal ermittelten Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG nicht enthalten, so würden diese auch während der Zeit, in der der Gewinn der Gesellschaft nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelt werde, weiterhin nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 4 Abs. 1, 5 EStG ermittelt. Damit seien Aufwendungen, die in einem betrieblichen Veranlassungszusammenhang (§ 4 Abs. 4 EStG) mit den in § 5a Abs. 4a EStG genannten Vergütungen stünden, als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen. So habe auch der BFH in seinem Urteil vom 19. Juli 2018 IV R 14/16 (BFHE 262, 1245, BFH/NV 2018, 1336) entschieden, dass bei der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG (ausschließlich) Aufwendungen, die in einem betrieblichen Veranlassungszusammenhang mit Vergütungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG stehen, als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürften. Um eben solche handle es sich bei dem teilweisen Ausfall der Forderung aus der stillen Beteiligung.

Das BMF-Schreiben vom 12. Juni 2002 IV A 6-S 2133a-11/02, BStBl I 2002, 614 sehe in Rz. 29 ebenfalls vor, dass Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht werden könnten, soweit diese mit Sonderbetriebseinnahmen in Verbindung stünden. Eine Begrenzung des Abzugs von Sonderbetriebsausgaben bis zur maximalen Höhe der Sonderbetriebseinnahmen ergebe sich hieraus nicht. Der Verlust sei somit auch in voller Höhe zu berücksichtigen und nicht nur - wie der Beklagte meine - in Höhe der in 2012 erzielten Sonderbetriebseinnahmen.

Die im Liquidationsjahr angefallenen Verluste aus der stillen Beteiligung gehörten zu den Aufwendungen, die in einem betrieblichen Veranlassungszusammenhang mit den Zinsen stünden, da der Mindererlös aus der Rückführung der stillen Beteiligung der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft geschuldet sei. Soweit sich ein Mehrerlös für die stillen Beteiligten aufgrund der Liquidation der Gesellschaft ergeben hätte, wäre dieser als zusätzliche Sonderbetriebseinnahme, neben den Zinsen, als Vergütung im Sinne des § 5a Absatz 4a Satz 3 EStG hinzuzurechnen gewesen. Eine weitere Einschränkung der Berücksichtigung von Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den hinzuzurechnenden Vergütungen stünden, seien dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Es handle sich nicht um einen Verzicht der stillen Gesellschafter auf ihre Forderungen, sondern um einen Verlust, der sich durch die Liquidationsabrechnung ergebe.

Es habe den Klägern auch nicht freigestanden, den Gewinn entweder nach den allgemeinen Vorschriften oder nach § 5a EStG zu ermitteln. Die KG als solche habe zur Gewinnermittlung nach § 5a EStG optiert, ohne dass die stillen Gesellschafter dies nach den Mehrheitsverhältnissen des Gesellschaftsvertrages hätten verhindern können. Die Kläger seien, nachdem die KG zur Gewinnermittlung nach § 5a EStG optiert habe, vielmehr verpflichtet gewesen, die Zinsen aus der stillen Beteiligung als Sondervergütungen neben dem Tonnagegewinn zu versteuern.

Die Nichtberücksichtigung des Verlustes des Vermögensstammes würde im Ergebnis dazu führen, dass während des Tonnagesteuerzeitraums Vergütungen für Zinsen in Höhe des Nominalwertes oder darüber hinaus zu versteuern wären, während ein Totalausfall des Vermögensstammes nicht in Abzug zu bringen wäre. Dies würde zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Schlechterstellung der stillen Beteiligten führen.

Hinzu komme, dass das Finanzamt zum 31. Dezember 2003 einen Unterschiedsbetrag auch für die stillen Beteiligungen festgesetzt habe. Hierbei sei das Finanzamt davon ausgegangen, dass die stille Beteiligung bei Liquidation der Gesellschaft keinen Wert mehr habe. Der Unterschiedsbetrag sei auf alle Kommanditisten entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung verteilt worden und sei neben dem "Unterschiedsbetrag Schiff" zusätzlich zu versteuern. Durch diesen Ansatz würden die in der Gesamthandsbilanz der Gesellschaft erzielten sonstigen Erträge in Höhe von 100 % der stillen Beteiligung versteuert. Folgerichtig seien die in der Sonderbilanz I erzielten Aufwendungen als Sonderbetriebsausgaben anzusetzen. Ansonsten käme es wirtschaftlich und steuerlich zu einer Ungleichbehandlung.

