Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.06.1995, Az.: IX 40/95
Endpreis im Sinne von § 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 28.06.1995
- Aktenzeichen
- IX 40/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 17886
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1995:0628.IX40.95.0A
Rechtsgrundlage
- § 8 Abs. 3 EStG
Fundstellen
- DB 1996, 1375 (Volltext)
- EFG 1996, 583-584 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Berechnung des Personalrabatts bei Autokauf durch Werksangehörige.
Einkommensteuer 1990
In dem Rechtsstreit
hat der IX. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
im Einverständnis der Beteiligten
ohne mündliche Verhandlung
durch
den Einzelrichter ... am 28. Juni 1995
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute. Sie wurden im Streitjahr 1990 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger bezieht als Angestellter der Volkswagen AG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) veranlagte die Kläger zunächst erklärungsgemäß.
Mit ihrem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1990 vom 25. Februar 1992 begehrten die Kläger u.a. einen Personalrabatt, den der Kläger vor seinem Arbeitgeber beim Kauf eines Neuwagens erhalten hatte, nicht der Besteuerung zu unterwerfen, da es sich insoweit nicht um Arbeitslohn handele.
Der Kläger erhielt - wie aus der Monatsabrechnung für September 1990 ersichtlich - einen Fahrzeugrabatt in Höhe von 4.987,84 DM, den der Arbeitgeber des Klägers nach Abzug des Freibetrags von 2.400 DM in Höhe von 2.587,84 DM als Arbeitslohn behandelte.
Der Einspruch blieb erfolglos.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger weiterhin, den Personalrabatt in voller Höhe nicht als Arbeitslohn zu versteuern.
Sie tragen vor, der geldwerte Vorteil sei errechnet worden, indem vom Listenpreis des Fahrzeugs ein 4%iger Abschlag und davon ein Freibetrag von 2.400 DM abgezogen worden sei. Der sich daraus ergebende Betrag sei den Anschaffungskosten gegenübergestellt worden.
Die Oberfinanzdirektion Köln als auch die Oberfinanzdirektion Koblenz hätten in Verfügungen vom 8. März bzw. 25. März 1994 eine andere, günstigere Berechnung des geldwerten Vorteils vorgenommen. Dieser Berechnung liege eine Vereinbarung zwischen der Ford-Werke AG, des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen und den Oberfinanzdirektionen Köln bzw. Koblenz zugrunde. Danach sei vom Listenpreis ein marktüblicher Rabatt von 5,65 % abzuziehen. Dieser Betrag sei dann um 4 % Händlerrabatt und schließlich um den Freibetrag von 2.400 DM zu kürzen. Aufgrund dieser Berechnungsmethode ergebe sich ein wesentlich geringerer zu versteuernder geldwerter Vorteil.
Eine vergleichbare Regelung habe kürzlich der Gesamtbetriebsrat der BMW-AG mit dem Bayerischen Finanzministerium ausgehandelt.
Diese unterschiedlichen Berechnungen des geldwerten Vorteils führten zu einer nicht aus sachgerechten Erwägungen zu begründenden Benachteiligung von Arbeitnehmern, die nicht im Bereich der Oberfinanzdirektion Köln bzw. Koblenz bzw. im Freistaat Bayern ihren Wohnsitz hätten.
Der Senat hat durch Beschluß vom 22. Mai 1995 den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 1990 vom 25. Februar 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 1995 zu ändern und die Einkommensteuer so weit niedriger festzusetzen, als sie sich bei Berechnung des geldwerten Vorteils nach der Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 25. März 1994 ergibt.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bleibt bei seiner im Rechtsbehelfsverfahren vertretenen Auffassung, der Personalrabatt auf Neuwagen stelle steuerpflichtigen Arbeitslohn dar und sei nach § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern. Zum Arbeitslohn gehörten nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG u.a. Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden. Hierzu zählten grundsätzlich auch Preisnachlässe, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses einzelnen oder allen Arbeitnehmern auf eigene Waren oder Dienstleistungen einräume. Insbesondere sei Arbeitslohn ein anläßlich des Kaufs von Neuwagen vom Arbeitgeber gewährter Vorteil (Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. Februar 1990 VI R 15/86, BStBl II 1990, 472).
Die Höhe des steuerpflichten geldwerten Vorteils nach§ 8 Abs. 3 EStG orientiere sich an dem um 4 % geminderten Endpreis des Pkw, zu dem der Arbeitgeber oder der am Abgabeort ansässige Abnehmer das Fahrzeug fremden Endverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbiete. Diesen Grundsätzen entsprechend habe der Arbeitgeber des Klägers die Lohnversteuerung aus der Rabattgewährung bei Werksangehörigen vorgenommen. Die bei anderen Automobilfirmen praktizierte Regelung sei auf Arbeitnehmer anderer Automobilwerke nichtübertragbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig, denn die Kläger werden durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt.
Der Senat sieht nach § 105 Abs. 5 FGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da das FA die Rechtslage in seinem Einspruchsbescheid vom 19. Januar 1995 zutreffend wiedergegeben hat. Ergänzend weist der Senat auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 4. Juni 1993 VI R 95/92 (BStBl II 1993, 687) hin. Danach ist Endpreis i.S. von § 8 Abs. 3 EStG derjenige Preis, zu dem die Waren im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten werden. Das ist grundsätzlich der nach der Vorordnung zur Regelung der Preisangaben vom 14. März 1985 (BGBl I 1985, 580) unabhängig von einer Rabattgewährung anzugebende bzw. auszuzeichnende Preis, sofern nicht offenkundig ist, daß nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich ein niedrigerer Preis, etwa ein Haus- oder Normalpreis gefordert und bezahlt wird. Danach wird der Angebotspreis nicht durch persönliche Beziehungen und Preiszugeständnise berührt, die der Händler im Einzelfall aufgrund gezielter Preisverhandlungen einräumt. Danach hat das FA den zu versteuernden geldwerten Vorteil zutreffend berechnet.
Das Gericht ist an Verwaltungsanweisungen nicht gebunden. Diese Anweisungen sind lediglich für die Finanzverwaltungen der betreffenden Bundesländer bindend. Eine entsprechende Regelung gibt es aber in Niedersachsen offensichtlich nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.