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§ 74 NBeamtVG - Anzeigepflicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung einer oder eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) 1Versorgungsberechtigte sind verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse

  1. 1.

    die Verlegung des Wohnsitzes,

  2. 2.

    den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10 und 16 Abs. 4, den §§ 17 und 26 Abs. 1 Satz 2 und den §§ 53, 54, 64 bis 68 und 73 Abs. 2,

  3. 3.

    die Witwe oder der Witwer auch die Eheschließung (§ 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Fall der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 73 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2),

  4. 4.

    die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 53 Abs. 5 und des § 54,

  5. 5.

    die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs in den Fällen des § 14 sowie im Rahmen der §§ 58 bis 61

unverzüglich anzuzeigen. 2Auf Verlangen der Regelungsbehörde sind Versorgungsberechtigte verpflichtet, die erforderlichen Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.

(3) 1Kommen Versorgungsberechtigte, der ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihnen die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. 2Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. 3Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.