Die Tatsache, dass der sich in der Handelsbilanz aus dem teilweisen Wegfall der Verbindlichkeiten gegenüber den stillen Gesellschaftern ergebende Gewinn gemäß § 5a Abs. 1 EStG abgegolten sei, habe keinen Einfluss auf die steuerliche Berücksichtigung des Verlustes. Dies zeige sich schon daran, dass die Einnahmen aus den Zinsen für die stille Beteiligung zu steuerpflichtigen Sonderbetriebseinnahmen geführt hätten, obwohl der Zinsaufwand laut Handelsbilanz bei der Besteuerung nach § 5a Abs. 1 EStG abgegolten sei.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid ... dahingehend zu ändern, dass weitere Sonderbetriebsausgaben bei dem Kläger zu 1. in Höhe von ... € und bei der Klägerin zu 2. in Höhe von ... € erfasst werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG sehe lediglich eine Hinzurechnung von Vergütungen, jedoch nicht die Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben, vor. Ausnahmsweise seien nach dem BMF-Schreiben vom 6. März 2002 IV A 6-S 2133 a -7/02 in Tz. 29 Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit hinzuzurechnenden Sondervergütungen stünden. Da im Streitjahr keine Zinsen geflossen seien, seien auch keine Sonderbetriebseinnahmen angefallen. Folglich sei eine Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben nicht möglich. Selbst wenn Sondervergütungen im Streitjahr vorgelegen hätten, wäre eine Berücksichtigung der Sonderbetriebsausgaben nur bis zum Ausgleich dieser Vergütungen abziehbar gewesen.

Darüber hinaus würde die Feststellung als Sonderbetriebsausgabe einerseits und die nicht vorzunehmende Versteuerung des Ertrags auf der Gesellschaftsebene im Ergebnis zu einer Aufwandverlagerung vom nach § 5a Abs. 1 EStG abgegoltenen Gewinn des Gesamthandvermögens in das Sonderbetriebsvermögen I führen. Dies habe steuerlich gerade durch die Einführung des § 5a Abs. 4a EStG verhindert werden sollen.

Letztlich sei zu berücksichtigen, dass die wesentlich an der KG beteiligten Kommanditisten der Kläger zu 1. und B (vom Beklagten als nahestehende Personen, Initiatoren bezeichnet) bei wirtschaftlicher Betrachtung anlässlich des Verkaufs der Schiffe und der Liquidation der Gesellschaft teilweise auf ihre Forderungen aus stiller Beteiligung gegenüber der Schifffahrtsgesellschaft verzichtet hätten. Durch diesen Verzicht sei es der KG erst möglich geworden, den Kommanditisten ihre Einlagen teilweise oder vollständig zurückzuzahlen. Dieser Forderungsverzicht sei aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung erfolgt. Ein fremder Dritter hätte auf die Forderung nicht verzichtet. Der Verzicht auf die Forderung sei, wie die unentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandvermögen zum Buchwert, insgesamt erfolgsneutral (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG). Damit liege insgesamt ein erfolgsneutraler Vorgang vor, weil es sich in der Gesamthand um eine Einlage und im Sonderbetriebsvermögen um eine Entnahme handle.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

I. Das Verfahren war nach Vollbeendigung der KG mit den Klägern, vertreten durch den ehemaligen Prozessbevollmächtigten der KG, fortzuführen.

Tritt die Vollbeendigung - wie im Streitfall - während des finanzgerichtlichen Verfahrens ein, so ist der Eintritt der ehemaligen Gesellschafter verfahrensrechtlich wie ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge i.S. von § 239 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) zu beurteilen, wobei die durch den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid beschwerten Feststellungsbeteiligten als Rechtsnachfolger anzusehen sind (grundlegend BFH-Urteil vom 22. November 1988 VIII R 90/84, BFHE 155, 250, BStBl II 1989, 326).

Die KG war spätestens am 1. Februar 2018 vollbeendet. Die Löschung im Handelsregister ist ein Beweisanzeichen, aus dem bei Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte auf die handelsrechtliche Vollbeendigung geschlossen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 1996 IV R 105/94, BFHE 182, 33, BStBl II 1997, 277). Der Prozessbevollmächtigte hat auf Anfrage keine entgegenstehenden Anhaltspunkte geltend gemacht, sondern vielmehr die Vollbeendigung der KG bestätigt.

Als Rechtsnachfolger sind die Kläger anzusehen. Die KG hatte den Gewinnfeststellungsbescheid hinsichtlich der Sonderbetriebsausgaben der Kläger angefochten. Mithin sind allein diese noch durch den Gewinnfeststellungsbescheid beschwert.

Das Verfahren wurde durch die Vollbeendigung der KG nicht unterbrochen. War die Prozessstandschafterin durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, so greift insoweit § 246 ZPO ein. Danach tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein, wenn in den Fällen des § 239 ZPO eine Vertretung durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten stattfand, sofern keine Aussetzung des Verfahrens beantragt wird (§ 246 Abs. 1 ZPO).

Nach § 86 ZPO i.V.m. § 155 FGO wird die Vollmacht durch den Wegfall des Vollmachtgebers nicht aufgehoben. Die Vollmacht behält im Verhältnis zu den Rechtsnachfolgern, die anstelle des Vollmachtgebers Kläger geworden sind, ihre Wirkung (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 1994 VIII R 79/93, BFH/NV 1995, 225).

Einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens hat der Prozessbevollmächtigte trotz entsprechender Rückfrage nicht gestellt.

II. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.

Der Beklagte hat zu Recht keine Sonderbetriebsausgaben aufgrund des Verlustes aus den stillen Beteiligungen berücksichtigt.

Der geltend gemachte Verlust ist als Teil des Aufgabegewinns/-verlusts gemäß § 5a Abs. 5 Satz 1 EStG mit dem nach der Tonnage ermittelten Gewinn abgegolten. Nach § 5a Abs. 5 Satz 1 EStG umfassen Gewinne nach § 5a Abs. 1 EStG auch Einkünfte nach § 16 EStG.

1. Einkommensteuerrechtlich ist im Hinblick auf die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und das ihr zugrundeliegende allgemeine einkommensteuerrechtliche Prinzip, den Gesellschafter einer Personengesellschaft grundsätzlich einem Einzelunternehmer gleichzustellen, davon auszugehen, dass es zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern in der Regel steuerrechtlich keine Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern nur eine Kapitalbeteiligung und damit Einlagen und Entnahmen gibt. Damit ist im Regelfall eine Leistung eines Gesellschafters im Interesse der Gesellschaft, die zivilrechtlich zu einer Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft führt, steuerrechtlich als Einlage zu werten (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 1974 IV R 166/70, BFHE 113, 30, BStBl II 1974, 677). Die Darlehensforderung ist in der Gesamthandsbilanz der Mitunternehmerschaft Eigenkapital der Gesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1982 I R 9/79, BFHE 138, 184, BStBl II 1983, 570 m.w.N.).

Aus der Zuordnung eines Gesellschafterdarlehens zum Eigenkapital der darlehensnehmenden Personengesellschaft und aus dem Verbot der Bilanzierung in der Steuerbilanz des Gesellschafters folgt nach deutschem Steuerrecht, dass der Gesellschafter die Forderung weder in seiner eigenen Steuerbilanz noch in der Sonderbilanz über seine Beteiligung an der Personengesellschaft gewinnmindernd wertberichtigen kann (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 1993 I R 60/92, BFHE 171, 293, BStBl II 1993, 714 m.w.N.).

Eine Berücksichtigung der verminderten Werthaltigkeit dieser Darlehensforderung kann erst bei Beendigung der Mitunternehmerstellung erfolgen. Zur Gewinnermittlung ist dann eine Sonderbilanz aufzustellen, in der auch Rückstellungen zu bilden und eventuelle Teilwertabschreibungen auf Darlehensforderungen gegen die KG vorzunehmen sind, für die werthaltige Rückgriffsforderungen gegen die anderen Gesellschafter nicht existieren (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 1996 IV R 105/94, BFHE 182, 33, BStBl II 1997, 277).

Das etwaige Wertloswerden einer Gesellschafterforderung ist daher der zivilrechtlichen Auseinandersetzung folgend erst im Rahmen eines Veräußerungs-/Aufgabegewinns zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 1990 IV R 37/89, BFHE 162, 30, BStBl II 1991, 64).

2. Nach diesen Grundsätzen ist der geltend gemachte Verlust dem Aufgabegewinn/-verlust gemäß § 16 EStG zuzuweisen.

Es handelt sich vorliegend bei den stillen Beteiligungen um Gesellschafterdarlehen im Sinne der o.g. Grundsätze.

Es kann offen bleiben, ob die Vereinbarungen zwischen den Klägern und der KG tatsächlich als stille Gesellschaftsverhältnisse im Sinne von § 230 Handelsgesetzbuch (HGB) anzusehen sind.

Dies ist deswegen zweifelhaft, weil in den entsprechenden Verträgen eine Gewinnbeteiligung ausgeschlossen wurde. Im Rahmen einer stillen Gesellschaft kann zivilrechtlich eine Beteiligung am Gewinn nicht ausgeschlossen werden (§ 231 Abs. 2 Halbsatz 2 HGB). Dementsprechend liegt nur dann eine stille Gesellschaft vor, wenn der zugrundeliegende Vertrag eine Gewinnbeteiligung enthält (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 2005 VIII R 53/03, BFH/NV 2005, 2183).

Andererseits ist über den Verweis in Ziffer 7 SG-Vertrag auf § 23 KG-Vertrag eine Beteiligung an einem Übererlös nach Liquidation vorgesehen. Es kann jedoch dahinstehen, ob hierin eine ausreichende Gewinnbeteiligung gesehen werden kann. Handelt es sich abweichend vom Wortlaut der Verträge um Darlehen, sind die o.g. Grundsätze anwendbar. Gleiches gilt, wenn man in diesen Rechtsverhältnissen typisch stille Gesellschaften - oder auch mangels Erfolgsbeteiligung sonstige Innengesellschaften sui generis - sehen wollte. Auch solche Gesellschaftsverhältnisse wären als Gesellschafterdarlehen im Sinne der o.g. Grundsätze zu werten.

Dies folgt daraus, dass die (typisch) stille Gesellschaft - trotz eines zivilrechtlich vorliegenden Gesellschaftsverhältnisses - steuerlich als qualifiziertes Gesellschafterdarlehen zu behandeln ist (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 2003 XI R 24/02, BFHE 202, 137, BStBl II 2003, 656). Es besteht insoweit eine bilanz- und steuerrechtliche Gleichwertigkeit von Darlehens- und typisch stillen Beteiligungsverhältnissen (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2012 I R 19/12, BFH/NV 2013, 1389).

3. Die o.g. Grundsätze sind auch im Rahmen der Tonnagebesteuerung im Sinne von § 5a EStG anzuwenden (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 6. September 2018 1 K 10041/15, EFG 2019, 87; Seeger in Schmidt, EStG, 39. Aufl. 2020, § 5a Rn. 20 und Schindler in Kirchhof, EStG, 19. Auflage, 2020, § 5a Rn. 23; a.A. Kahl-Hinsch in Lademann, EStG, § 5a Rn. 126a; Dißars in Frotscher/Geurts, EStG, § 5a Rn. 82a und Dißars, NWB 2019, 2439).

a) Hierfür sprechen zunächst der Wortlaut und die Systematik des § 5a EStG.

§ 5a EStG ist eine (verdrängende) Sondervorschrift zu § 4 Abs. 1, § 5 EStG, ohne dass jedoch die Pflichten zur Erstellung von Handels- und Steuerbilanzen suspendiert würden (Schindler in Kirchhof, EStG, 19. Aufl. 2020, § 5a Rn. 6). § 5a EStG schafft ein Sondergewinnermittlungsrecht lediglich für die Gesamthand (§ 5a Abs. 1 - 3, Abs. 4a Satz 1 und 2 EStG). Im Übrigen knüpft die Vorschrift jedoch an allgemeine Gewinnermittlungsgrundsätze an (in diese Richtung auch BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 19/10, BFHE 244, 379 [BFH 05.02.2014 - I R 48/11], BStBl II 2014, 522).

Nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG sind Sondervergütungen zuzurechnen. Die Vorschrift selbst besagt jedoch nicht, was Sondervergütungen sind; vielmehr verweist sie auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. Das Gleiche gilt für § 5a Abs. 5 Satz 1 EStG. Zur Frage, ob Erträge oder Aufwendungen Teil des Veräußerungs-/Aufgabegewinns sind, gibt die Vorschrift nichts her, sondern verweist auf § 16 EStG. Wenn § 5a EStG jedoch allein in seinem Absatz 1 eine von den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften abweichende Gewinnermittlung vorsieht und im Übrigen auf die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften verweist, sind für die Abgrenzung zwischen Sondervergütung und Veräußerungsgewinn die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften anzuwenden. Konsequenterweise ist die Frage danach, ob, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt Sonderbetriebsausgaben vorliegen, allein nach den allgemeinen Vorschriften - und somit nach den o.g. Grundsätzen - zu beantworten.

b) Darüber hinaus sind die den o.g. Rechtsprechungsgrundsätzen zugrundeliegenden Wertungen auch im Rahmen der Tonnagebesteuerung anwendbar.

aa) Der Umstand, dass es zwischen Gesellschafter und Gesellschaft steuerrechtlich keine Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern nur eine Kapitalbeteiligung und damit Einlagen und Entnahmen gibt, ist ganz wesentlich auf die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und das ihr zugrunde liegende allgemeine einkommensteuerrechtliche Prinzip, den Gesellschafter einer Personengesellschaft grundsätzlich einem Einzelunternehmer gleichzustellen, zurückzuführen (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 1974 IV R 166/70, BFHE 113, 30, BStBl II 1974, 677). Dieses Prinzip ist ohne weiteres auf die Tonnagebesteuerung übertragbar und kommt hier noch stärker zum Tragen. Würde man den Abzug von Verlusten aus Gesellschafterdarlehen im Rahmen der Tonnagebesteuerung zulassen, käme es zu einer echten Ungleichbehandlung mit einem Einzelunternehmer. Dieser hätte, da § 5a Abs. 4a EStG allein auf Personengesellschaften anwendbar ist, keinerlei Möglichkeiten, Kapitalverluste neben dem Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG geltend zu machen.

bb) Zudem entspricht dieses Ergebnis gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten. In eine bei Beendigung der Gesellschaft vorzunehmende Auseinandersetzung (§§ 730 ff. BGB, 145 ff. HGB) gehen als Rechnungsposten auch Forderungen der Gesellschafter gegen die Gesellschaft ein; sie wirken sich in derselben Weise wie zusätzlich geleistete Einlagen der Gesellschafter aus. Aufgrund der Auseinandersetzung können sich Ausgleichsansprüche zwischen den Gesellschaftern ergeben. Die Gesellschafterforderung kann demnach zu Vorteilen in der Auseinandersetzung führen. Infolgedessen entscheidet erst die Realisierbarkeit von Ausgleichsansprüchen gegen die Mitgesellschafter darüber, ob dem Gesellschafter aus seiner Forderung endgültig ein Verlust entsteht (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 12. Juli 1990 IV R 37/89, BFHE 162, 30, BStBl II 1991, 64 m.w.N.).

Diese zivilrechtlichen Erwägungen greifen auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5a EStG Platz.

cc) Letztlich stellt die o.g. BFH-Rechtsprechung darauf ab, dass sie nicht dazu führe, Sonderbetriebsausgaben gar nicht zu berücksichtigen, sondern lediglich dazu, sie dem Veräußerungs-/Aufgabegewinn zuzuweisen und dort gewinnmindernd zu berücksichtigen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 28. März 2000 VIII R 28/98, BFHE 191, 347, BStBl II 2000, 347).

Dies ist im Rahmen der Tonnagebesteuerung zwar anders; die Zuweisung zum Veräußerungs-/Aufgabegewinn führt hier dazu, dass eine Wertminderung von Gesellschafterforderungen im Ergebnis ohne Auswirkung bleibt. Diese Erwägung ist jedoch nicht tragend für die Zuweisung des Verlustes zum Aufgabegewinn, sondern ist als Rechtfertigung der Versagung von Sonderbetriebsausgaben vor dem Hintergrund des objektiven Nettoprinzips zu verstehen. In diesen Zusammenhang gehört auch das Argument des Klägers, dass die vereinnahmten Zinsen als Sonderbetriebseinnahmen berücksichtigt werden und der Verlust des Vermögensstammes daher ebenfalls zu berücksichtigen sei.

Einer solchen Rechtfertigung bedarf es jedoch im Rahmen von § 5a EStG nicht. Die Gewinnermittlung des § 5a EStG ist, wie bereits aufgezeigt, eine Sondergewinnermittlungsvorschrift, der gerade nicht das objektive Nettoprinzip zugrunde liegt. Sie fingiert vielmehr einen (laufenden) Gewinn nach der Tonnage, mit dem auch ein etwaiger Veräußerungs-/Aufgabegewinn abgegolten sein soll. Wenn also Zinsen auf ein Darlehen gemäß § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG als Sondervergütung zu versteuern sind, während der Verlust des Vermögensstamms als Teil des Aufgabegewinns unberücksichtigt bleibt, ist dies systemimmanent und nicht zu beanstanden.

Es steht dem Steuerpflichtigen frei, den Gewinn entweder nach den allgemeinen Vorschriften oder nach § 5a EStG zu ermitteln. Der Umstand, dass die KG und nicht die Kläger (bzw. bei der Klägerin zu 2. der Rechtsvorgänger) die Versteuerung nach § 5a EStG beantragt hat, ändert daran nichts. Es ist einer stillen Beteiligung immanent, dass die unternehmerischen Entscheidungen des Beteiligungsunternehmens wirtschaftliche Auswirkungen auf den stillen Beteiligten haben, ohne dass dieser in die Entscheidung einbezogen ist. Vorliegend kommt hinzu, dass die stillen Beteiligten zeitgleich Kommanditisten waren und ihnen nach dem SG-Vertrag zusätzlich ein Stimmrecht zustand, das demjenigen der Kommanditisten in Art und Umfang gleichstand. Bei dieser Konstellation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Option zur Tonnagebesteuerung gegen den Willen der Kläger erfolgte.

c) Die Auslegung, dass der Ausfall dem Veräußerungsverlust zuzuordnen ist, wird bestätigt durch die Gesetzesbegründung.

In der Begründung zu § 5a Abs. 4a EStG (BTDrucks 13/10710, S. 4) ist ausgeführt, dass Vergütungen, die der Gesellschafter einer Personengesellschaft von der Gesellschaft für Tätigkeiten im Dienste der Gesellschaft oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern auf schuldrechtlicher Basis erhalte, anders als Gewinnanteile in dem pauschal ermittelten Gewinn nicht enthalten sind und diesem deshalb hinzugerechnet werden müssten; andernfalls wären Gestaltungen zu befürchten, bei denen Geschäftspartner und Arbeitnehmer von Personengesellschaften an diesen mit einem geringen Anteil beteiligt werden würden, um dadurch sämtliche Vergütungen und Arbeitslöhne zu einem Bestandteil des nach der Tonnage ermittelten Gewinns zu machen und der regulären Besteuerung zu entziehen. Die Gesetzesmaterialien führen zwar nicht zu einer einschränkenden Auslegung von § 5a Abs. 4a EStG (vgl. BFH-Beschluss vom 14. März 2012 IV B 7/11, BFH/NV 2012, 1121). Sie sprechen jedoch gegen eine ausufernde Auslegung des Begriffs der Sondervergütung. Der Gesetzgeber hatte bei dem Gesetzesentwurf allein die Abgrenzung zwischen Gewinnanteilen und Sondervergütungen vor Augen. Es findet sich jedoch keine Grundlage für die Annahme, dass er dem Begriff der Sondervergütung im Rahmen von § 5a Abs. 4a EStG eine andere Bedeutung beimessen wollte als in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. Anders lässt sich auch der explizite Verweis auf diese Vorschrift nicht erklären.

d) An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass hinsichtlich der stillen Beteiligungen ein Unterschiedsbetrag festgesetzt und nunmehr aufgelöst worden ist. Die Höhe des Unterschiedsbetrags ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

e) Eine abweichende Beurteilung lässt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 19. Juli 2018 IV R 14/16, BFHE 262, 124, BFH/NV 2018, 1336 ableiten. Soweit der BFH in dieser Entscheidung ausführt, Aufwendungen, die in einem betrieblichen Veranlassungszusammenhang (§ 4 Abs. 4 EStG) mit den in § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG genannten Vergütungen i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG stünden, seien als (Sonder-)Betriebsausgaben zu berücksichtigen, ging es um eine Entscheidung zu "laufenden" Ausgaben. Wie oben ausgeführt, handelt es sich bei den vorliegend streitigen Beträgen aber um einen Aufgabeverlust im Sinne von § 16 EStG. Auslösendes Moment für den teilweisen Ausfall der stillen Beteiligung bzw. des Darlehens war die Betriebsaufgabe (vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 2000 X R 70/97, BFH/NV 2001, 440 - zur Abgrenzung von laufendem Gewinn und Veräußerungsgewinn). Einkünfte nach § 16 EStG sind aber gemäß § 5a Abs. 5 Satz 1 EStG ausdrücklich von der Tonnagebesteuerung nach § 5a Abs. 1 EStG umfasst.

III. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.